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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.10.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 235/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 829
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 235/03

vom 31. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Dr. Boetticher, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck am 31. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 5. Juni 2003 und der Beschluß des Amtsgerichts Seligenstadt vom 21. Oktober 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Mai 1992. Am 18. Juli 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht Seligenstadt den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen die L. GmbH in Seligenstadt als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21. Oktober 2002 den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen. Dagegen legte die Gläubigerin fristgemäß sofortige Beschwerde ein. Sie verwies darauf, es sei nach Einführung des Euro Aufgabe des Rechtspflegers als des zuständigen Vollstreckungsorgans, die ordnungsgemäße Umrechnung der nachgewiesenen Deutsche-Mark-Beträge in die angegebenen Euro-Beträge zu überprüfen. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Ablehnung des Antrags auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Für die Verpflichtung, die Gläubigerin habe ihrem nach Einführung des Euro gestellten Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten eine in Deutscher Mark lautende Aufstellung beim Vollstreckungsgericht einzureichen, besteht keine gesetzliche Grundlage. Diese Verpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 829 ZPO. Danach kann das Vollstreckungsgericht die Einreichung einer mit zumutbarem Aufwand überprüfbaren Forderungsaufstellung verlangen, wenn die Gläubigerforderung nicht nach Hauptsache, Zinsen, Prozeß- und Vollstreckungskosten zumindest bestimmbar dargestellt ist (vgl. Zöller/Stöber ZPO 23. Aufl. § 829 Rn. 8 f m.w.N.). Dieser Fall liegt nicht vor, wenn die Gläubigerin die bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Vollstreckungskosten in Euro und nicht (auch) in Deutscher Mark geltend macht.

Der Gesetzgeber hat mit Rücksicht auf die vorübergehende Natur der Probleme bei der Währungsumstellung allgemein und auch für das Zwangsvollstreckungsverfahren auf eine ausdrückliche gesetzliche Regelung verzichtet, wer die Umrechnung der Forderungen vorzunehmen hat. Der Euro ist mit seiner Einführung zum Umrechnungskurs an die Stelle der Währungen der teilnehmenden Mitgliedstaaten getreten (Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 - EuroVO). Nach Ende der Übergangszeit sind Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten in "Rechtsinstrumenten" (das sind Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, gerichtliche Entscheidungen u.a., vgl. Art. 1 zweiter Spiegelstrich EuroVO), die am Ende der Übergangszeit (31. Dezember 2001, Art. 1 sechster Spiegelstrich EuroVO) bestehen, als Bezugnahmen auf die Euro-Einheit entsprechend dem festgelegten Umrechnungskurs zu verstehen (Art. 14 EuroVO). Daraus folgt, daß die jeweiligen Euro-Beträge ohne weiteres an die Stelle der Beträge in Deutscher Mark treten. Deshalb darf ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.

Dies stimmt mit der Antwort der Bundesregierung vom 15. Juni 2001 (BT-Drucks. 14/6278) auf eine Kleine Anfrage zu den Auswirkungen der Einführung des Euro im Bereich der Zwangsvollstreckung überein. In der Antwort heißt es, die Regelungen der EuroVO verlangten "eine gesonderte Berechnung der Haupt- und Nebenforderungen in DM bis zum 31. Dezember 2001 nebst anschließender Saldierung zur Umrechnung nicht".

Dem sind einem Bericht über die gerichtliche Praxis zufolge die Gerichte im Erkenntnisverfahren gefolgt. Danach werden auf Deutsche Mark lautende Klagen ohne weiteres auf Euro umgestellt, weil aufgrund des feststehenden Umrechnungsfaktors der Klageantrag offenkundig und das Klagebegehren deshalb hinreichend klar und unzweifelhaft sei (vgl. Wax, NJW 2000, 488, 489). Auch in Zwangsvollstreckungsverfahren sind die Gerichte aufgerufen, bei der Überwindung der Probleme der Währungsumstellung mitzuwirken, wenn - wie hier - ein nach der Währungsumstellung gestellter Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die zu vollstreckenden Beträge - übersichtlich nach Datum, Hauptforderung, Zinsen und Kosten geordnet - in Euro ausweist. Das Vollstreckungsgericht kann die bis zum 31. Dezember 2001 angefallenen Rückstände unschwer in Deutsche Mark umrechnen und sie mit den vorgelegten, auf Deutsche Mark lautenden Belegen aus früheren Vollstreckungsversuchen vergleichen.

2. Nach alledem können die angefochtenen Entscheidungen keinen Bestand haben (vgl. auch Senat, Beschl. v. 27. Juni 2003 - IX ZB 119/03, WM 2003, 1784 = NJW-RR 2003, 1437). Die Sache ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1, § 572 Abs. 3 ZPO).



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