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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.05.2002
Aktenzeichen: NotZ 3/02
Rechtsgebiete: FGG, BNotO, VwGO


Vorschriften:

FGG § 24 Abs. 3
BNotO § 50 Abs.3 Satz 3
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 3/02

vom

15. Mai 2002

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Lintz und Dr. Ebner

am 15. Mai 2002

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 17. Dezember 2001 gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts München vom 9. Juli 2001 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht während des anhängigen Feststellungsverfahrens nach § 50 Abs.3 Satz 3 BNotO den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, dem Antragsgegner eine vorläufige oder endgültige Amtsenthebung des Antragstellers zu verbieten, zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2001 sofortige Beschwerde eingelegt und außerdem Berichtigung und Ergänzung des angefochtenen Beschlusses verlangt. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 21. Januar 2002 die Verfahrensanträge zur Berichtigung und Ergänzung abgelehnt und im übrigen die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Verfahrensablaufs wird auf die diesbezügliche Darstellung im angefochtenen Beschluß und im Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts sowie auf die im vorliegenden Beschwerdeverfahren von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.). Daran hat sich mit dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2585) nichts geändert. Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Februar 2002 (S. 1, 2, 17) und mit weiterem undatierten, bei Gericht am 14. März 2002 eingegangenen Schreiben (S. 1, 6) im Hinblick auf die bereits vor Erhebung der Beschwerde angeordnete vorläufige Amtsenthebung sein Rechtsmittel (einseitig) teilweise "für erledigt erklärt" hat und in diesem Umfang zugleich sein Beschwerdebegehren in Form eines Fortsetzungsfeststellungsantrags entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO weiterverfolgen will, ändert das nichts daran, daß seine Beschwerde auch weiterhin unzulässig ist. Das Rechtsmittel ist daher insgesamt zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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