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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 179/03
Rechtsgebiete: ZPO, ZVG, GKG


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 577 Abs. 5 Satz 1
ZPO § 765a
ZVG § 28
ZVG § 83 Nr. 6
ZVG § 90 Abs. 1
ZVG § 93 Abs. 1
ZVG § 130
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 179/03

vom

18. Juli 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 18. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 16. April 2003 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.

2. Der Antrag des Beteiligten zu 1), die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Brakel vom 5. Mai 2003 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Brakel hat auf Antrag der Beteiligten zu 3 a) mit Beschluß vom 14. August 2001 die Zwangsversteigerung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks des Beteiligten zu 1) angeordnet. Durch Beschluß vom 5. März 2003 hat das Amtsgericht der Beteiligten zu 2) als Meistbietenden den Zuschlag erteilt und die Anträge des Beteiligten zu 1), das Verfahren gemäß § 28 ZVG, § 765a ZPO einzustellen, zurückgewiesen. Seine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Beteiligte zu 1) darauf gestützt, daß ein nicht behebbarer Versagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG vorliege, weil die Beteiligte zu 3 a), was dem Vollstreckungsgericht bekannt gewesen sei, im August 2002 mit zwei anderen Banken fusioniert habe. Für die Beteiligte zu 3 b) als Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 3 a) sei jedoch eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erteilt worden, so daß das Zwangsversteigerungsverfahren nicht hätte fortgesetzt und der Zuschlag nicht hätte erteilt werden dürfen. Der Beteiligte zu 1) hat ferner beantragt, den Vollzug des Zuschlages durch einstweilige Anordnung auszusetzen. Der Einzelrichter des Landgerichts hat die sofortige Beschwerde und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Entscheidet über die Beschwerde - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er grundsätzliche Bedeutung beimißt, und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung zwar wirksam, die Entscheidung unterliegt aber auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254). Für eine Entscheidung des Senats in der Sache selbst gemäß § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, wie sie der Beschwerdeführer erstrebt, ist bei der hier vorliegenden Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. BGH aaO) kein Raum. Der Senat verweist die Sache deshalb zu neuer Entscheidung an das Beschwerdegericht zurück.

III.

Der vom Beschwerdeführer für den Fall der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache gestellte Antrag die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses durch einstweilige Anordnung auszusetzen, ist zurückzuweisen. Es fehlt der erforderliche Anordnungsgrund.

Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung kommt nur dann in Betracht, wenn dem Beschwerdeführer durch die weitere Vollziehung der angefochtenen Entscheidung größere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Falle der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658). Zwar bleibt der mit der Verkündung wirksam gewordene (§ 89 ZVG) Zuschlag trotz des gegen ihn eingelegten Rechtsmittels zunächst weiter wirksam, bis der Zuschlagsbeschluß im Beschwerdewege rechtskräftig aufgehoben worden ist. Der Beteiligte zu 1) ist jedoch gegen zwischenzeitliche Verfügungen der Beteiligten zu 2) durch die Zwangsverwaltung des Grundstücks, die fortdauert, und dadurch geschützt, daß mit der rechtskräftigen Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 90 Abs. 1 ZVG das Eigentum des Erstehers ex tunc wegfällt, so daß die Wirkungen des Zuschlags als nicht eingetreten gelten (vgl. Stöber, ZVG 17. Aufl. § 89 Rn. 2.3 und § 90 Rn. 2.3). Daß die Beteiligte zu 2) aus dem Zuschlagsbeschluß gemäß § 93 Abs. 1 ZVG die Vollstreckung betreibt und daß dem Beteiligten zu 1) dadurch Nachteile drohen, ist nicht dargetan. Eine Berichtigung des Grundbuchs auf die Ersteherin mit der Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs durch einen Dritten kommt derzeit nicht in Betracht (§ 130 ZVG).

IV.

Für die vom Beteiligten zu 1) beantragte Anordnung der Nichterhebung der Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG ist kein Raum, da die Rechtsbeschwerde Erfolg hat, so daß keine Gebühr für das Beschwerdeverfahren entstanden ist (KV Nr. 1953) und Auslagen nicht zu erheben sind ( KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff).

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