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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 210/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2
GKG § 5 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IXa ZB 210/03 IXa ZB 211/03

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 12. August 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Kessal-Wulf und Roggenbuck am 12. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Nichtzulassungsbeschwerden und die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Landgerichts Hamburg vom 1. Juli 2003 in Verbindung mit den Beschlüssen vom 25. April, 2. Mai und 16. Mai 2003 - 332 T 19/03 und 332 T 22/03 - werden auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen, weil das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und eine Nichtzulassungsbeschwerde insoweit im Gesetz nicht vorgesehen ist. Gegen die Beschlüsse vom 16. Mai 2003 über die Festsetzung des Beschwerdewertes kommt eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG nicht in Betracht.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht zurückzuweisen (§ 114 ZPO).

Beschwerdewert:

a) für IXa ZB 210/03 = 332,62 €; b) für IXa ZB 211/03 = 1.663,08 €.



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