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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.10.2009
Aktenzeichen: NotZ 19/08
Rechtsgebiete: BNotO, EGGVG, BZRG, GG


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1
BNotO § 111
EGGVG § 23
EGGVG § 25 Abs. 1
BZRG § 3
BZRG § 10 Abs. 2
BZRG § 32 Abs. 3
BZRG § 41 Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
a) Die Mitteilung der zuständigen Notaraufsichtsbehörde an die Registerbehörde (Bundesamt der Justiz), dass sie einen Notar vorläufig des Amtes enthoben hat (§ 54 Abs. 1 BNotO), ist - nicht anders als die gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in das Bundeszentralregister erfolgte Eintragung selbst, dass dem Betreffenden die Ausübung des Notarberufs vollziehbar untersagt ist - eine Maßnahme des "Registerrechts" und nicht des "Notarrechts". Will daher der von der Eintragung betroffene (frühere) Notar eine Entfernung der Eintragung erreichen, so ist auch dann nicht der Rechtsweg zu den Notarsenaten nach § 111 BNotO eröffnet - sondern der nach Maßgabe des § 23 EGGVG zuständige OLG-Strafsenat zur Entscheidung berufen -, wenn der Notar mit seinem Begehren nicht die die Eintragung vollziehende Registerbehörde, sondern die Justizverwaltung als Mitteilungsbehörde in Anspruch nimmt.

b) Der (frühere) Notar kann von der die Eintragungstatsache mitteilenden Justizverwaltung nicht (im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs) die "amtliche Bekanntmachung" verlangen, die vorläufige Amtsenthebung sei gegenstandslos geworden.


Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat

durch

den Vizepräsidenten Schlick,

die Richter Wendt und Dr. Herrmann sowie

den Notar Eule und

die Notarin Dr. Brose-Preuß

auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2008 unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Soweit der Antragsteller beantragt,

a) den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundeszentralregister zu Lasten des Antragstellers eingetragene Berufsverbot als Notar mit Rückwirkung zu beseitigen,

b) festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch die Eintragung des Berufsverbots in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt ist und

c) hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz mit einer Entscheidung nach § 25 BZRG, durch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen,

wird der Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO für unzulässig erklärt, das Verfahren abgetrennt und an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts München verwiesen.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge nach einem Gegenstandswert von 9.000 EUR zu tragen und dem Antragsgegner 60 % der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Strafsenat des Oberlandesgerichts vorbehalten.

Der Gegenstandswert für beide Rechtszüge wird auf 12 000 EUR (3.000 EUR je Antrag; vgl. § 30 Abs. 2 und 3 KostO) festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am 17. August 1938 geborene Antragsteller war Notar im Tätigkeitsbereich des Antragsgegners. Nachdem das Amtsgericht M. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet hatte, enthob die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. den Antragsteller gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO mit Verfügung vom 23. Mai 2001 vorläufig seines Amtes. Zu den Personendaten des Antragstellers erfolgte im Bundeszentralregister der Eintrag "23.05.2001 Oberlandesgericht M. , ... Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar".

Mit Schriftsatz vom 26. April 2002 nahm der Antragsteller sein Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung sowie seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung derselben zurück. Auf seinen Antrag entließ ihn die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. gemäß § 48 BNotO mit Bescheid vom 23. September 2002 mit Wirkung zum 31. Oktober 2002 aus dem Notaramt. Die gegen die Entlassungsverfügung gerichteten Rechtsmittel des Antragstellers, mit denen er das Fehlen angeblich notwendiger Nebenbestimmungen über den Ausgleich sonst unverhältnismäßiger Belastungen infolge der Entlassung rügte, hatten keinen Erfolg (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2003 - NotZ 6/03 -BGHReport 2003, 1180).

Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller vor dem Oberlandesgericht zuletzt beantragt

1. den Antragsgegner zu verpflichten, das im Bundeszentralregister zu Lasten des Antragstellers durch den Eintrag mit dem Wortlaut

"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , ... Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar" verlautbarte Berufsverbot mit Rückwirkung zu beseitigen,

2. den Antragsgegner zu verpflichten, amtlich bekannt zu machen, dass die gegenüber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. (Az. ... ) ausgesprochene vorläufige Amtsenthebung als Notar in M. gegenstandslos geworden ist,

3. den Antragsgegner zu verpflichten, allen deutschen Rechtsanwalts- und Notarkammern durch Rundschreiben bekannt zu machen, dass der Eintrag zu Lasten des Antragstellers im Bundeszentralregister mit dem Wortlaut

"23.05.2001 Oberlandesgericht M. , ... Ausübung des nachstehenden Berufs untersagt: Notar Vollziehbar"

gegenstandslos geworden ist,

4. den Antragsgegner zu verpflichten, die noch andauernden realen Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der gegenüber dem Antragsteller am 23. Mai 2001 durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts M. (Az. ... ) ausgesprochenen Amtsenthebung als Notar in M. durch Wiederherstellung des Zustandes, der vorher bestanden hatte, oder eines möglichst gleichwertigen Zustandes zu beseitigen, 4 a, hilfsweise zu 4.: festzustellen, dass das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers durch die Eintragung der Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M. vom 23. Mai 2001 (Az. ... ) in das Bundeszentralregister in heute nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt ist,

5. den Antragsgegner zu verpflichten, das Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz mit einer Entscheidung nach § 25 BZRG, durch die die Entfernung des streitgegenständlichen Eintrags aus dem Register angeordnet wird, herzustellen.

Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 25. August 2008 die Anträge zu 1 und 4a als im angerufenen Rechtsweg unzulässig zurückgewiesen, aber eine Verweisung an das zuständige Gericht abgelehnt. Die Anträge zu 2 und 3 hat es als unbegründet und den Antrag zu 4 als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich des Antrags zu 5 hat es das Verfahren abgetrennt, den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und das abgetrennte Verfahren an das Verwaltungsgericht M. verwiesen.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, in der der Antragsteller unter anderem ergänzend ausführt, dass der Antrag zu 5 lediglich als Hilfsantrag zu verstehen (gewesen) sei, falls alle Anträge zu 1 bis 4 nicht begründet seien.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde ist weitgehend unbegründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist insgesamt zulässig.

a) Soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg hinsichtlich des Antrags zu 5 für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht verwiesen hat, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 GVG statthaft. Das Oberlandesgericht hat die "Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof" gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen. Hierbei hat das Oberlandesgericht allerdings verkannt, dass nach dem Rechtsmittelsystem der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 49/06 - [...] Rn. 9 m.w.N.). Richtigerweise gelten für die von dem Notarsenat eines Oberlandesgerichts zugelassene "Rechtswegbeschwerde" die für die "reguläre" Beschwerde maßgeblichen Vorschriften. Der Antragsteller hat die sofortige Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift beim Oberlandesgericht binnen einer Frist von zwei Wochen gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO form- und fristgerecht einlegt.

b) Hinsichtlich der Entscheidung über die Anträge zu 1 bis 4 ist die sofortige Beschwerde gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO als Hauptsacherechtsmittel das statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel. Dies gilt auch, soweit das Oberlandesgericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt hat, ohne den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an ein anderes Gericht zu verweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; Urteil vom 20. Januar 2005 - III ZR 278/04 - NJW-RR 2005, 721, 722 m.w.N.; BSG NVwZ-RR 2000, 648; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 17a GVG Rn. 17 m.w.N.).

2. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ganz überwiegend ohne Erfolg.

a) Zutreffend hat das Oberlandesgericht für den Antrag zu 1 den Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO nicht für eröffnet angesehen. Verfahrenfehlerhaft hat es jedoch davon abgesehen, den Rechtsstreit insoweit an das zuständige Gericht zu verweisen.

aa) Die Zuständigkeit der Notarsenate erstreckt sich infolge der "abdrängenden" Rechtswegzuweisung nach § 111 BNotO, § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69, 70; BGHZ 115, 275, 277; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rn. 2 f.; Custodis: in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111 BNotO Rn. 14 und 41). Dabei richtet sich die Abgrenzung von Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts zu anderen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nach dem Rechtsschutzziel des Rechtsschutz suchenden Beteiligten (Senat, aaO DNotZ 2007, 70).

bb) Erklärtes Rechtsschutzziel des Antragstellers ist die rückwirkende Beseitigung des seine vorläufige Amtsenthebung betreffenden Datensatzes aus dem Bundeszentralregister; der Antragsgegner soll verpflichtet werden, die Löschung dieser Eintragung im Register herbeizuführen. Diese Löschung ist aber keine Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung, sondern eine solche nach dem Bundeszentralregistergesetz. Die Eintragung eines Berufsverbots in das Register ist nicht - wie der Antragsteller meint - ein Verwaltungsakt nach der Bundesnotarordnung oder der Vollzug bzw. die Nachwirkung eines solchen, sondern erfolgt unter den Voraussetzungen der § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG in Form eines Justizverwaltungsakts der Registerbehörde (Rebmann/Uhlig, BZRG, § 3 Rn. 22 f.; Götz/Tolzmann, BZRG, 4. Aufl., § 1 Rn. 26 und § 3 Rn. 7; Hase, BZRG, § 1 Rn. 6). Nach § 10 BZRG hat die Registerbehörde solche Entscheidungen einzutragen, die für das Gemeinwohl und die öffentliche Sicherheit sowie die mit derartigen Aufgaben befassten Behörden allgemein eine besondere Bedeutung haben (Hase aaO § 10 Rn. 1). Die Eintragung dient - über den Bereich des Notarrechts hinaus - der Information anderer Behörden oder Gerichte gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit (Götz/Tolzmann aaO § 10 Rn. 4). Dabei regelt das Registerrecht auch - wie insbesondere den §§ 19, 20 Abs. 1 Satz 4, §§ 24 und 25 BZRG zu entnehmen ist -, wann und unter welchen Voraussetzungen Eintragungen aus dem Register zu löschen sind. Diese Regelungen sind abschließend (vgl. Starke in: Eylmann/Vaasen aaO § 110a BNotO Rn. 16). Dies gilt unabhängig davon, ob der Eingetragene das Verhalten der Registerbehörde oder - wie hier - das Verhalten der Behörde beanstandet, die die (vermeintlich) eintragungspflichtige Tatsache der Registerbehörde mitgeteilt hat. Auch die Mitteilung hat, anders als die Maßnahme selbst (hier: vorläufige Amtsenthebung), ihre Grundlage nicht im Notar-, sondern im Registerrecht (vgl. § 20 Abs. 1 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV, BAnz 2008 Nr. 194 S. 4612).

Da das Rechtsschutzziel des Antragstellers damit nicht in einem von der Bundesnotarordnung, sondern in einem ausschließlich von Vorschriften und Zielen des Registerrechts geprägten Sachverhalt wurzelt, ist der Rechtsweg des § 111 BNotO nicht gegeben.

cc) Die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet es - entgegen der Auffassung des Antragstellers - ebenfalls nicht, den Rechtsweg zu den Notarsenaten zu eröffnen. Denn das Registerrecht gewährleistet bereits ein lückenloses Rechtsschutzsystem. Selbst in Fällen, in denen das Registerrecht eine förmliche Beschwerde - wie etwa gemäß § 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG nach Ablehnung eines Antrags, die Eintragung eines Berufsverbots zu entfernen - nicht vorsieht, ist nach einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Lehre gegen registerrechtliche Entscheidungen nach den §§ 23, 25 EGGVG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich (Götz/Tolzmann aaO § 1 Rn. 25; Rebmann/Uhlig aaO § 1 Rn. 24 und 30). Die Ablehnung der Entfernung eines Registereintrags stellt einen Justizverwaltungsakt dar, gegen den ein Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG statthaft ist (OLG Karlsruhe NVwZ 2000, 118, 119 m.w.N.).

dd) Da für die Rechtswegzuständigkeit nach § 111 BNotO - wie ausgeführt - allein auf das Rechtsschutzziel, nicht aber auf die vom Rechtsschutz suchenden Beteiligten geltend gemachte Anspruchsgrundlage abzustellen ist (Senat aaO DNotZ 2007, 70), ist es auch unbeachtlich, dass sich der Antragsteller eines Anspruchs auf Beseitigung der Vollzugsfolgen der seiner Ansicht nach rechtswidrigen vorläufigen Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO berühmt. Mit einem solchen Anspruch ist sein erklärtes Ziel "Löschung seines Datensatzes im Bundeszentralregister" nicht zu erreichen. Ein allgemeiner Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch gegen den Antragsgegner besteht neben den speziellen Regelungen des Registerrechts ersichtlich nicht; eine Änderung der Datensätze des Zentralregisters obliegt nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes ausschließlich der Registerbehörde.

ee) Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Antrags zu 1 entsprechend § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, § 145 Abs. 1 ZPO abzutrennen und gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG an den zuständigen Strafsenat des Oberlandesgerichts M. zu verweisen. Die Gerichte, die über Notarsachen nach § 111 BNotO entscheiden, stellen gegenüber nach anderen Verfahrenswegen - vorliegend nach den §§ 23 ff. EGGVG - zur Entscheidung berufenen Spruchkörpern der ordentlichen Gerichtsbarkeit einen eigenen Rechtsweg i.S. der §§ 17 ff. GVG dar (OLG Dresden NJW 2000, 1505 f.; vgl. Senat BGHZ 115, 275, 284 f. m.w.N.; Zöller/Lückemann aaO, Vor §§ 17-17b GVG Rn. 11). Dabei sind Maßnahmen betreffend die Führung des Bundeszentralregisters als Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 EGGVG zu qualifizieren (OLG Karlsruhe NVwZ 2000 aaO S. 118; Rebmann/Uhlig aaO § 149 GewO Rn. 9; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 4; Kissel/Mayer, GVG, 5. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 113).

Die Rechtsprechung, nach der eine Verweisung des Rechtsstreits vom Zivilgericht an das Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn es offenkundig an den Voraussetzungen für eine gerichtliche Überprüfung fehlt, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein vor Klageerhebung gesetzlich vorgeschriebenes Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 - NJW 1993, 332, 333; vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541, 2542; vom 3. August 1995 - IX ZB 80/94 - ZIP 1995, 1451, 1453; BFH, Beschluss vom 19. März 1998 - VII B 20/98 - [...] Rn. 15), steht - anders als das Oberlandesgericht meint - einer Verweisung hier nicht entgegen. Zwar hat der Antragsteller beim Bundesamt der Justiz einen Antrag nach § 25 BZRG gestellt, gegen dessen Ablehnung nach § 25 Abs. 2 BZRG, § 24 Abs. 2 EGGVG zunächst förmliche Beschwerde einzulegen war (Götz/Tolzmann aaO § 25 Rn. 34). Im vorliegenden Rechtsstreit berühmt sich der Antragsteller jedoch eines mutmaßlichen Löschungsanspruchs nicht gegenüber der Registerbehörde, sondern gegenüber dem Antragsgegner; dieser Antrag, über den der Antragsgegner nicht binnen angemessener Frist entschieden habe, unterliege zudem nicht den Voraussetzungen des § 25 BZRG, sondern resultiere daraus, dass die Registereintragung von vornherein rechtswidrig erfolgt oder jedenfalls gegenstandslos geworden sei. Bei diesem Vortrag ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch ohne Vorliegen eines behördlichen Bescheids nicht zwangsläufig unzulässig. Die Entscheidung darüber, ob das Begehren des Antragstellers unter den Voraussetzungen des § 27 EGGVG als Untätigkeitsantrag Erfolg haben kann, darf aber dem nach § 25 EGGVG zur Entscheidung berufenen Gericht nicht entzogen werden. Ebenso ist es Sache dieses Gerichts, darüber zu befinden, ob für ein solches Begehren überhaupt noch Raum ist, nachdem inzwischen das Bundesamt für Justiz und das Bundesministerium der Justiz den Antrag des Antragstellers auf vorzeitige Entfernung der Eintragung abgelehnt haben und der Antragsteller dagegen Klage vor dem Kammergericht erhoben hat.

b) Die Anträge zu 2 und 3, die darauf gerichtet sind, dem Antragsgegner aufzugeben, "amtlich bekannt zu machen" (insbesondere gegenüber allen deutschen Rechtsanwalts- und Notarkammern), dass die den Antragsteller betreffende Eintragung im Bundeszentralregister gegenstandslos geworden sei, sind zulässig, aber unbegründet.

aa) Da der Antragssteller einen Anspruch auf Informationshandlungen der Verwaltung geltend macht, die keine Verwaltungsakte darstellen, ist statthafte Antragsart der allgemeine Leistungsantrag (vgl. Hufen, Verwaltungsprozessrecht 5. Aufl. § 17 Rn. 4 S. 330 m.w.N.). Die über den Wortlaut von § 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO hinaus nicht nur für Anfechtungs-, sondern auch für Leistungsanträge erforderliche Antragsbefugnis (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 41/07 - [...] Rn. 6 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 14/95 - DNotZ 1997, 167, 169) ist zu bejahen, weil der Antragsteller durch die registerrechtliche Verwendung seiner Daten in seinem Grundrecht auf Datenschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG betroffen ist (vgl. BVerfG StV 1991, 556) und einen Sachverhalt dargelegt hat, aus dem sich grundsätzlich Folgenbeseitigungsansprüche ergeben können.

bb) Die Anträge zu 2 und 3 sind jedoch nicht begründet. Mit diesem Begehren macht der Antragsteller, wie er in der Beschwerdebegründung und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich klargestellt hat, Folgenbeseitigungsansprüche gegen den Antragsgegner geltend, die sich (auch) daraus ergeben sollen, dass gegen ihn zu Unrecht die vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde. Ein derartiger (auch) auf einem Fehlverhalten der zuständigen Notaraufsichtsbehörde beruhender Anspruch steht dem Antragsteller indes nicht zu. Ein Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Beseitigung der unmittelbaren Folgen rechtswidrigen Verwaltungshandelns. Vorliegend fehlt es indes an einer unmittelbaren Vollzugsfolge (1), an einem rechtswidrigen Verwaltungshandeln (2) und an einem infolge hoheitlichen Handelns rechtswidrigen Zustand (3).

(1) Der Ausgangsbescheid "vorläufige Amtsenthebung" ist nicht auf die Eintragung gemäß § 10 BZRG im Sinne einer tatsächlichen Vollzugsmaßnahme gerichtet (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO Stand September 2007, § 113 Rn. 58), sondern lediglich auf die Amtsenthebung und ihre tatsächliche Durchsetzung. Die Datenspeicherung im Bundeszentralregister ist dagegen ein auf eigener Rechtsgrundlage ergangener Justizverwaltungsakt der Registerbehörde. Danach stellt sich die beanstandete Datenverwendung lediglich als eine gesetzlich angeordnete, mittelbare Folge des Ausgangsbescheids auf dem Gebiet des Registerrechts dar. Der Folgenbeseitigungsanspruch erfasst aber nur die unmittelbaren Folgen eines Eingriffs, auf welche dieser auch abzielt (Kopp/Ramsauer, VwVfG 10. Aufl. § 49 Rn. 31; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl., § 30 Rn. 16 S. 818).

(2) Einem Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch steht die Bestandskraft des vom Antragsteller beanstandeten Verwaltungsakts entgegen. Ein Folgenbeseitigungsanspruch, der auch die Folgen eines unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts erfassen würde, stünde im Widerspruch zu den gesetzlichen Vorschriften über die Unanfechtbarkeit von Verwaltungsakten (BVerwGE 28, 155, 163). Deshalb ist es hier nicht möglich, die der Registereintragung zugrunde liegende Entscheidung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6, § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Vielmehr muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er durch Rücknahme seiner Rechtsmittel gegen die vorläufige Amtsenthebung und seinen Antrag auf Entlassung aus dem Notaramt auf eine gerichtliche Überprüfung der für rechtswidrig erachteten Entscheidung und deren gesetzlicher Folgen verzichtet hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juli 2007 - NotZ 56/06 - NJW-RR 2008, 140, 141). Damit bildet die vorläufige Amtsenthebung eine wirksame Rechtsgrundlage für die angeblich rechtswidrige Datenverwendung und schließt entsprechende Einwendungen des Antragstellers aus (vgl. Maurer aaO § 30 Rn. 10 S. 816).

Auch die Mitteilung der vorläufigen Amtsenthebung an die Registerbehörde ist mangels Rechtswidrigkeit kein geeigneter Anknüpfungspunkt für einen Folgenbeseitigungsanspruch. Denn zu einer solchen Mitteilung war der Antragsgegner gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BZRG verpflichtet. Eine Reduzierung seines pflichtgemäßen Ermessens (vgl. BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 17 des Entwurfs = § 19 BZRG) dahingehend - wie der Antragsteller geltend macht -, dass in Ansehung vorgegebener zeitlicher Grenzen wie etwa aus § 24 Abs. 2, § 32 Abs. 3 Nr. 2 BZRG auch die Mitteilung über die vorläufige Amtsenthebung mit einer kürzeren Frist nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG hätte versehen werden müssen, ist nicht ersichtlich. Eine Befristung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BZRG kommt nur in Betracht, wenn die materielle Wirksamkeit der einzutragenden Entscheidung ihrerseits befristet ist oder wenn von vornherein erkennbar ist, dass der unbefristeten Entscheidung nach bestimmter Zeit keine Bedeutung mehr zukommen wird und für diesen Fall von einer erneuten Sachprüfung Abstand genommen werden soll (Rebmann/Uhlig aaO § 19 Rn. 11; Götz/Tolzmann aaO § 19 Rn. 11 f.). Ein solcher Fall liegt nicht vor. Zudem hat der Antragsteller die im Einklang mit § 3 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG erfolgte Eintragung der mitgeteilten Daten, nachdem er von ihr Kenntnis erlangte, nicht angefochten.

(3) Die auf eigenen Antrag gemäß § 48 BNotO erfolgte Entlassung des Antragstellers aus dem Amt hat die zunächst rechtmäßig herbeigeführte Registereintragung nicht zu einem rechtswidrigen Zustand werden lassen. Denn mit der Entlassung ist die vorangehende Verfügung betreffend die vorläufige Amtsenthebung weder formell aufgehoben noch in ihrem sachlichen Inhalt geändert noch im registerrechtlichen Sinne nach § 19 Abs. 1 BZRG gegenstandslos geworden. Die Datenverwendung nach § 10 BZRG soll der Erschleichung einer erneuten Zulassung bei einer anderen Behörde vorbeugen (BR-Drucks. 676/69 S. 18 zu § 10) und ganz allgemein der Information anderer Behörden oder Gerichte gemäß § 32 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 1 BZRG zur Vorbereitung von Verwaltungsentscheidungen und Entscheidungen der Berufsgerichtsbarkeit dienen. Dieser Zweck ist nicht entfallen, nachdem der Antragsteller im Tätigkeitsbereich des Antragsgegners aus seinem Notaramt entlassen wurde. Insbesondere ist mit der Entlassung nach § 48 BNotO keine von der früheren Entscheidung nach § 50 BNotO abweichende Beurteilung der eine Amtsenthebung und deren Eintragung nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 BZRG rechtfertigenden Umstände verbunden (vgl. auch Rebmann/Uhlig aaO § 19 Rn. 5).

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass spätestens mit der Vollendung des 70. Lebensjahres am 17. August 2008 die Eintragung gegenstandslos geworden sei, trifft es zwar zu, dass mit Erreichen der Altersgrenze das Notaramt von Gesetzes wegen erlischt (§ 47 Nr. 1 i.V. mit § 48a BNotO) und mithin auch eine Neubestellung ausscheidet. Jedoch werden in der notariellen Praxis sehr häufig frühere Notare zu Notarvertretern nach § 39 Abs. 1 BNotO bestellt (wobei allerdings gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 BNotO nur derjenige ehemalige Notar zum ständigen Vertreter bestellt werden soll, der nach § 52 BNotO seine frühere Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "a.D." weiterführen darf). Die Anforderungen an die persönliche Eignung bei der Bestellung zum (auch nicht ständigen) Vertreter sind aber keine geringeren als bei der Bestellung zum Notar selbst (vgl. Wilke in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. § 39 BNotO Rn. 18). Demnach kann der Umstand, dass gegen einen früheren Notar, der älter als 70 Jahre ist, eine vorläufige Amtsenthebung ausgesprochen wurde, durchaus Bedeutung erlangen, etwa wenn die zuständige Stelle über die Vertreterbestellung dieses ehemaligen Notars zu entscheiden hat.

Damit scheitern die Anträge zu 2 und 3 zugleich an der begehrten Rechtsfolge. Denn die beantragte Bekanntmachung, dass die Eintragung "gegenstandslos" geworden sei, wäre sachlich falsch.

dd) Schließlich kann der Antragsteller seinen Anspruch auch nicht auf eine registerrechtliche Grundlage stützen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 4 und 5 BZRG obliegt es der Registerbehörde, die Folgen unrichtiger Auskünfte durch Benachrichtigung der Stellen, denen nachweisbar eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, zu beseitigen. Es kann dahinstehen, ob § 20 Abs. 1 Satz 5 BZRG einen verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken enthält, demzufolge die Registerbehörde auch Auskünfte über rechtswidrig eingetragene oder nicht gelöschte Daten durch Benachrichtigung der Auskunftsempfänger zu berichtigen hat. Denn jedenfalls ist der Antragsgegner insoweit nicht passiv legitimiert. Der Antragsgegner ist nach § 20 Abs. 1 Satz 1 bis 3 BZRG i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 BZRGVwV nur zu Mitteilungen an die Registerbehörde, nicht aber an Dritte, verpflichtet.

c) Das Oberlandesgericht hat den Antrag zu 4 auf gerichtliche Entscheidung, den Antragsgegner zu verpflichten, noch andauernde reale Folgen persönlichkeitsrechtlicher Art der Amtsenthebung zu beseitigen, zu Recht als unzulässig verworfen. Dieser Antrag genügt nach seinem Inhalt nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen aus § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V. mit § 37 Abs. 3 Satz 2 BRAO. Soweit der Antrag weder auf Aufhebung der Verfügung vom 23. Mai 2001, noch auf Wiedereinstellung als Notar, noch auf Schadensersatz, noch auf Löschung des Registereintrags oder auf Bekanntmachungen im Sinne der vorangehenden Anträge zu 2 und 3 gerichtet sein soll, bleibt völlig offen, zu welchen Amtshandlungen der Antragsgegner verpflichtet werden soll bzw. welches Rechtsschutzziel der Antragsteller darüber hinausgehend mit dem Antrag zu 4 verfolgt. Allerdings steht es im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs grundsätzlich im Ermessen des Anspruchsgegners, wie er eine fortdauernde Beeinträchtigung beseitigt (Gerhardt in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner aaO Vorb § 113 Rn. 9); dies kann auch bei der Formulierung des Sachantrags berücksichtigt werden. Unerlässlich sind dann aber Angaben zu Art oder Inhalt der zu beseitigenden Beeinträchtigung. Dies müsste sich zumindest - da Anträge nach § 37 BRAO auslegungsfähig sind - aus der Antragsbegründung ergeben (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 14/91 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Antragsvoraussetzungen 1; Custodis in: Eylmann/Vaasen aaO § 111 BNotO Rn. 115; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111 Rn. 36). Vorliegend bleiben jedoch Umfang und Art des Antragsbegehrens auch unter Einbeziehung der Begründung im Dunkeln. Es fehlt jeder Hinweis auf etwaige weitere Störungen, die von dem Beseitigungsbegehren des Antrags zu 4 erfasst sein könnten.

d) Zutreffend hält das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Notarsachen nach § 111 BNotO für den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag zu 4a nicht für eröffnet. Aber auch insoweit hätte das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das zuständige Gericht verweisen müssen.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er durch die Eintragung von Daten in das Bundeszentralregister in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt sei. Die beanstandete Eintragung ist - wie bereits näher dargelegt - ungeachtet des Inhalts des gespeicherten Datensatzes eine Maßnahme der Registerbehörde, die sich allein nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes richtet. Sie ist, ebenso wenig wie die verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung der Mitteilungsbehörde, keine Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung i.S. des § 111 BNotO. Der Hilfsantrag ist deshalb an einen Strafsenat des gemäß § 25 EGGVG zuständigen Oberlandesgerichts M. zu verweisen. Da die Frage der Rechtswegzuständigkeit vorgreiflich ist, bedarf es auch keiner Beurteilung, ob ein allgemeiner Feststellungsantrag im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG überhaupt statthaft ist (ablehnend Schoreit in: KK-StPO 6. Aufl. § 28 EGGVG Rn. 13 und Meyer-Goßner aaO vor § 23 EGGVG Rn. 2; jeweils m.w.N.) oder ob der Antragsgegner passiv legitimiert ist. Dabei erfordert die gerichtliche Geltendmachung eines Feststellungsbegehrens kein behördliches Vorschaltverfahren, das einer Verweisung entgegenstehen könnte. Auf die weitergehenden Ausführungen unter 2 a, ee wird Bezug genommen.

Der Hilfsantrag zu 4a wäre letztlich auch dann unzulässig, wenn er entgegen seines Wortlauts so zu verstehen sein sollte, dass der Antragsteller einen "andauernden rechtswidrigen Zustand" als einzelne Tatbestandsvoraussetzung eines aus der Amtsenthebung resultierenden Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruchs vorab festgestellt haben möchte.

e) Soweit der Antragsteller in der Beschwerdeinstanz seinen Antrag zu 5, den Antragsgegner zum Einvernehmen mit einer Entscheidung nach § 25 BZRG zu verpflichten, (klarstellend) nur als Hilfsantrag weiterverfolgen möchte, ist dies aufgrund des Dispositionsgrundsatzes bei unverändertem Verfahrensgegenstand zulässig; das Beschwerdegericht ist an den so beschränkten Antrag gebunden (vgl. Custodis in: Eylmann/ Vaasen aaO § 111 BNotO Rn. 229; Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 21 Rn. 29 und § 23 Rn. 10). Nach Zurückweisung der Anträge zu 2 bis 4 soll eine Entscheidung über den Hilfsantrag nunmehr noch vom Verfahrensausgang hinsichtlich des gemäß § 17a Abs. 2 GVG verwiesenen Hauptantrags zu 1 und Hilfsantrags zu 4a abhängen. In dieser Konstellation ist nicht über den für den Hilfsantrag zulässigen Rechtsweg zu entscheiden, sondern der Hilfsantrag ist gemeinsam mit dem verbleibenden Hauptantrag an das zur Entscheidung über den Hauptantrag zuständige Gericht zu verweisen, wobei die Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur den Hauptantrag erfasst, dessentwegen verwiesen wird (BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 1998 - I ZB 20/97 - NJW 1998, 2743, 2744; vom 5. März 1980 - IV ARZ 5/80 - NJW 1980, 1283, 1284; Kissel/Mayer aaO § 17 Rn. 49; Zöller/Lückemann aaO § 17a GVG Rn. 13a).

Ob und inwieweit dieser Hilfsantrag angesichts der erwähnten Entscheidungen des Bundesamts für Justiz und des Bundesministeriums der Justiz noch sinnvoll ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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