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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.12.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 251/03
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 14
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 251/03

vom

12. Dezember 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Dr. Boetticher, von Lienen und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 12. Dezember 2003

beschlossen:

Tenor:

Auf die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe der Schuldnerin vom 24. November 2003 wird die Festsetzung des Beschwerdewerts im Beschluß des Senats vom 31. Oktober 2003 abgeändert.

Der Beschwerdewert wird gemäß §§ 14, 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO auf 4.000 Euro (ein Drittel der Differenz von 12.000 Euro zwischen dem festgesetzten und dem erstrebten Grundstückswert) festgesetzt (vgl. KG Rechtspfleger 1968, 403 f; Dassler/Schiffbauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 74a Rn. 35; Stöber, ZVG 17. Aufl. Einleitung 83.10 Buchst. c).

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