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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: KZR 83/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 3. März 2009

durch

den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf,

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm sowie

die Richter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Februar 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere mit dem Urteil vom 9. Juli 2007 (BGHZ 173, 155) in Einklang steht, kommt es nicht mehr an, nachdem die gegen die Klägerin zu 3 gerichtete Abstellungsverfügung des Bundeskartellamts durch die Senatsentscheidung vom 4. März 2008 (BGHZ 176, 1 - Soda-Club II) bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Entscheidung kommt auch für die Klägerinnen zu 1 und 2 das der Klägerin zu 3 untersagte Verhalten nicht mehr in Betracht.

Ende der Entscheidung

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