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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: NotZ 24/98
Rechtsgebiete: StPO, BRAO, BNotO


Vorschriften:

BRAO § 116
BRAO § 111 Abs. 4
BNotO § 42
StPO § 153 a
BNotO § 6 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 24/98

vom

30. November 1998

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat aufgrund mündlicher Verhandlung am 30. November 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 27. April 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen ist, hat sich um eine der 58 im Amtsblatt für Berlin vom 25. Oktober 1996 ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 30. Oktober 1997 hat ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er in dem Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden. Zur Begründung hat sich die Antragsgegnerin auf folgendes berufen:

1. Dem Antragsteller war vorgeworfen worden, im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigentümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Beteiligte mit "Scheiß Ausländerin" beschimpft und "Dich mache ich fertig, denn ich bin das Gesetz" bedroht zu haben.

2. Außerdem stand er im Verdacht, im Zusammenhang mit einem Prozeß vor dem Kreisgericht Zossen, der im Jahre 1992 mit einem obsiegenden Urteil für seinen Mandanten endete, gegen seine Verpflichtung als Rechtsanwalt verstoßen zu haben, nur die im Gesetz vorgesehenen Gebühren zu erheben; nachdem sein Mandant durch Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 14. Dezember 1994 auf Rückzahlung von 6.927,32 DM verurteilt worden und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet worden waren, zahlte der Antragsteller diesen Betrag im Juli 1995 an die Gegenpartei zurück.

Das wegen beider Vorwürfe eingeleitete anwaltsgerichtliche Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgericht Berlin vom 15. Mai 1996 gemäß §§ 116 BRAO, 153 a StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 500 DM durch den Antragsteller mit Beschluß vom 17. Juni 1996 endgültig eingestellt.

3. Im Zusammenhang mit der erwähnten Wohnungseigentümerstreitigkeit hatte ein gegnerischer Beteiligter den Antragsteller außerdem beschuldigt, unzutreffende Strafanzeigen gegen Verfahrensbeteiligte erstattet, Zeugen zur Falschaussage angestiftet zu haben und am 23. Oktober 1996 mit seinem PKW mit überhöhter Geschwindigkeit auf den die Straße überquerenden Anzeigeerstatter zugefahren zu sein. Wegen des zuletzt genannten Vorwurfs stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 31. August 1997 ein, wegen der restlichen Vorwürfe mit Verfügung vom 11. Februar 1998.

4. Schließlich war gegen den Antragsteller unter dem 18. Oktober 1996 ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Vorwurfs eingeleitet worden, sich in einer Nachlaßangelegenheit in der Zeit zwischen August 1993 und Juli 1994 wiederholt grob verunglimpfend über den Nachlaßpfleger, einen anderen Rechtsanwalt, geäußert zu haben. Das betreffende anwaltsgerichtliche Verfahren wurde in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1997 gemäß §§ 116 BRAO, 153 a StPO vorläufig und nach Zahlung einer Geldbuße von 2.000 DM durch den Antragsteller mit Beschluß vom 4. November 1997 endgültig eingestellt.

Gegen den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Besetzungsverfahren vor einer Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag Fortgang zu geben. Das Kammergericht hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er seinen Antrag in der Hauptsache weiterverfolgt und erneut einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung stellt. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) zu Recht verneint.

1. Nach der vom Kammergericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats ist die persönliche Eignung zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 f).

2. a) Danach steht die Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 1997 bei Einbeziehung der damals noch nicht abgeschlossenen Ermittlungs- bzw. anwaltsgerichtlichen Verfahren (s. vorstehend zu I 3 und 4) außer Zweifel. Die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt muß positiv festgestellt werden. Die Feststellungslast trifft den Bewerber. Das bedeutet zwar nicht, daß jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher Eignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hindert (vgl. Senatsbeschluß vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311 f). Vorliegend war jedoch eine Reihe - hinreichend konkreter und nicht von vornherein als haltlos oder belanglos erscheinender - Vorwürfe erhoben worden, die die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Ermittlungen gemacht hatte; diese Vorwürfe durfte die Justizverwaltung vor dem Abschluß der betreffenden Ermittlungsverfahren als nicht ausgeräumt ansehen.

b) Nach dem Sachstand, wie er dem angefochtenen Beschluß des Kammergerichts zugrunde liegt, sind allerdings die gegen den Antragsteller erhobenen straf- und berufsrechtlichen Vorwürfe zwischenzeitlich bis auf die oben zu I unter Ziffer 1 und Ziffer 4 erwähnten als hinreichend ausgeräumt anzusehen: Hinsichtlich der "Gebührenüberhebung" (oben zu I 2) geht das Kammergericht davon aus, daß diese auf noch vertretbaren rechtlichen Wertungen des Antragstellers beruht haben mag, ohne daß die Antragsgegnerin hiergegen etwas erinnert. Die oben zu I 3 erwähnten Beschuldigungen gegen den Antragsteller sind gegenstandslos, nachdem die diesbezüglichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen eingestellt worden sind, ohne daß die Antragsgegnerin daraus noch etwas gegen den Antragsteller herleitet. An begründeten Vorwürfen gegen den Antragsteller verbleiben demnach nur derjenige zu I 1 (Teilkomplex aus dem anwaltsgerichtlich Verfahren 3 AnwG 3/96 Anwaltsgericht Berlin) und der zu I 4 (anwaltsgerichtliches Verfahren 2 AnwG 60/96 Anwaltsgericht Berlin).

aa) Es kann dahingestellt bleiben ob und inwieweit bei der Frage der persönlichen Eignung des Bewerbers für das Amt des Notars erst nach Erlaß des ablehnenden Bescheids der Justizverwaltung - im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - eingetretene Umstände zugunsten des Bewerbers zu berücksichtigen sind (vom Senat in neueren Entscheidungen offengelassen; vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 1988 - NotZ 1/88 - BGHR BNotO § 111 Zeitpunkt, maßgebender 1 und vom 18. September 1995 - NotZ 30/94 - NJW-RR 1996, 311; zu dem Erfordernis, daß die Eignungsvoraussetzungen - falls sie zum Zeitpunkt der Ablehnung durch die Justizverwaltung vorgelegen haben sollten - auch zum Zeitpunkt der Bestellung erfüllt sein müssen, Beschlüsse BGHZ 134, 137, 142 und vom 10. März 1997 - NotZ 19/96 - DNotZ 1997, 891 ff; zur Maßgeblichkeit des Ablaufs der Bewerbungsfrist für den Nachweis der fachlichen Eignung Beschlüsse BGHZ 126, 39 und vom 25. November 1996 - NotZ 1/96 - BGHR BNotO § 6 Eignung 7).

bb) Im vorliegenden Fall sind nämlich die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt selbst dann nicht ausgeräumt, wenn man auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebene Sachlage abstellt.

(1) Wie das Kammergericht zutreffend ausführt, besteht gegen den Antragsteller zum einen nach wie vor der begründete Vorwurf (oben zu I 1), im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigentümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Beteiligte mit "Scheiß Ausländerin" beschimpft und "Dich mache ich fertig, denn ich bin das Gesetz" bedroht zu haben. Die Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens 3 AnwG 3/96 (auch) zu diesem Punkt gegen Zahlung einer Geldbuße beseitigte diesen Vorwurf nicht. Für die Behauptung des Antragstellers, im Falle einer Durchführung der Beweisaufnahme durch das Anwaltsgericht wäre es zu einem Freispruch gekommen, sind genügende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Senat folgt im Gegenteil der Würdigung des Kammergerichts, wonach der in Rede stehende Vorgang als durch die - in staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen bestätigten - Angaben der unbeteiligten Zeugen G. und A. glaubhaft gemacht anzusehen war, ohne daß die eidesstattlichen Versicherungen der Zeugen I. und J.-H. K. geeignet gewesen wären, diese Angaben zu widerlegen. Die Darlegungen des Antragstellers, die dahin gehen, er habe der Einstellung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Geldbuße nur aus verfahrensökonomischen Gründen und wegen des Hinweises des Vorsitzenden des Anwaltsgerichts - die Einstellung jenes Verfahrens könne im Notarzulassungsverfahren "nicht hinderlich" sein - zugestimmt, schaffen diesen Befund nicht aus der Welt. Daß die betreffende unsachliche und diskriminierende Verhaltens- und Ausdrucksweise dem Antragsteller nicht wesensfremd ist, hat das Kammergericht mit Recht auch aus der Einlassung des Antragstellers gegenüber der Staatsanwaltschaft in seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 1995 entnommen, worin es heißt, die gegen ihn hervorgebrachten "Anwürfe" stellten sich "als Auswüchse kranker Gehirne dar", und "mit solchen Leuten" pflege er, der Antragsteller, nur zu sprechen, wenn er sachlichen Anlaß habe.

(2) Hinzu kommen die Vorwürfe aus dem anwaltsgerichtlichen Verfahren 2 AnwG 60/96 (oben zu I 4). Wie das Kammergericht, auf dessen Ausführungen der Senat insoweit Bezug nimmt, im einzelnen darlegt, gab der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Spandau in Schriftsätzen vom 6. August und vom 15. Oktober 1993 schriftsätzliche Erklärungen ab, die - wahrheitswidrig - u.a. dahin gingen, der Nachlaßpfleger habe seine Bestallung unter Vortäuschung falscher Tatsachen erlangt; in dem letzteren Schriftsatz sprach er von einem Zusammenspiel zwischen "Nachlaßverwerter" und Nachlaßgericht, das ausschließlich zum Nutzen des Pflegers und zum Nachteil der Berechtigten erfolge. In einem anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Berlin reichte er als Prozeßbevollmächtigter seiner Ehefrau mehrere Schriftsätze ein, in denen er den Nachlaßpfleger und gegnerischen Prozeßbevollmächtigten immer wieder mit beleidigenden, verleumderischen oder jedenfalls grob unsachlichen Bemerkungen versah, etwa der, daß der Nachlaßpfleger "mit nützlicher krimineller Energie ... seine Geschäftchen zu handhaben" pflege oder der, der Nachlaßpfleger habe gezielt darauf hingearbeitet, sich so viel wie möglich von dem Erbe zur "Verwaltung" anzueignen und dabei nicht einmal davor zurückgescheut, selbst den beurkundenden Notar zu täuschen.

(3) Dem Kammergericht ist darin beizupflichten, daß in derartigen teils ausländerfeindlichen, verleumderischen, beleidigenden und im groben Maße unsachlichen und rücksichtslosen Erklärungen eines Rechtsanwalts - im Komplex I 4 auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil - schwerwiegende Verfehlungen zu sehen sind, zumal sie jedenfalls überwiegend in Ausübung des Rechtsanwaltsberufs erfolgten. Der Antragsteller war, wie das Kammergericht zutreffend ausführt, im Spannungsfeld zwischen eigenen Interessen bzw. seiner Pflicht zur möglichst effektiven Vertretung der Interessen seiner Mandanten und seiner Stellung als Organ der Rechtspflege nicht in dem erforderlichen Umfang in der Lage, sachgerecht abzuwägen. Er hat in den in Rede stehenden Fällen grobe Rücksichtslosigkeit gegenüber berechtigten Interessen anderer gezeigt.

In dieser Verhaltensweise hat die Antragsgegnerin zu Recht einen Mangel der persönlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 1 BNotO gesehen. Ihre - im gerichtlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren wiederholte - Prognose, der Antragsteller biete jedenfalls zur Zeit nicht die Gewähr, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars uneingeschränkt erfüllen werde, ist nach allem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei.

cc) Es bestehen - in Übereinstimmung mit dem Kammergericht - ferner keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß die Antragsgegnerin im maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anlaß gesehen hat, in Betracht zu ziehen, daß die Zweifel an der Eignung des Antragstellers zwischenzeitlich unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs seit den in Rede stehenden Verfehlungen (zu I 1: September 1994, zu I 4: August 1993 bis Juli 1994) entfallen sein könnten (zu diesem Gesichtspunkt vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. August 1993 - NotZ 31/92 - NJW-RR 1994, 313 und NotZ 32/92 - NJW-RR 1994, 181 sowie vom 10. März 1997 - NotZ 22/96 - DNotZ 1997, 894, 899). Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß die anwaltsgerichtlichen Verfahren, die sich mit diesen Vorwürfen befaßt haben, erst durch die Einstellungsbeschlüsse vom 17. Juni 1996 (2 AnwG 3/96 Anwaltsgericht Berlin) und vom 4. November 1997 (2 AnwG 60/96 Anwaltsgericht Berlin) zum Abschluß gekommen sind. Diese Beurteilung gilt unabhängig davon, ob der Auffassung des Kammergerichts in dem angefochtenen Beschluß beizupflichten ist, die Einlassung des Antragstellers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren zeige, daß er immer noch nicht bereit sei, die Tragweite seines Fehlverhaltens einzusehen und einzugestehen. Immerhin hat der Antragsteller bereits in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1997 vor dem Anwaltsgericht Berlin in dem Verfahren 2 AnwG 60/96 zu dem dortigen Vorwurf ausdrücklich zugegeben, daß er sich nicht sachgerecht verhalten habe, und erklärt, es tue ihm leid.

III.

Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.



Ende der Entscheidung

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