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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2009
Aktenzeichen: NotZ 22/08
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

den Richter Dr. Appl

sowie

die Notare Dr. Ebner und Justizrat Dr. Bauer am 23. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der weitere Beteiligte hat, nachdem er seine Beschwerde gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. November 2008 - 2 VA 14/08 - zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Beschwerde und Anschlussbeschwerde) zu tragen. Vor allem im Hinblick darauf, dass die Anschlussbeschwerde keine höheren Erfolgsaussichten gehabt hätte als die Beschwerde, hält es der Senat nicht für angezeigt, die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 FGG; vgl. BGHZ 28, 117, 121 ff ; siehe auch Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 13a Rn. 42).

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

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