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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: KZB 11/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. November 2002
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Februar 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Statthaftigkeit als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.), weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet noch vom Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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