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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2001
Aktenzeichen: IX ZR 98/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 546
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 98/01

vom

12. Juli 2001

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Zugehör, Dr. Ganter und Raebel

am 12. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Februar 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt (§ 546 ZPO).

I.

Zwar ist für die Zulässigkeit des Rechtsmittels von der sog. "formellen" Beschwer auszugehen; danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinem Antrag abweicht (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704; v. 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053). Dabei darf aber entgegen der Ansicht des Klägers die gerichtliche Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM nicht unberücksichtigt bleiben. Seine Meinung, insoweit sei ihm etwas zuerkannt worden, was er nicht beantragt habe, ist unzutreffend (vgl. BGHZ 50, 261, 263 f). Das Landgericht, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, hat das Zahlungsbegehren des Klägers in einen Antrag auf Feststellung einer Masseschuld bei gleichbleibendem Streitgegenstand - als "Minus" - umgedeutet. Dementsprechend hat der Kläger beantragt, die gegen die Feststellung einer Masseforderung gerichtete Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

II.

Danach ist vom Wert der Beschwer, der sich aus der Abweisung des Zahlungsantrags in Höhe von 63.648,84 DM ergibt, der Wert der gerichtlichen Feststellung einer Masseforderung von 36.951,60 DM abzuziehen.

Dieser abzusetzende Wert richtet sich danach, in welcher Höhe die Forderung aus der Masse erfüllt werden kann. Nach dem hier maßgeblichen Vorbringen des Klägers, der dem vom Beklagten erhobenen Einwand der Masseunzulänglichkeit entgegengetreten ist, kann dies in vollem Umfang geschehen. Aber selbst wenn der Wert der festgestellten Masseforderung nur mit 10 % angesetzt wird, übersteigt der Wert der Beschwer des Klägers nicht 60.000 DM.



Ende der Entscheidung

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