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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2003
Aktenzeichen: NotZ 10/03
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 b
BNotO § 10
Einem Bewerber steht nicht die Befugnis zu, Antrag auf Verpflichtung der Justizverwaltung zu stellen, eine freigewordene Notarstelle unter Bezeichnung des bisherigen Amtsinhabers auszuschreiben.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 10/03

vom

3. November 2003

in dem Verfahren

wegen Ausschreibung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 3. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Ebner und Eule

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, Senat für Notarsachen, vom 23. April 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 64 Jahre alte Antragsteller war bis 1999 Notar mit dem Amtssitz in H. . Er hat vor dem Oberlandesgericht eine Reihe von Anträgen gestellt, die die Ausschreibung von Notarstellen und deren Unterlassung, den Inhalt der Ausschreibung und die Zulässigkeit von Notarsozietäten zum Gegenstand haben. Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unzulässig verworfen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt er sie, zum Teil mit abgewandeltem Inhalt, weiter.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag, acht Notarstellen, die durch Ausscheiden des Amtsinhabers aus dem Amt oder auf sonstige Weise frei geworden sind sowie eine erhebliche zusätzliche Anzahl von Notarstellen ("Nullstellen") sofort auszuschreiben, ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Antragsteller nicht geltend macht, durch die Ablehnung der Ausschreibung oder ihre Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt die Landesjustizverwaltung bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen ausschließlich in Ausübung ihrer Organisationsgewalt; ein Antrag auf Ausschreibung einer Notarstelle ist deshalb, von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen, unzulässig (zuletzt Beschl. v. 31. März 2003 - NotZ 24/02, ZNotP 2003, 230 = NJW 2003, 2458). Dasselbe gilt für die Anträge, die Ausschreibung von Notarstellen "für (näher bezeichnete) Stadtteile oder Amtsgerichtsbezirke zu unterlassen". Ausschließlich im Bereich der Organisationsgewalt der Antragsgegnerin verbleiben auch die Anträge, die begehrten "Nullstellen" auf einen Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk "zu beschränken", diese "Beschränkung" auch bei der nächsten (näher bezeichneten) Ausschreibung vorzunehmen und im laufenden Bewerbungsverfahren einzuhalten. Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BNotO in Städten mit mehr als 100.000 Einwohnern eröffnete Möglichkeit, dem Notar, abweichend von Satz 1 der Vorschrift, der als Amtssitz die gesamte politische Gemeinde vorsieht, einen bestimmten Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuweisen, dient ausschließlich dem Interesse einer geordneten Rechtspflege (§ 4 BNotO). Der Umstand, daß der Antragsgegner von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht, eröffnet dem Antragsteller nicht die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung nach § 111 BNotO herbeizuführen. Entsprechendes gilt für das weitere Begehren, den amtierenden Notaren einen Stadtteil oder einen Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zuzuweisen.

2. Die Anträge, bei der begehrten Ausschreibung der acht frei gewordenen Notarstellen sowie bei der (näher bezeichneten) nächsten Stellenausschreibung die Amtsstellen "konkret zu bezeichnen" (z.B. Notarstelle J. , B. ) und im Amtlichen Anzeiger statt im Justizministerialblatt bekannt zu machen, betreffen die Art und Weise des Ausschreibungsverfahrens. Sie sind nicht in gleicher Weise vom Individualinteresse künftiger Bewerber entfernt, wie die zu 1 dargestellten Organisationsmaßnahmen. Denn die Ausschreibung hat den Zweck, den gleichmäßigen Zugang zum Beruf für alle Interessenten, die die Befähigung zum Amt besitzen, zu ebnen. Mit der "konkreten Bezeichnung" der Amtsstelle will der Antragsteller dem indirekten Einfluß der Notarsozietäten auf die Besetzung frei werdender Stellen (vgl. Senat BGHZ 127, 83; BVerfG, 1 BvR 152/02 vom 1.7.2002, Absatz-Nr. 17, http.//www.bverfg.de/) entgegenwirken. Gleichwohl fehlt es an der Klagebefugnis, denn die Bezeichnung der ausgeschriebenen Stelle nach dem frei gewordenen Notariat ist ungeeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu verbessern. Sie würde die Sozien nicht zwingen, sich mit einem Stellenbewerber zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden. Zudem liefe der Antrag auf eine gesetzwidrige Organisationsmaßnahme hinaus. Der Notar ist Träger eines persönlichen Amtes (§ 1 BNotO), eine Verselbständigung des Notaramtes im Sinne einer Abtrennung von der Person des Notars ist dem Recht fremd (zuletzt Sen.Beschl. v. 8. Juli 2002 - NotZ 28/01, ZNotP 2002, 403). Daß der Antragsteller durch die Ausschreibung im Justizministerialblatt in seinen Rechten verletzt sein könnte, ist nicht ersichtlich.

3. Der Antrag, das Bestehen von Großnotariaten (mit mehr als drei Sozien) zu untersagen, hat, wovon das Oberlandesgericht zu Recht ausgeht, die Verpflichtung zum Erlaß einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 BNotO zum Gegenstand. Das Verfahren nach § 111 BNotO i.V.m. den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit stellt eine solche Rechtsschutzmöglichkeit nicht zur Verfügung. Auch dem allgemeinen Verwaltungsrechtsstreit (§§ 40 ff. VwGO) ist sie fremd. Dies kann der Antragsteller nicht mit dem hilfsweisen Antrag auf Feststellung, daß die bestehenden Großnotariate unzulässig sind, umgehen. Feststellungsanträge sind im Verfahren nach § 111 BNotO grundsätzlich nicht vorgesehen. Einer der Ausnahmefälle, die der Senat entwickelt hat (vgl. zuletzt Beschl. v. 20. Juli 1998 - NotZ 36/97, BGHR BNotO § 111 Abs. 1 - Feststellungsantrag 7), ist nicht gegeben.

4. Der Antrag, die Hamburgische Notarkammer wegen Befangenheit vom Verfahren auszuschließen, liegt neben der Sache.

Ende der Entscheidung

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