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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 43/03
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO


Vorschriften:

ZVG § 96
ZVG § 89
ZVG § 90 Abs. 1
ZPO § 575 Abs. 5
ZPO § 570 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 43/03

bisher IX ZB 570/02

vom 14. Februar 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses vom 30. September 2002 auszusetzen, wird abgelehnt.

2. Der Ersteher und die im Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt gewesenen Gläubiger werden auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt (§ 99 Abs. 1 ZVG).

Gründe:

Die nach § 96 ZVG, § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO statthafte einstweilige Anordnung ist nicht zu erlassen. Der Rechtsbeschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, daß seinen Rechten ohne Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Gefahr droht. Der verkündete Zuschlagsbeschluß ist zwar nach den §§ 89, 90 Abs. 1 ZVG vorläufig wirksam. Die eingelegten Rechtsmittel hemmen jedoch den Eintritt seiner Rechtskraft. Erst mit der Rechtskraft des Zuschlags endet die weiterhin andauernde Zwangsverwaltung des zugeschlagenen Grundstücks und findet die Grundbuchberichtigung auf den Erster statt (§ 130 ZVG).



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