Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: NotZ 26/98
Rechtsgebiete: NotVO, BNotO


Vorschriften:

NotVO § 4 lit. c
NotVO § 25
BNotO § 111
BNotO § 7 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 26/98

vom

30. November 1998

in dem Verfahren

wegen Bestellung zur Notarin

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint

am 30. November 1998

beschlossen:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Anträge als unzulässig verworfen werden.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1988 als Rechtsanwältin in B. zugelassen. In der zweiten Staatsprüfung erzielte sie die Note "befriedigend" (7,35 Punkte). Im Jahr 1994 absolvierte sie die vom Fachinstitut für Notare des Deutschen A. e.V. veranstalteten und mit einem Erfolgsnachweis verbundenen Einführungskurse I und II für Notare. Außerdem nahm sie mit Erfolg an notarspezifischen Fortbildungskursen teil.

Im Januar 1995 bewarb die Antragstellerin sich um eine im Dezember 1994 im Justizministerialblatt für das Land Br. ausgeschriebene Stelle eines Notars mit Amtssitz in N.. Mit Schreiben vom 14. August 1995 teilte ihr der Antragsgegner mit, die Ausschreibung für die genannte Stelle werde durch Veröffentlichung im Justizministerialblatt zurückgenommen, weil sich auf die Ausschreibung kein für die Bestellung zum Notar geeigneter Bewerber beworben habe.

Gegen diesen Bescheid beantragte die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung. Mit dem Hauptantrag erstrebte sie die Bestellung zur Notarin, mit dem Hilfsantrag das Wiederaufgreifen des Bewerbungsverfahrens und eine Neubescheidung. Der Antragsgegner vertrat im damaligen gerichtlichen Verfahren die Ansicht, er habe die Ausschreibung zurücknehmen dürfen. Für die Bestellung zum Notar sei der Abschluß des zweiten Staatsexamens mit der Note "vollbefriedigend" Voraussetzung. Bewerber, die diese Note nicht erreicht hätten, würden nur zum Notar bestellt, wenn sie die erforderliche Qualifikation auf andere Weise nachgewiesen hätten. Nach diesen Maßstäben sei keiner der fünf verbliebenen Bewerber für die Übernahme des Notaramts geeignet gewesen.

Das Oberlandesgericht wies die Anträge durch Beschluß vom 18. Januar 1996 zurück. Hiergegen legte die Antragstellerin am 27. März 1996, fünf Tage vor Fristablauf, Beschwerde ein, allerdings nicht beim dafür zuständigen Bundesgerichtshof, sondern beim Oberlandesgericht, das die Akten nach Fristablauf an den Bundesgerichtshof weiterleitete. Nach einem Hinweis des Senatsvorsitzenden beantragte die Antragstellerin am 30. April 1996 Wiedereinsetzung.

Bereits am 15. März 1996 hatte der Antragsgegner die Notarstelle in N. im Justizministerialblatt vom 15. März 1996 neu ausgeschrieben. Er besetzte sie am 1. September 1996 im Wege der Amtssitzverlegung mit einem anderen Notar. Über beide Vorgänge unterrichtete der Antragsgegner weder die Antragstellerin noch den Senat im damaligen Beschwerdeverfahren.

Durch Beschlüsse vom 25. November 1996 gewährte der Senat der Antragstellerin Wiedereinsetzung, hob den Beschluß des Oberlandesgerichts vom 18. Januar 1996 und den Bescheid des Antragsgegners vom 14. August 1995 auf und verpflichtete den Antragsgegner, die Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden (NotZ 18/96 - DtZ 1997, 257). Der Senat hat die Rücknahme der Ausschreibung aufgehoben, weil das Ausschreibungsverfahren im Zeitpunkt der Rücknahme dieses Verfahrens im Hinblick auf den angefochtenen rechtswidrigen Bescheid des Antragsgegners über die fehlende Eignung der Antragstellerin noch nicht abgeschlossen war. Der Senat hat es für unzulässig gehalten, zur Feststellung der fachlichen Eignung im Sinne von § 4 lit. c NotVO, die Voraussetzung für die Teilnahme des Bewerbers am Auswahlverfahren ist, in generalisierender Weise auf die Examensnote "vollbefriedigend" oder bestimmte Fortbildungskurse abzustellen.

Daß die am 15. März 1996 erneut ausgeschriebene Notarstelle in N. seit dem 1. September 1996 besetzt ist, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin am 7. April 1997 mit. Der Verpflichtung, die Antragstellerin neu zu bescheiden, kam der Antragsgegner mit Schreiben vom 23. April 1997 nach. Darin ist u.a. ausgeführt, die Antragstellerin verfüge unter Berücksichtigung des Ergebnisses des zweiten juristischen Staatsexamens und der von ihr zur Vorbereitung auf den Beruf des Notars belegten Seminare und Kurse und unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Tätigkeit nicht über die erforderliche fachliche Eignung nach § 4 lit. c NotVO, um das Amt eines Notars übernehmen zu können. Im übrigen sei die Antragstellerin auch nicht "die Beste" unter den nicht geeigneten Bewerbern gewesen.

Diesen Bescheid hat die Antragstellerin zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt und beantragt,

den Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 1997 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin zur Notarin in N. zu bestellen,

hilfsweise, den Antragsgegner zu verpflichten, sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

äußerst hilfsweise festzustellen, daß der Bescheid des Antragsgegners vom 23. April 1997 rechtswidrig und der Antragsgegner verpflichtet war, die Antragstellerin aufgrund ihrer Bewerbung vom 10. Januar 1995 zur Notarin in N. zu bestellen.

Die Antragstellerin meint, bei der im März 1996 ausgeschriebenen Stelle handele es sich offenbar um eine zweite für den Amtssitz N. vorgesehene Notarstelle. Ansonsten wäre es rechtswidrig gewesen, sie von der geplanten Besetzung der Stelle nicht zu unterrichten und ihr dadurch die Möglichkeit zu nehmen, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen. Der Antragsgegner habe in seinem neuen Bescheid auch nicht die Rechtsauffassung des Senats beachtet.

Der Antragsgegner hat den ablehnenden Bescheid im gerichtlichen Verfahren in erster Linie darauf gestützt, daß die Stelle seit dem 1. September 1996 besetzt sei. Beide Ausschreibungen beträfen dieselbe Stelle, nämlich die, die mit dem Anfang 1995 aus dem Amt geschiedenen Notar J. besetzt gewesen war.

Das Oberlandesgericht hat die Anträge als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin die Anträge weiter.

II. Die Beschwerde ist zulässig, aber im Ergebnis nicht begründet. Die Anträge sind unzulässig.

1. Für den Antrag auf Übertragung der ausgeschriebenen Notarstelle und den dazu gestellten Hilfsantrag auf Neubescheidung fehlt nach Besetzung der Stelle das Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905 unter 2 m.w.Nachw.). Das Oberlandesgericht hat bedenkenfrei festgestellt, daß die Ausschreibungen vom Dezember 1994 und vom März 1996 dieselbe Notarstelle betreffen.

2. Auch der äußerst hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist nicht zulässig.

a) Das Verfahren nach § 25 NotVO sieht wie das nach § 111 BNotO Feststellungsanträge nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 9. Januar 1995 - NotZ 33/93 - NJW-RR 1995, 826 unter II 2 a m.w. Nachw.) ist ein Feststellungsantrag ausnahmsweise zulässig, wenn auf andere Weise Rechtsschutz nicht zu erlangen ist und deshalb die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leerlaufen würde. Um den effektiven Rechtsschutz konkurrierender Bewerber um eine Notarstelle zu gewährleisten, muß das Verwaltungsverfahren so ausgestaltet werden, daß der Bewerber in der Lage ist, vor der Bestellung eines Konkurrenten gerichtlichen Rechtsschutz rechtzeitig einzuleiten (Senat, Beschluß vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - NJW 1993, 2040 f. m.w.Nachw.). Im Rahmen von Bewerbungsverfahren hat der Senat Feststellungsanträge für zulässig gehalten, wenn sie dazu dienen, eine Rechtsfrage zu klären, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Beschluß vom 9. Januar 1995 aaO). Das für die Zulässigkeit des Feststellungsantrags erforderliche Rechtsschutzinteresse setzt voraus, daß die begehrte Feststellung geeignet ist, die Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Antragstellers durch die Justizverwaltung in dem laufenden oder einem späteren Bewerbungsverfahren zu verhindern. Ein Feststellungsinteresse fehlt dagegen, wenn die beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns nur dazu dienen soll, eine Amtshaftungsklage vorzubereiten (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Januar 1995 - NotZ 6/93 - NJW-RR 1995, 1081 unter II A und vom 29. Juli 1991 - NotZ 18/90 - NJW-RR 1993, 1336 unter II 2).

b) Im vorliegenden Fall ist kein Feststellungsinteresse gegeben.

Nach Nr. II. 6. der Allgemeinen Verfügung des Antragsgegners über die Errichtung und Besetzung von Notarstellen im Land Br. (AVNot) werden Bewerber, die bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle nicht berücksichtigt werden sollen, vom Antragsgegner benachrichtigt, daß beabsichtigt sei, die Stelle einem Mitbewerber zu übertragen, und daß nach Ablauf von zwei Wochen vom Datum des Benachrichtigungsschreibens an gerechnet dem Besetzungsverfahren Fortgang gegeben werde. Diese Regelung genügt den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz. Der Umstand, daß der Antragsgegner sich hier verfahrensfehlerhaft nicht daran gehalten hat, mag Amtshaftungsansprüche zur Folge haben können. Für das abgeschlossene Besetzungsverfahren ist dies nicht mehr von Bedeutung. Bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ist von der an Gesetz und Recht gebundenen Verwaltung zu erwarten, daß sich ein derartiger Rechtsverstoß nicht wiederholt.

Die begehrte Feststellung ist auch nicht geeignet, eine Rechtsfrage zu klären, die sich bei künftigen Bewerbungen der Antragstellerin ebenso stellen wird. Nach Aufhebung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis durch Art. 13 des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I 2585) hat sich die Rechtsgrundlage geändert. Die Bestellung zum Notar richtet sich jetzt nach der Bundesnotarordnung. Beim hauptberuflichen Notariat - wie hier - ist dabei neben den allgemeinen Voraussetzungen noch die Regelvoraussetzung des § 7 Abs. 1 BNotO zu beachten. Damit stellen sich bei künftigen Bewerbungen andere Rechtsfragen.

3. Der Senat hat davon abgesehen, der Antragstellerin die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Dies entspräche nicht der Billigkeit.

Ende der Entscheidung

Zurück