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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.05.2003
Aktenzeichen: IXa ZB 93/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 575 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IXa ZB 93/03

vom

28. Mai 2003

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Raebel, Athing und Dr. Boetticher und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 28. Mai 2003

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Schuldner, ihnen gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2002 Wiedereinsetzung zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde der Schuldner gegen den vorgenannten Beschluß wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 ? festgesetzt.

Gründe:

I.

Die von den Schuldnern gegen den Beschluß des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 4. Februar 2002 mit dem Ziel eingelegte sofortige Beschwerde, eine Herabsetzung des durch den vorgenannten Beschluß festgesetzten Verkehrswertes ihres Grundstücks zu erreichen, verwarf das Landgericht Darmstadt durch Beschluß vom 4. September 2002 als unzulässig. Die damalige Verfahrensbevollmächtigte der Schuldner legte gegen diesen Beschluß mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2002 Rechtsbeschwerde ein. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 legte sie das Mandat nieder. Den Schuldnern wurde auf ihren Antrag eine Verlängerung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde bis zum 16. Dezember 2002 gewährt. Der Antrag der Schuldner, ihnen für die Durchführung der Rechtsbeschwerde einen Notanwalt zu bestellen, wurde durch Beschluß des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 465/02 - mit der Begründung zurückgewiesen, die Schuldner hätten ihre Bemühungen, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, nicht nachgewiesen. Es sei lediglich belegt, daß die Rechtsanwältin das ihr erteilte Mandat alsbald niedergelegt habe, angeblich wegen Arbeitsüberlastung. Aus der Begründung des Gesuchs der Schuldner sei aber nicht zu ersehen, daß sie sich anschließend an mehrere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese abgelehnt hätten, die Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren zu übernehmen.

Der von den Schuldnern nunmehr mit ihrer Vertretung im Rechtsbeschwerdeverfahren beauftragte Verfahrensbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 31. Januar 2003, der am selben Tage beim Bundesgerichtshof eingegangenen ist, beantragt, den Schuldnern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und zugleich die Rechtsbeschwerde begründet.

II.

Der Wiedereinsetzungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Die Wiedereinsetzung der Schuldner in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde setzt voraus, daß sie ohne ihr Verschulden verhindert waren, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO). Dies haben die Schuldner jedoch nicht dargetan.

Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages läßt sich - ebenso wie schon der Begründung des durch den IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zurückgewiesenen Antrages auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO - nicht entnehmen, daß die Schuldner in der nach der Niederlegung des Mandats durch ihre bisherige Verfahrensbevollmächtigte bis zum Ablauf der Begründungsfrist verbliebenen Zeit trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden haben. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird lediglich ausgeführt, die Schuldner hätten "versucht Ersatz zu finden, jedoch nach ihrem Vortrag einen zur Übernahme des Mandats bereiten Kollegen nicht gefunden". Dazu, ob sich die Schuldner, was zeitlich möglich und damit zumutbar war, vor Ablauf der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Begründungsfrist an mehrere der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte gewandt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99, BGHR ZPO § 78b Vertretungsbereitschaft 2) und - gegebenenfalls - aus welchen Gründen diese eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben, verhält sich das Wiedereinsetzungsgesuch nicht.

III.

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 16. Dezember 2002 verlängerten Frist des § 575 Abs. 2 ZPO begründet worden ist.

Ende der Entscheidung

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