Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2002
Aktenzeichen: NotSt (B) 4/01
Rechtsgebiete: BNotO, BDO


Vorschriften:

BNotO § 109
BDO § 64 Abs. 1 Nr. 3
BDO § 76 Abs. 3 Satz 2
BDO § 87 Abs. 1 Satz 1
BDO § 113 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotSt (Brfg) 2/01 NotSt (B) 4/01

vom

25. Juni 2002

in dem Disziplinarverfahren

gegen

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert und die Notare Dr. Bauer und Eule als beisitzende Richter am 25. Juni 2002

beschlossen:

Tenor:

Nachdem der Angeschuldigte auf seinen Antrag vom 18. März 2002 mit Wirkung vom 22. März 2002 aus seinem Amt als Notar entlassen worden ist, wird das Disziplinarverfahren eingestellt (§ 109 BNotO i.V. mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 3, 76 Abs. 3 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 1 BDO).

Die Kosten des Verfahrens werden dem Angeschuldigten auferlegt, weil nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vom 18. März 2002 die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Juni 2001 verworfen worden wäre, wenn der Angeschuldigte nicht seine Entlassung aus dem Notaramt betrieben hätte (§ 109 BNotO i.V. mit § 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).

Hiermit hat sich auch das Beschwerdeverfahren betreffend die vorläufige Amtsenthebung - NotSt (B) 4/01 - als unselbständiges Nebenverfahren erledigt.

Ende der Entscheidung

Zurück