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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: IXa ZB 8/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 575 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
IXa ZB 8/04 IXa ZB 9/04

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 10. März 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Roggenbuck beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Beschlüsse des Landgerichts Koblenz vom 4. Dezember 2003 - 2 T 896/03 und vom 23. Dezember 2003 - 2 T 919/03 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.).

Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der bis zum 1. März 2004 verlängerten Frist begründet worden ist, § 575 Abs. 2 ZPO.

Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f).

Beschwerdewert: 230.000 €.



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