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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 64/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 64/03

vom 14. Februar 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Raebel, Dr. Boetticher und von Lienen sowie die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck

am 14. Februar 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist aussichtslos, so daß eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nicht in Betracht kommt (§ 114 ZPO).

Eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die Verwerfung einer unstatthaften weiteren Beschwerde durch das Oberlandesgericht sieht das Gesetz nicht vor. Eine Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts wäre nicht statthaft, weil das Landgericht sie nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten wäre das Rechtsmittel der Schuldnerin nicht statthaft (BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, NJW 202, 1577).



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