Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 213/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 4
ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 213/03

vom 13. August 2003

in dem Verfahren

über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und von Lienen am 13. August 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die zugelassene Rechtsbeschwerde und auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Landgerichts Cottbus vom 24. Juni 2003 werden abgelehnt.

Gründe:

Das Landgericht hat in seinem vorbezeichneten Beschluß den vollstreckungsrechtlichen Selbstbehalt des Schuldners gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 und 4 ZPO rechtsfehlerfrei festgesetzt. Der Senat hat am 18. Juli 2003 in anderer Sache (IXa ZB 151/03, z.V.b. in BGHZ) gleichfalls beschlossen, daß das, was dem Vollstreckungsschuldner bei der erweiterten Pfändung gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, in der Regel entsprechend dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes zu bestimmen ist. Die vom Schuldner zulässigerweise (§ 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO) beantragte Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung ist daher nicht zu gewähren. Desgleichen kommt die Bewilligung der nachgesuchten Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der zugelassenen Rechtsbeschwerde nach § 114 ZPO nicht in Betracht. Die grundsätzliche Rechtsfrage ist durch den Senatsbeschluß vom 18. Juli 2003 (aaO) geklärt. Das beabsichtigte Rechtsmittel hat danach auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Über etwaige Einwendungen, die der Schuldner gegen den Umfang der Pfändung und Einziehung aus materiellem Recht, insbesondere im Falle zwischenzeitlicher Tilgung der titulierten Unterhaltsrückstände wegen der Höhe des monatlich vollstreckbaren Geschiedenenunterhalts denkbarerweise erheben könnte, ist nicht im gegenwärtigen Vollstreckungsverfahren zu befinden.



Ende der Entscheidung

Zurück