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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2003
Aktenzeichen: KZR 32/02 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

KZR 32/02

vom 30. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert für das Revisions- und Anschlußrevisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert der Revision des beklagten Landes beträgt dabei für sich allein 30.000 €, der Streitwert der Anschlußrevision der Klägerinnen beträgt 50.000 €. Von den beiden Werten der wechselseitig eingelegten Rechtsmittel war nur der Wert des höheren Anspruchs der Anschlußrevision maßgebend, weil beide denselben Streitgegenstand betreffen und eine Zusammenrechnung damit ausscheidet (§ 19 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 S. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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