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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: NotZ 22/04
Rechtsgebiete: VwGO, BNotO


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 5 Satz 1
BNotO § 6 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 22/04

vom 22. November 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Wendt sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 22. November 2004

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 6. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €.

Gründe:

I.

Der Antragsteller bewarb sich um eine von fünf in der niedersächsischen Rechtspflege 2000 Seite 196 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausgeschriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2001 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Er stehe in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an neunter Stelle; sie beabsichtige, die fünf Notarstellen den punktbesseren Mitbewerbern zu übertragen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 29. Juni 2001 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, erwirkte der Antragsteller eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, bis zur Entscheidung über eine noch einzulegende Verfassungsbeschwerde eine Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk Hannover freizuhalten.

Durch Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. August 2001 ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluß vom 3. Dezember 2001 - NotZ 20/01). Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2004, 1935) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2001 und den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 16. August 2001 aufgehoben und ausgesprochen, diese Beschlüsse sowie der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Mai 2001 verletzten den Antragsteller in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid vom 21. Mai 2001 am 4. Juni 2004 aufgehoben; sie setzt hinsichtlich der einen freigehaltenen Notarstelle das Besetzungsverfahren mit der Auswahl unter dem Antragsteller und dem weiteren Beteiligten fort.

Der Antragsteller hat in dem von dem Bundesverfassungsgericht an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Verfahren weiterhin begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen. Es sei nur noch eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zulässig.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller zum Notar zu bestellen, ist unbegründet.

Das Gericht kann die Verpflichtung der Behörde, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, nur aussprechen, wenn die Sache spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es, wenn der Verwaltung bezüglich der begehrten Entscheidung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht; das Gericht würde bei Nichtbeachtung dieser Grenzen in unangemessener Weise in die Kompetenz der Verwaltung eingreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 13. Aufl. 2003 § 113 Rn. 195 m.w.N.). Dieser Grundsatz greift auch im Streitfall Platz.

Mit dem weiterverfolgten Verpflichtungsantrag begehrt der Antragsteller seine Bestellung zum Notar. Diese hängt davon ab, daß er nach seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen für das Amt des Notars besser geeignet ist als der mit ihm konkurrierende weitere Beteiligte (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO). Der Feststellung der Eignung - des Antragstellers einerseits, des weiteren Beteiligten andererseits - wohnt aber ein deutlich prognostisches Element inne, da beide Bewerber den Beruf des Notars jedenfalls noch nicht als ordentliche Amtsinhaber und damit auf Dauer ausgeübt haben (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 134, 137, 140). Der Verwaltung steht insoweit ein - gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer - Prognosespielraum zu (vgl. BGHZ aaO S. 141), der hier die Spruchreife hindert. Zunächst ist die Antragsgegnerin berufen, die Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; BVerfG NJW 2004, 1935, 1936 ff) zu treffen und dabei auch das Vorbringen des Antragstellers zur angeblich fehlenden persönlichen Eignung des weiteren Beteiligten zu prüfen.

Ende der Entscheidung

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