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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.11.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 57/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850g Satz 1
Bei der Unterhaltsvollstreckung kann der nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens, über dessen Höhe im Beschwerdeverfahren entschieden worden ist, in entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO neu festgesetzt werden, wenn aufgrund einer erstmaligen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung teilweise geänderte Maßstäbe für seine Berechnung gelten.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 57/04

vom 5. November 2004

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 5. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Februar 2004 insgesamt und der Beschluß des Amtsgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2003 in der Hauptsache sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 2.631,60 €.

Gründe:

I.

Die Gläubigerinnen betreiben gegen den Schuldner, ihren Vater, aus zwei Urkunden des Jugendamtes die Zwangsvollstreckung wegen laufenden und rückständigen Unterhalts. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Ansprüche des Schuldners aus Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner gepfändet und ihnen zur Einziehung überwiesen wurden. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der pfändungsfreie Betrag mit monatlich 750,00 € bestimmt.

Auf die Erinnerung der Gläubigerinnen setzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 7. Januar 2003 die Pfändungsfreigrenze auf 558,00 € fest, wobei es den notwendigen Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO nach dem doppelten Sozialhilferegelsatz gemäß § 22 Bundessozialhilfegesetz in Höhe von zweimal 279,00 € errechnete. Das Landgericht wies die vom Schuldner gegen diese Entscheidung eingelegte sofortige Beschwerde mit Beschluß vom 14. Februar 2003 und seine Gegenvorstellung mit weiterem Beschluß vom 30. Juli 2003 zurück.

Im August 2003 hat der Schuldner gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 7. Januar 2003 Erinnerung eingelegt und eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze - auf zuletzt mindestens 783,30 € - beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß seit 1. Juli 2003 der Sozialhilferegelsatz 282,00 € betrage und schon deshalb der pfändungsfreie Betrag auf 564,00 € (zweimal 282,00 €) anzuheben sei. Außerdem stehe die festgesetzte Pfändungsfreigrenze nicht in Einklang mit der inzwischen ergangenen Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der dem Schuldner bei der erweiterten Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen als notwendiger Unterhalt gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Regel der notwendige Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleiben müsse (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 34 = FamRZ 2003, 1466, 1467). Daraufhin hat die Rechtspflegerin den notwendigen Selbstbehalt des Schuldners wegen des erhöhten Sozialhilferegelsatzes auf 564,00 € festgesetzt und "alle übrigen Bestimmungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses" aufrechterhalten.

Die hiergegen vom Schuldner eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 22. Dezember 2003 mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, die Unpfändbarkeitsvoraussetzungen hätten sich nicht im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO geändert, es bestehe eine Bindung an die rechtskräftige Entscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt durch Beschluß vom 30. Juli 2003. Die sofortige Beschwerde des Schuldners blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Das Landgericht, dessen Auffassung sich die Gläubigerinnen in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung im wesentlichen angeschlossen haben, hat ausgeführt: Die Pfändungsfreigrenze könne schon deshalb nicht erhöht werden, weil über die für die Bemessung des unpfändbares Teils des Arbeitseinkommens maßgeblichen tatsächlichen Umstände mit Beschluß vom 14. Februar 2003 abschließend entschieden worden sei und eine nachträgliche Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO nicht vorliege. Wegen der Innenbindung des Beschlusses nach § 318 ZPO sei eine andere rechtliche Beurteilung der unverändert gebliebenen tatsächlichen Umstände nicht zulässig.

Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde die Meinung, geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO seien auch bei einer neuen Rechtslage infolge einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung gegeben. Diese Auslegung sei insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Existenzminimums durch die Verfassung geboten. Es bestehe keine Bindung an die Beschlüsse des Landgerichts vom 14. Februar 2003 und vom 30. Juli 2003, weil § 850g Satz 1 ZPO als lex spezialis gegenüber § 318 ZPO ausdrücklich regele, daß auf Antrag eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages an nachträglich veränderte Umstände erfolgen müsse. Da der Beschluß des Bundesgerichtshofs zur Berechnung des notwendigen Unterhalts bei der erweiterten Pfändung erst nach den Entscheidungen des Landgerichts ergangen sei und bei diesen nicht mehr habe berücksichtigt werden können, sei von einer nachträglichen Änderung auszugehen.

2. Die von der Rechtsbeschwerde vertretene Auffassung ist richtig.

Die Bindungswirkung (§ 318 ZPO entsprechend) der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 14. Februar 2003, bestätigt durch Beschluß vom 30. Juli 2003, steht der vom Schuldner beantragten Abänderung des pfändungsfreien Betrages nicht entgegen, weil sich aufgrund der Grundsatzentscheidung des Senats vom 18. Juli 2003 (aaO) die Grundlagen für die Bemessung des unpfändbaren Teils seines Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben (§ 850g Satz 1 ZPO entsprechend).

a) Durch die landgerichtlichen Entscheidungen wurde über die Höhe des gemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO pfändungsfreien Betrages nicht rechtskräftig entschieden. Denn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß erwächst nicht deshalb in Rechtskraft, weil er mit einem fristgebundenen Rechtsmittel angegriffen und im Beschwerdeverfahren überprüft worden ist. Vielmehr bleibt er auch dann nur ein Vollstreckungszugriff, der der materiellen Rechtskraft nicht fähig ist (vgl. OLG Köln FamRZ 1994, 1272, 1273).

b) Da das Abänderungsverfahren nach § 850g Satz 1 ZPO kein neues Vollstreckungsverfahren einleitet, sondern das alte Verfahren fortsetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 8. März 1990 - I ARZ 152/90, Rpfleger 1990, 308), führt die in einem vorangegangenen Beschwerdeverfahren erlassene Entscheidung über den dem Schuldner pfändungsfrei zu belassenden Betrag grundsätzlich zur Innenbindung der Gerichte entsprechend § 318 ZPO. Dies bedeutet aber nur, daß die den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens bestimmenden Umstände, über die im Beschwerdeverfahren bereits befunden worden ist, im Abänderungsverfahren nicht anders beurteilt werden können, wenn sie unverändert geblieben sind. Umstände, die nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung waren, damals aber schon vorlagen, können im Abänderungsverfahren berücksichtigt werden, weil § 850g Satz 1 ZPO keine dem § 323 Abs. 2 ZPO vergleichbare Präklusion von Einwendungen kennt. Der dem Schuldner pfändungsfrei zu belassende Betrag, der im Beschwerdeverfahren bereits überprüft worden ist, darf aufgrund eines Umstandes, der Gegenstand der vorausgegangenen Beschwerdeentscheidung war, nach § 850g Satz 1 ZPO abgeändert werden, wenn sich dieser nachträglich, d.h. nach Erlaß der Beschwerdeentscheidung, verändert hat (vgl. OLG Köln aaO; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850g Rn. 2; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1200). In diesem Fall besteht eine Innenbindung an die vorangegangene Beschwerdeentscheidung nicht.

c) Eine Anpassung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850g Satz 1 ZPO kommt, wovon das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgeht, im Regelfall nur in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nachträglich geändert haben. Dabei hat es aber nicht ausreichend bedacht, daß - wie im Beschwerdefall - bei einer anderen rechtlichen Beurteilung unverändert gebliebener tatsächlicher Umstände infolge einer neuen höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung § 850g Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Abgesehen davon, daß die Grundssätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 nicht Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidungen im Beschwerdeverfahren waren, ist von einer nachträglichen Änderung auszugehen, weil dieser erst am 21. August 2003 mit Hinausgabe an die Parteien durch die Geschäftsstelle und damit nach der letzten Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 30. Juli 2003 erlassen worden ist. Das Beschlußdatum ist beim Erlaß im schriftlichen Verfahren nicht maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 1. April 2004 - IX ZR 117/03, BGH-Report 2004, 1053). Unter diesen Umständen hätte, wie vom Schuldner beantragt, der pfändungsfreie Betrag, der ihm bei der erweiterten Pfändung als notwendiger Unterhalt verbleiben muß, unter Beachtung der vom Senat aufgestellten Grundssätze neu berechnet und gegebenenfalls abgeändert werden müssen.

Als geänderte "Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens" im Sinne des § 850g Satz 1 ZPO kommen in erster Linie tatsächliche Veränderungen - wie die Geburt oder der Tod eines Unterhaltsberechtigten, der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit eines Anspruchsberechtigten oder Erhöhungen/Minderungen des Arbeitseinkommens (vgl. Wieczorek/Schütze/Lüke, ZPO 3. Aufl. § 850g Rn. 3; Zöller/Stöber, aaO § 850g Rn. 1; Musielak/Becker, aaO § 850g Rn. 2; Stöber, aaO Rn. 1201) - in Betracht. Auch die Änderung eines Gesetzes, das keine Übergangsvorschriften enthält, ist als Grund für die Abänderung des pfändungsfreien Betrages anerkannt (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850g Rn. 13; Wieczorek/Schüt-ze/Lüke, aaO § 850g Rn. 4). Dasselbe gilt für die verfassungskonforme Auslegung einer Rechtsvorschrift durch das Bundesverfassungsgericht, weil dies mit einer Gesetzesänderung vergleichbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89, NJW 1990, 3020, 3022 zu § 323 ZPO).

In entsprechender Anwendung des § 850g Satz 1 ZPO ist ein Abänderungsgrund jedenfalls auch dann gegeben, wenn sich - wie hier - infolge einer erstmals möglichen höchstrichterlichen Leitentscheidung die rechtlichen Maßstäbe zur Berechnung des pfändungsfreien Betrages vereinheitlicht und teilweise verändert haben (zu der streitigen Rechtsfrage, ob eine Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig ist, vgl. BGHZ 148, 368, 380; BGH, Urt. v. 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00, FamRZ 2003, 848, 851 f für Prozeßvergleiche und Urt. v. 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01, NJW 2004, 3106). Dies folgt aus Sinn und Zweck des § 850g Satz 1 ZPO. Bei der Pfändung des laufenden Arbeitseinkommens eines Unterhaltsschuldners wird der pfändungsfreie Betrag aufgrund der Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung für einen längeren, in die Zukunft gerichteten Zeitraum, also aufgrund einer Prognose, festgesetzt. Nachträglich eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen würden im Regelfall zu einer unhaltbaren Ungerechtigkeit zum Nachteil des Gläubigers, des Schuldners oder eines von der Pfändung betroffenen Dritten führen, wenn sie bei der zukünftigen Vollstreckung unberücksichtigt blieben und deshalb die Pfändungsfreigrenze zu hoch oder zu niedrig festgesetzt wäre. Daher ermöglicht § 850g Satz 1 ZPO eine Anpassung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die veränderten Umstände (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850g Rn. 2). Es ist kein Grund ersichtlich, die Anpassung an eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung zur Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens abzulehnen. Diese schafft faktisch eine neue Rechtslage und hat für die betroffenen Beteiligten vergleichbar gravierende Auswirkungen wie die Veränderung tatsächlicher Umstände, eine Gesetzesänderung oder die verfassungskonforme Auslegung einer Vorschrift durch das Bundesverfassungsgericht. Eine Möglichkeit zur Änderung von Lohnpfändungen entsprechend § 850g Satz 1 ZPO erscheint insbesondere auch im Hinblick auf den durch Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Schutz des Existenzminimums, das für die Führung eines menschenwürdigen Dasein benötigt wird (vgl. BVerfG NJW 1999, 561, 562 zum steuerrechtlichen Existenzminimum), geboten. Ansonsten bestünde die Gefahr, daß der Schuldner durch den staatlichen Pfändungsakt auf unbestimmte Zeit über das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konkretisierende Existenzminimum hinaus belastet wird. Denn das, was dem Unterhaltsschuldner als notwendiger Unterhalt im Sinne des § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO verbleiben muß, ist nichts anderes als eine Konkretisierung des Existenzminimums.

3. Das Amtsgericht wird nunmehr unter Abstandnahme von seinen bisherigen Bedenken über den Abänderungsantrag des Schuldners unter Beachtung der Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 18. Juli 2003 (aaO) neu zu befinden haben (§ 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO). Aufgrund des unvollständigen Vortrags des Schuldners, zu dessen Ergänzung er vom Amts- und Landgericht nicht aufgefordert worden ist (§ 139 ZPO), kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob der festgesetzte pfändungsfreie Betrag von 564,00 € dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Abschnitte 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes entspricht, der dem Schuldner bei der erweiterten Pfändung in der Regel als notwendiger Unterhalt verbleiben muß.

Ende der Entscheidung

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