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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 43/03
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO
Vorschriften:
ZVG § 96 | |
ZVG § 89 | |
ZVG § 90 Abs. 1 | |
ZPO § 575 Abs. 5 | |
ZPO § 570 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
bisher IX ZB 570/02
vom 14. Februar 2003
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck
am 14. Februar 2003
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 30. September 2002 auszusetzen, wird abgelehnt.
2. Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG).
Gründe:
Die nach § 96 ZVG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Gefahr droht. Der verkündete Zuschlagsbeschluß ist zwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG vorläufig wirksam. Die eingelegten Rechtsmittel hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit der Rechtskraft des Zuschlags endet die weiterhin andauernde Zwangsverwaltung des zugeschlagenen Grundstücks und findet die Grundbuchberichtigung auf den Erster statt (§ 130 ZVG).
Ende der Entscheidung
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