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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 28/04 (2)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 28/04

vom 16. Juli 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Tenor:

Der Prozeßkostenhilfebeschluß des Senats vom 19. Mai 2004 wird aufgehoben, soweit von der Schuldnerin auf die Kosten der Prozeßführung zu zahlende monatliche Raten in Höhe von 60 € festgesetzt worden sind.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde war erfolgreich, so daß keine Gerichtsgebühr entstanden ist (GKG KV Nr. 1953) und Auslagen nicht erhoben werden (GKG KV Abs. 1 Vorbem. zu Nr. 9000 ff). Der beigeordnete Rechtsanwalt hat erklärt, daß er seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten nicht gegenüber der Bundeskasse im Rahmen des Prozeßkostenhilfeverfahrens abrechnen werde.

Ende der Entscheidung

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