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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 195/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 808
ZPO § 809
Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO setzt voraus, daß der Dritte über den Pfändungsakt hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden ist. Das hat der Gerichtsvollzieher im Einzelfall festzustellen.

Erlangt ein Dritter Gewahrsam an der gepfändeten Sache, darf der Gerichtsvollzieher diese gegen seinen Widerspruch nur wegschaffen, wenn der Gläubiger gegen den nicht herausgabebereiten Dritten zuvor einen entsprechenden Titel erwirkt hat.


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 195/03

vom 31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Mai 2003 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.

Wert: 5.665,40 €

Gründe:

I. Der Gläubiger lieferte an den Schuldner, den Pächter einer Gaststätte, eine unter Eigentumsvorbehalt stehende Einbauküche. Über die Kaufpreisforderung erwirkte er in Höhe von 11.080,56 DM (5.665,40 €) nebst weiterer Zinsen und Kosten einen Vollstreckungsbescheid und ließ die mit dem Bauwerk nicht fest verbundene Kücheneinrichtung durch die Gerichtsvollzieherin pfänden. Diese brachte eine Pfandanzeige an, beließ den Pfandgegenstand aber an Ort und Stelle. Anläßlich der Vollstreckungsmaßnahme war eine dritte Person, R. G. , zugegen, den die Gerichtsvollzieherin für einen Angestellten des Schuldners hielt. Als sie die Kücheneinrichtung zu einem späteren Zeitpunkt im Auftrag des Gläubigers abholen wollte, widersprach R. G. dieser Maßnahme. Er behauptete, die Einbauküche vom Schuldner erworben zu haben und schon zum Zeitpunkt der Pfändung neuer Pächter der Gaststätte gewesen zu sein. Die Gerichtsvollzieherin lehnte es daraufhin ab, den Pfandgegenstand wegzuschaffen. Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Seine dagegen gerichtete Beschwerde ist vor dem Landgericht (Einzelrichter) ohne Erfolg geblieben. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter hat daraufhin das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zur Entscheidung übertragen. Diese hat die Beschwerde des Gläubigers zurückgewiesen. Dagegen wendet er sich mit seiner - erneut zugelassenen - Rechtsbeschwerde.

II. Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts war die Gerichtsvollzieherin berechtigt, die Abholung der gepfändeten Einbauküche zu verweigern. Zwar sei die Pfändung ordnungsgemäß erfolgt, weil die Gerichtsvollzieherin Alleingewahrsam des Schuldners im Sinne des § 808 ZPO habe annehmen dürfen. Bei der Abholung sei aber nicht mehr der Schuldner, sondern R. G. Gewahrsamsinhaber der Pfandsache und berechtigter Besitzer der Räumlichkeiten gewesen, in denen sich diese befunden habe. Gegen G. liege kein Titel vor; für ein rechtsmißbräuchliches Verhalten oder ein kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner bestünden keine Anhaltspunkte. Ohnehin müsse diese Frage einem gegen G. geführten Zivilrechtsstreit vorbehalten bleiben, da es der Gerichtsvollzieherin als Vollstreckungsorgan an einer entsprechenden Prüfungskompetenz fehle. Durch die bloße Duldung der Pfändung der Einbauküche aus einem gegen den Schuldner gerichteten Titel habe G. schließlich nicht auf ein damals schon bestehendes oder erst später entstandenes Widerspruchsrecht verzichtet.

Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Ansicht, die Gerichtsvollzieherin habe, nachdem die Sache wirksam mit Beschlag belegt worden sei, auf die Einbauküche zugreifen dürfen. Ihr stehe ein Verfolgungsrecht zu, um nach erfolgter Pfändung die Vollstreckung fortsetzen zu können. Anderenfalls würde ihre in § 808 ZPO geregelte Befugnis, die Sache dem Schuldner sogleich oder später wegzunehmen, ins Leere laufen. Der davon betroffene Dritte müsse seine materiellen Rechte über § 771 ZPO geltend machen. Überdies habe das Beschwerdegericht die Behauptung des Dritten - R. G. - nicht ausreichend gewürdigt, schon zum Zeitpunkt der Pfändung Pächter der Gaststätte und damit Gewahrsamsinhaber gewesen zu sein. Da er die Pfändung habe geschehen lassen, sei von seiner Herausgabebereitschaft auszugehen, sein jetziger Widerspruch unbeachtlich.

2. Der Standpunkt des Beschwerdegerichts ist richtig. Es hat zu Recht davon abgesehen, die Gerichtsvollzieherin zur Vornahme der vom Gläubiger begehrten weiteren Vollstreckungsmaßnahme anzuweisen.

a) Hat sich die Einbauküche bereits zum Zeitpunkt der Pfändung im Gewahrsam eines Dritten befunden, ist mit dem Beschwerdegericht davon auszugehen, daß dieser keine - als Prozeßerklärung unwiderrufliche - Herausgabebereitschaft im Sinne des § 809 ZPO erklärt hat. Nur dann aber wäre er gehindert, der Abholung der Sache durch die Gerichtsvollzieherin zu widersprechen.

Will der Gerichtsvollzieher eine Sache pfänden, an der ein Dritter Gewahrsam hat, genügt es nicht, daß der Dritte den Pfändungsakt als solchen duldet. Er muß darüber hinaus mit der Wegnahme der Sache zum Zwecke der Verwertung einverstanden sein, was der Gerichtsvollzieher durch Befragen festzustellen hat (Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 809 Rdn. 4; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 809 Rdn. 6; MünchKomm/Schilken, ZPO 2. Aufl. § 809 Rdn. 7; Rosenberg/Gaul/Schilken, 11. Aufl. § 51 I 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 809 Rdn. 6). An einem solchen Einverständnis fehlt es hier. Zu einer näheren Sachverhaltsaufklärung hatte die Gerichtsvollzieherin keine Veranlassung, weil sich G. nicht als neuer Gewahrsamsinhaber zu erkennen, insbesondere keinen Hinweis auf seine Pächtereigenschaft gegeben hat. Bei dieser Sachlage durfte das Beschwerdegericht, auch wenn die widerspruchlose Hinnahme der Pfändung im allgemeinen auf ein Einverständnis mit der Wegnahme der Sache deuten mag (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 809 Rdn. 8; MünchKomm/Schilken, aaO), die Umstände des Einzelfalles rechtsfehlerfrei dahin bewerten, daß mit der Duldung der Anbringung der Pfandanzeige nicht zugleich die Bereitschaft verbunden war, die Sache zur Verwertung zur Verfügung zu stellen. Hinzu tritt, daß der Pfandgegenstand an Ort und Stelle belassen wurde und der drohende Gewahrsamsverlust daher nicht offen zutage trat. Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin wurde - über eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung der Pfändung hinaus - weder die mögliche Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens erörtert, noch ist dem anwesenden G. eine Unterzeichnung des Pfändungsprotokolls abverlangt worden, um sein Einverständnis zu der Vollstreckungsmaßnahme zu dokumentieren. Von beidem ist abgesehen worden, weil alle objektiv erkennbaren Merkmale für Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners sprachen. Wenn sich aber für das Vollstreckungsorgan kein Hinweis darauf ergeben mußte, daß statt des Vollstreckungsschuldners nunmehr G. Gewahrsamsinhaber war, können aus der Duldung der Pfändungsmaßnahme für sich allein keine Schlüsse auf eine weitergehende Herausgabebereitschaft gezogen werden. Die Voraussetzungen des § 809 ZPO waren somit nicht gegeben. Ob sich die Pfändung für diesen Fall nach § 808 ZPO wirksam vollzogen hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

b) Denn dem Beschwerdegericht ist weiter darin zu folgen, daß die Gerichtsvollzieherin auch in diesem Fall nicht befugt wäre, gegen den Willen des G. dessen gewerbliche Räume zu betreten und die zuvor gepfändete Sache von dort wegzuschaffen. Es fehlt an einer vollstreckungsrechtlichen Vorschrift, die regelt, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vollstreckungsorgan ein solcher Eingriff erlaubt ist. Die Vorschrift des § 750 ZPO kann in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, weil die Zwangsvollstreckung nicht erst begonnen, sondern nach erfolgter Pfändung fortgesetzt werden soll; die des § 809 ZPO scheidet schon deshalb aus, weil sie an eine Herausgabebereitschaft anknüpft, die vorliegend gerade nicht gegeben ist. Der gegen den Schuldner gerichtete Titel und die daran anknüpfende Zwangsvollstreckung, die zu einer aufgrund der Pfändung entstandenen Verstrickung der Sache führt, genügen als Ermächtigungsgrundlage nicht, selbst wenn es nur um die Beschaffung der gepfändeten Sache zum Zwecke der Fortsetzung einer bereits begonnenen Zwangsvollstreckung geht. Es bedarf eines auf den Drittgewahrsamsinhaber lautenden Titels, den sich der Gläubiger aufgrund seines Pfändungspfandrechts beschaffen muß. Nur ein solcher Titel, der bislang nicht vorliegt, vermag den Eingriff des Vollstreckungsorgans in die Rechtssphäre des - am Vollstreckungsverfahren bis dahin unbeteiligten - Dritten zu rechtfertigen.

Der Senat schließt sich damit der herrschenden Auffassung an (Zöller/Stöber, aaO § 809 Rdn. 3; Musielak/Becker, aaO § 808 Rdn. 20; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 808 ZPO Rdn. 14; Bruns/Peters, Zwangsvollstreckungsrecht 3. Aufl. S. 138; Baumbach/Albers/Lauterbach/Hartmann, aaO § 809 Rdn.8; MünchKomm/Schilken, aaO § 8 Rdn. 24a; Rosenberg/Gaul/Schilken, aaO § 51 II 3; Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 808 Rdn. 37; Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 808 Rdn. 53; Lackmann, Zwangsvollstreckungsrecht 5. Aufl. Rdn. 165; Gerhardt, Grundbegriffe des Vollstreckungs- und Insolvenzrechts Rdn. 84; Gottwald, Zwangsvollstreckung 3. Aufl. § 808 ZPO Rdn. 5; Pawlowski, DGVZ 1976, 3336; ders. AcP 175 [1975], 189, 197; wohl auch Münzberg, ZZP 78 [1965], 287, 292; LG Bochum DGVZ 1990, 72), die auf das grundgesetzlich verankerte Rechtstaatsprinzip (Art. 20 III GG) und das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) verweist. Sie ist an die Stelle der früher vorwiegenden Ansicht getreten, wonach schon die Verstrickung selbst eine staatliche Verfügungsmacht über den Pfandgegenstand begründet, die dem Gerichtsvollzieher zu einem von der Person des Gewahrsamsinhabers unabhängigen Herausgabeanspruch verhelfen soll (vgl. Wasner, ZZP 79 [1966], 113, 119 f.; LG Saarbrücken DGVZ 75, 170 f.; so heute noch Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 809 Rdn. 8; AG Flensburg DGVZ 1995, 60 für den Fall offensichtlicher Vollstreckungsvereitelung. Das übersieht, daß die Verstrickung nur hoheitliche Gewaltrechte gegenüber dem Schuldner selbst zu begründen vermag, nicht aber solche Rechte auch gegenüber Dritten entstehen läßt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO; MünchKomm/Schilken, aaO).



Ende der Entscheidung

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