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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: NotZ 25/97
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 6 Abs. 3

Zur Gleichwertigkeit der Staatsprüfung innerhalb eines Bundeslandes trotz Änderungen der Juristenausbildungsvorschriften (hier: Wegfall einer Anrechnung der sogenannten Ausbildungsnote bei der Ermittlung der Examensendnote).

BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97 - OLG Frankfurt am Main

Entsch. v. -

OLG Frankfurt Entsch. v. 30.6.97 - 2 Not 6/96

NotZ 25/97


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 25/97

vom

16. März 1998

in dem Verfahren

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller, der seit 12. Juli 1984 als Rechtsanwalt in H. zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um die am 1. Juli 1995 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk N. . Mit Bescheid (ohne Datum) aus April 1996 wies der Antragsgegner nach Durchführung des Auswahlverfahrens die Bewerbung des Antragstellers zurück, weil dieser aufgrund der im Runderlaß des Antragsgegners vom 27. Juni 1991 (JMBl. S. 305) in der Fassung vom 8. Juni 1994 (JMBl. S. 243) geregelten Punktebewertung mit 114,65 Punkten (2. juristische Staatsprüfung: 35,75 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 33 Punkte; Fortbildungskurse: 32,50 Punkte; Notarvertretungen: 10,40 Punkte; 3 Sonderpunkte für mit Erfolg bestandene Klausuren) nur den zweiten Platz hinter dem mit insgesamt 118,45 Punkten (2. juristische Staatsprüfung: 38,20 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 36,75 Punkte; Fortbildungskurse: 23,50 Punkte; Notarvertretungen maximal 20 Punkte) besseren Mitbewerber erreicht hat.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise über seine Bewerbung erneut zu entscheiden, weiter. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen:

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen, weil dieser jedenfalls im Ergebnis auch dann in der Punktebewertung hinter dem weiteren Beteiligten zurückbleibt, wenn man ihm zwei weitere Punkte für einen vom Antragsgegner nicht anerkannten Fortbildungskurs gutbringt.

1. Der Antragsgegner hat mit seinem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die in § 6 Abs. 3 BNotO genannten Auswahlkriterien durch Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift zu konkretisieren (BGHZ 124, 327, 332 f.). Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Justizverwaltung die Eignungsmerkmale nach einem Punktesystem bewerten. Die Einstufung der fachlichen Qualifikationsmerkmale von Mitbewerbern in eine benotete Rangskala ist ein sachgerechter Gesichtspunkt bei der Auswahlentscheidung; das Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen (Sen. aaO, S. 335) und steht - mit Ausnahme seiner Regelung in Nr. II 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren (vgl. hierzu nachstehend unter Ziffer 4) - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO.

2. Auf der Grundlage dieses Bewertungssystems hat der Antragsgegner zutreffend auch bei dem weiteren Beteiligten als Ergebnis des zweiten Staatsexamens die von diesem erzielte Gesamtnote der Berechnung (Nr. II 3 a des Runderlasses) zugrunde gelegt. Daß in den Punktwert dieses Examensergebnisses aufgrund der seinerzeit in Hessen gültigen Prüfungsordnung neben der eigentlichen Prüfungsnote auch zu einem bestimmten prozentualen Anteil die sogenannte Ausbildungsnote eingeflossen ist, steht der Vergleichbarkeit jenes Ergebnisses mit der aufgrund einer veränderten Prüfungsordnung ohne Berücksichtigung einer Ausbildungsnote vom Antragsteller erzielten Benotung im zweiten Staatsexamen nicht entgegen. Wie der Senat bereits entschieden hat, wird die Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen in den einzelnen Bundesländern durch gewisse, innerhalb bestimmter Bandbreite zugelassene Unterschiede im Prüfungsverfahren und im Laufe der Jahre eingetretene Veränderungen nicht in Frage gestellt (Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330, 332); diese Gleichwertigkeit der Staatsprüfungen gilt selbstverständlich auch in dem hier vorliegenden Fall einer Änderung der Juristenausbildungsvorschriften innerhalb eines Bundeslandes. Es handelt sich jeweils um die Beurteilung von Leistungen, die erforderlich waren, um die Befähigung zum Richteramt als Ergebnis der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erreichen. Gegenteiliges läßt sich - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht aus Wortlaut und Sinn des § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO entnehmen. Die Umrechnung der "alten" Examensnote des Mitbewerbers in die neue Notenskala hat der Antragsgegner mathematisch einwandfrei vorgenommen. Dies bezweifelt auch der Antragsteller nicht.

7. Zu Unrecht bemängelte der Antragssteller schließlich die Nichtvergabe von Sonderpunkten für seine Qualifikation als Fachanwalt für Steuerrecht. Nachdem der Antragsgegner sich in Nr. II 3 f Satz 1 des Runderlasses rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, nur Umstände zu berücksichtigen, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren, konnte er die Qualifikation des Antragstellers als Fachanwalt für Steuerrecht bereits deshalb unberücksichtigt lassen, weil sie fachlich in keiner Sonderbeziehung zum Notarberuf steht (Sen.Beschl. v. 10. März 1997 - NotZ 21/96, sowie vom 14. Juli 1997 - NotZ 31/96, DNotZ 1997,902). Dies verkennt der Antragsteller zwar selbst nicht, meint jedoch, es sei widersprüchlich, dem weiteren Beteiligten für den Besuch der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung "Grundzüge des Steuerrechts für den Anwaltsnotar" einen Punkt zu gewähren, ihm, dem Antragsteller, dagegen Sonderpunkte für die Qualifikation eines Fachanwalts für Steuerrecht zu versagen. Damit übersieht der Antragsteller, daß zum einen dem weiteren Beteiligten für die Teilnahme an jenem Kurs keine Sonderpunkte gewährt wurden und daß zum anderen es sich um eine als notarspezifisch anerkannte Fortbildungsveranstaltung handelt, die bei erfolgreicher Teilnahme gemäß Nr. II 3 c des Runderlasses berücksichtigungsfähig ist.

Ende der Entscheidung

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