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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: IX ZR 99/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IX ZR 99/06

vom 18. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 18. September 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.556.459,41 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1. Ob ein Sachvortrag hinreichend substantiiert ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, die der Tatrichter zu beurteilen hat. Falsche Grundsätze oder Obersätze, die eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr begründen könnten, hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt.

2. Bei einem Indizienbeweis darf und muss der Richter vor einer Beweiserhebung prüfen, ob das zu beweisende Indiz oder die Gesamtheit der Indizien - ihr Vorliegen als bewiesen unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugen würden (BGHZ 53, 245, 261). Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung angenommen, ohne genaue Kenntnis des Inhalts des Gesprächs zwischen Notar und Beklagtem könne nicht beurteilt werden, ob die maßgeblichen Vertragsänderungen tatsächlich dem Beklagten mitgeteilt und mit ihm besprochen wurden. Über den genauen Inhalt des Gesprächs hätten der Zeuge S. und die übrigen benannten Zeugen keine Details angeben können. Diese tatrichterliche Würdigung ist möglich; sie verletzt nicht das Grundrecht des Klägers auf rechtliches Gehör.

3. Hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten weiteren durch Unterlassung begangenen Pflichtverletzungen des Beklagten wird die geltend gemachte Grundsatzbedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt; insbesondere wird nicht aufgeführt, welche dieser Fragen in welchem Umfang, von wem und in welcher Weise umstritten sein sollen (vgl. BGHZ 154, 288, 291).

4. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers, auf der das Urteil beruhen könnte, liegt auch im Übrigen nicht vor. Die entsprechenden Rügen hat der Senat im Einzelnen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346; vgl. auch BGHZ 154, 288, 300).

5. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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