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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 23/03
Rechtsgebiete: ZwVerwVO, GVG, ZPO, ZVG


Vorschriften:

ZwVerwVO § 26
ZwVerwVO § 19 Abs. 1
ZwVerwVO § 25
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b)
ZPO § 802
ZPO § 869
ZVG § 1
ZVG § 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 23/03

vom 19. März 2004

in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und Zoll am 19. März 2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters wird der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Einzelrichterin) vom 18. Juni 2002 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: bis zu 300 €.

Gründe:

Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er - wie hier - rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts von Amts wegen aufzuheben (BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701, z.V.b. in BGHZ 154, 200).

Für die Neuentscheidung des Landgerichts weist der Senat auf folgendes hin:

Die nach dem Zeitaufwand bestimmte Vergütung des Zwangsverwalters von Liegenschaften, die nicht durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, kann bei der Bemessung des Stundensatzes nicht an die Vergütung von Berufsbetreuern angelehnt werden. In Abrechnungszeiträumen der Jahre 2000 bis 2003 - wie im Beschwerdefall - kann nach § 26 ZwVerwVO für die zeitbezogene Vergütung des Zwangsverwalters bereits der Stundensatzrahmen herangezogen werden, der gemäß § 19 Abs. 1, § 25 der Zwangsverwalterverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2804) erst für Abrechnungszeiträume nach dem 31. Dezember 2003 anzuwenden ist (BGH, Beschl. v. 27. Februar 2004 - IXa ZB 37/03, z.V.b.).

Der Senat hat geprüft, ob nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Oberlandesgericht geboten sein kann und die Frage nach Sinn und Zweck der Vorschrift verneint. Diese Sonderzuständigkeit der Oberlandesgerichte für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte hat das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) aufgrund der Vorstellung der Koalitionsfraktionen eingeführt, daß in Sachen mit Auslandsbezug ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung bestehe (vgl. Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 15. Mai 2001, BT-Drucks. 14/6036 S. 116). Diese Annahme findet bei Zwangsversteigerungsverfahren über deutsche Grundstücke wegen des ausländischen Wohnsitzes des eingetragenen Eigentümers deutscher Staatsangehörigkeit - wie hier - keinen auch nur entfernt möglichen Anhaltspunkt. Denn national und international ist insoweit nach den §§ 802, 869 ZPO, 1, 2 ZVG ausschließlich das Vollstreckungsgericht des deutschen Belegenheitsortes zuständig. Für das Zwangsversteigerungsverfahren gelten stets die Vorschriften der lex fori. Es kann vom Gesetzgeber deshalb nicht gewollt gewesen sein, Zwangsversteigerungsbeschwerden nur wegen Beteiligung deutscher Staatsangehöriger mit allgemeinem Gerichtsstand im Ausland den mit Verfahren dieser Art sonst nicht mehr befaßten Oberlandesgerichten zuzuweisen.



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