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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.1998
Aktenzeichen: NotZ 27/97
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 1 u. 3
BNotO § 6 Abs. 1 u. 3

a) Berücksichtigt eine Landesjustizverwaltung in einer Verwaltungsvorschrift über das Verfahren der Bestellung zum Notar die erfolgreiche Teilnahme des Bewerbers an einem sog. Grundkurs bereits als Regelnachweis für dessen fachliche Eignung im Sinne einer Mindestvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 BNotO, so ist sie im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums nicht gehalten, den Grundkurs auch bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 3 BNotO als Bewertungskriterium innerhalb eines Punktsystems zu verwenden.

b) Die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs rechtfertigt bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO auch nicht die Vergabe von sog. Sonderpunkten, die nur für Umstände in Betracht kommen, welche für das Notaramt in besonderer Weise qualifizieren.

c) Ist in einem durch Verwaltungsvorschrift geregelten Punktsystem bei der Auswahl für Beurkundungstätigkeit des Bewerbers im Rahmen von Notarvertretungen eine Höchstpunktzahl vorgesehen, so ist darüber hinaus die Vergabe von Sonderpunkten für dieses Leistungskriterium nicht zulässig.

BGH, Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 27/97 - OLG Frankfurt am Main

Entsch. v. - OLG Frankfurt Entsch. v. 5.3.97 - 1 Not 14/96

NotZ 27/97


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 27/97

vom

16. März 1998

in dem Verfahren

Zum Sachverhalt:

Der Antragsteller, der seit 26. April 1983 als Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in B. S. zugelassen ist, bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte und drei andere Mitbewerber um die am 1. Juli 1995 ausgeschriebene Notarstelle für den Amtsgerichtsbezirk K. /T.. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens entfielen auf der Grundlage des im Runderlaß des Antragsgegners vom 27. Juni 1991 (JMBl. S. 305) in der Fassung vom 8. Juni 1994 (JMBl. S. 243) geregelten Wertungssystems auf den weiteren Beteiligten 107,85 Punkte (zweite juristische Staatsprüfung: 42,85 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 45 Punkte; Notarvertretungen: maximal 20 Punkte von 104 Wertungspunkten aus 931 Beurkundungen), während der Antragsteller den zweiten Rang mit 99,70 Punkten (zweite juristische Staatsprüfung: 40,95 Punkte; hauptberufliche Anwaltstätigkeit: 36,75 Punkte; Fortbildungskurse: 2 Punkte; Notarvertretungen: maximal 20 Punkte von 131,5 Wertungspunkten aus 936 Beurkundungen) erreichte. Während der Antragsteller den Regelnachweis der fachlichen Eignung (Nr. II. 2 des Runderlasses) durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs erbrachte, konnte der weitere Beteiligte eine derartige Erfolgsbescheinigung nicht vorweisen, weil in dem von ihm vor Neufassung der BNotO besuchten Grundkurs ein solcher Erfolgsnachweis nicht üblich war. Der Antragsgegner bejahte gleichwohl die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten im Hinblick auf dessen langjährige notarspezifische Vertretungstätigkeit und teilte dem Antragsteller durch Bescheid vom 29. Mai 1996 mit, daß er die freie Notarstelle mit dem weiteren Beteiligten als punktbestem Bewerber zu besetzen gedenke.

Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht den Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Oberlandesgericht hat zwar ebenfalls die fachliche Eignung des weiteren Beteiligten bejaht, jedoch die Nichtberücksichtigung der erfolgreichen Teilnahme des Antragstellers am Grundkurs im Rahmen der Punktewertung gem. Nr. II. 3 c des Runderlasses als ebenso rechtswidrig angesehen wie die Nichtvergabe von Sonderpunkten wegen der mehrjährigen Vertretungstätigkeit des Antragstellers für Rechtsanwalt und Notar Dr. D. .

Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hatte Erfolg

Aus den Gründen:

Die gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Oberlandesgerichts und zur Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung.

Die Ablehnung der Bewerbung des Antragstellers um die ausgeschriebene Notarstelle in K. /T. und die beabsichtigte Vergabe dieser Stelle an den weiteren Beteiligten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Zu Recht hat der Antragsgegner - und ihm insoweit folgend auch das Oberlandesgericht - bei dem weiteren Beteiligten den Nachweis der fachlichen Eignung für das Notaramt im Sinne von § 6 Abs. 1 BNotO i.V.m. Nr. II. 2 des Runderlasses als geführt angesehen. Zwar hat der weitere Beteiligte insoweit nicht den nach dieser Bestimmung des Runderlasses vorgesehenen Regelnachweis in Form einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem dort genannten Grundkurs für angehende Anwaltsnotare vorlegen können. Die fachliche Eignung im Sinne der Erfüllung eines Mindeststandards kann jedoch auch auf andere Weise erfolgen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 1/96, NJW-RR 1997, 696, 697; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 56/92, NJW 1994, 1874, 1877 f., insoweit in BGHZ 124, 327 nicht abgedruckt). Danach durfte das Vorliegen positiver Eignungsmerkmale bei dem weiteren Beteiligten im Hinblick auf seine langjährige Notarvertretungstätigkeit mit einem Beurkundungsvolumen von 931 Niederschriften aus verschiedenartigen Rechtsgebieten bejaht werden. Mithin hat der Antragsgegner den weiteren Beteiligten mit Recht in den Kreis der im Vergleich zu beurteilenden Bewerber aufgenommen.

2. Auch die anschließend getroffene Auswahlentscheidung gem. § 6 Abs. 3 BNotO zugunsten des weiteren Beteiligten ist - anders als das Oberlandesgericht meint - rechtlich einwandfrei.

a) Der Antragsgegner hat den weiteren Beteiligten auf der Grundlage der Nr. II. 3 des Runderlasses zutreffend als Punktbesseren ermittelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Landesjustizverwaltungen befugt, den ihnen durch § 6 Abs. 3 BNotO eingeräumten Beurteilungsspielraum durch den Erlaß einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift in der Weise auszugestalten, daß sie das Maß der fachlichen Eignung nach einem Bewertungssystem bewerten, das an den im Gesetz genannten Eignungsmerkmalen orientiert ist und weitere Gesichtspunkte nur im Ausnahmefall berücksichtigt (BGHZ 124, 327). Das in dem Runderlaß vom 27. Juni 1991 in der heute gültigen Fassung geregelte Bewertungssystem des Antragsgegners, das dem gleichgelagerten Auswahlsystem der meisten Landesjustizverwaltungen in der Bundesrepublik entspricht (vgl. hierzu die Übersicht bei Seybold/Schippel, BNotO, 6. Aufl., § 6 Rdn. 22 ff.), ist in sich ausgewogen und steht - abgesehen von der Regelung in Nr. II. 3 f zur Vergabe von Sonderpunkten für erfolgreiche Teilnahme an Klausuren - im Einklang mit § 6 Abs. 3 BNotO (Sen.Beschl. v. 16. März 1998 - NotZ 25/97, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt - Hessen; Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, BGHR BNotO § 6 Abs. 3 S. 2 Auswahlverfahren 2 - NRW; Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870 - Baden-Württemberg; Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, Nds.Rpfl. 1994, 330 - Niedersachsen). Danach war der Antragsgegner - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts - nicht etwa nach § 6 Abs. 3 BNotO gehalten, die erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen bei der vergleichenden Bewertung zur Ermittlung des leistungsstärksten Bewerbers durch Vergabe von Punkten in Nr. II. 3 c seines Runderlasses zu berücksichtigen. Auch wenn die Grundkurse ebenso wie die Fortbildungskurse zu den freiwilligen Vorbereitungskursen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO zählen, so hält sich die Landesjustizverwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Beurteilungsspielraums, wenn sie zwischen beiden Arten von Kursen differenziert und die Grundkurse lediglich bei der Beurteilung der fachlichen Eignung im Sinne der Mindestvoraussetzung des § 6 Abs. 1 BNotO als Regelnachweis berücksichtigt, während sie die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungskursen als eines von mehreren "Leistungsmerkmalen" zur Punktwertung im Rahmen der Auswahlentscheidung heranzieht. Diese vom Antragsgegner praktizierte Handhabung erscheint auch deshalb besonders sachgerecht, weil dadurch ein höherer Qualitätsstandard bei der Besetzung der Anwaltsnotarstellen erreicht wird, indem die notarspezifischen Vorbereitungspunkte gem. Nr. II. 3 c in dem vollen zur Verfügung stehenden Rahmen bis zur Maximalpunktzahl von 45 Punkten nur durch erfolgreiche Teilnahme an sogenannten Fortbildungskursen mit erhöhtem Leistungsstandard erreicht werden können; dieser Effekt einer Qualitätsauslese würde weitgehend verhindert, wenn die bei jedem Bewerber vorausgesetzte Mindestqualifikation auch bei der Auswahlentscheidung durch entsprechende Vergabe von Punkten mitberücksichtigt würde.

b) Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts kommt auch nicht etwa die Vergabe eines oder mehrerer Sonderpunkte zugunsten des Antragstellers wegen seiner erfolgreichen Teilnahme an Grundkursen gem. Nr. II. 3 f des Runderlasses in Betracht. Das Oberlandesgericht verkennt insoweit bereits, daß der Antragsgegner sich in Satz 1 dieser Vorschrift des Runderlasses rechtsfehlerfrei dafür entschieden hat, für die Vergabe von Sonderpunkten nur Umstände zu berücksichtigen, die für das Amt des Notars in ganz besonderer Weise qualifizieren (vgl. hierzu Sen. BGHZ 124, 327, 336) Dazu gehört die erfolgreiche Teilnahme an den Grundkursen, die lediglich dem Regelnachweis der Mindestqualifikation dient, ersichtlich nicht.

c) Der Antragsgegner hat auch die Beurkundungen des Antragstellers aus Notarvertretung gemäß Nr. II. 3 d des Runderlasses rechtsfehlerfrei mit der Höchstpunktzahl von 20 bewertet. Der Einwand des Antragstellers, ihm hätten für seine längerfristige Notarvertretertätigkeit (vom 21. Juli 1992 bis 10. August 1995 laut Bescheinigung des Rechtsanwalts und Notars Dr. D. vom 10. August 1995) Sonderpunkte zuerkannt werden müssen, ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Bewertung der Urkundstätigkeit eines Bewerbers während seiner Bestellung zum Notarvertreter mit einer Obergrenze von 20 Punkten nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf das Spannungsverhältnis der einzelnen Kriterien des § 6 Abs. 3 BNotO ist es erforderlich, für die Bewertung der Urkundstätigkeit eine Obergrenze zu setzen. Die gewählte Grenze von 20 Punkten verbleibt im Rahmen des der Justizverwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Eine Zuteilung von Sonderpunkten für die Beurkundungstätigkeit ist entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht zulässig; sie würde die gebotene Begrenzung des Gewichts der Urkundspraxis wieder einschränken oder aufheben und im Ergebnis über eine systemwidrige Doppelbewertung desselben Kriteriums zu einer Ungleichbehandlung anderer Bewerber führen (BGH, Beschl. v. 13. Dezember 1993 - NotZ 45/92, NJW 1994, 1870, 1872 f. sowie Beschl. v. selben Tage - NotZ 47/92 und NotZ 49/92, BGHR BNotO n.F. § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 2, 3; ferner Beschl. v. 25. November 1996 - NotZ 46/95, NJW-RR 1997, 948, 950). Soweit der Antragsgegner im Falle beanstandungsfrei ausgeübter Tätigkeit des Antragstellers unter Umständen bereit gewesen wäre, entsprechend der Beschlußfassung der Notarkammer Frankfurt am Main vom 14. Oktober 1995 für jedes vollendete Vertretungsjahr mit mindestens 100 Urkundsgeschäften pro Jahr einen Sonderpunkt zu gewähren, läßt sich daraus auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes etwas zugunsten des Antragstellers ableiten (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 3/97, Umdruck S. 5, zur Veröffentlichung bestimmt); unabhängig davon bliebe der Antragsteller auch bei maximal in Betracht kommenden 3 zusätzlichen Punkten eindeutig hinter dem weiteren Beteiligten zurück.

Ende der Entscheidung

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