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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 52/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850 f Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.
ZPO § 575 Abs. 1 Satz 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom

14. März 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 14. März 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 22. Februar 2002 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Gläubiger - Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-K. GmbH - betreibt aus einem von der Insolvenzschuldnerin erwirkten Vollstreckungsbescheid vom 11. November 1994 über 3.069,90 DM zuzüglich weiterer Kosten und Zinsen gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung. In dem Vollstreckungsbescheid ist als Schuldgrund der Hauptforderung angegeben "Miete für Kraftfahrzeug gem. RECHNUNG - 9124 vom 08.04.94" und "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. RECHNUNG - 9124 13564 vom 12.04.94". Am 19. Dezember 1994 erließ das Amtsgericht Reutlingen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der F. GmbH gepfändet wurde. Die Vollstreckung blieb wegen Vorpfändungen ohne Erfolg. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2001 beantragte die Insolvenzschuldnerin, den unpfändbaren Betrag gemäß § 850 f Abs. 2 ZPO auf das Existenzminimum herabzusetzen. Dem Antrag war ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Urach vom 8. August 1996 beigefügt. Danach ist der Schuldner wegen Betruges zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin (Inanspruchnahme der Leistungen, die zu dem Vollstreckungsbescheid geführt hatten) verurteilt worden.

Das Vollstreckungsgericht hat durch Beschluß vom 20. Dezember 2001 dem Schuldner einen monatlichen pfandfreien Betrag von 1.321,90 DM eingeräumt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Tübingen den dem Schuldner monatlich verbleibenden Betrag auf 1228,56 € festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Wiederherstellung der vollstreckungsgerichtlichen Entscheidung.

II.

Die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Gläubigers ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n. F. statthaft und gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n. F. form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Eine Herabsetzung des unpfändbaren Betrages scheidet hier schon deswegen aus, weil der zu vollstreckende Titel nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage nennt und deshalb § 850 f Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschl. vom 26. September 2002 - IX ZB 180/02, NJW 2003, 515 f). Falls der Gläubiger erst aufgrund von Erkenntnissen, die ihm nach Erwirken des Titels zuwachsen, zur erfolgreichen Geltendmachung eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung in der Lage ist, kann das Vollstreckungsgericht dem Antrag auf eine privilegierte Pfändung nur stattgeben, wenn der Gläubiger dem Gericht eine Urkunde vorlegt, in welcher der Schuldner einer solchen Pfändung zustimmt. Daran fehlt es hier; der Schuldner nimmt eine unerlaubte Handlung sogar in Abrede, wie sich aus seinem Schreiben vom 5. Januar 2002 ergibt. Dem Gläubiger ist deshalb zuzumuten, Feststellungsklage zu erheben, um dem Schuldner, der bisher keinen Anlaß hatte, sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu wehren, eine sachgerechte Verteidigung vor dem Prozeßgericht zu ermöglichen (BGH aaO).

Ende der Entscheidung

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