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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2001
Aktenzeichen: NotZ 30/00
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 6 Abs. 3 Satz 1
BNotO § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 30/00

vom

26. März 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Dr. Wahl und Streck sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Toussaint am 26. März 2001

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 23. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf jeweils 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller legte im Jahre 1984 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend (6,30 Punkte)" ab. Das Landesjustizprüfungsamt setzte auf seinen Widerspruch hin die Note zunächst auf "ausreichend (6,45 Punkte)" und, nachdem er mit dem Ziel, eine Gesamtnote von "befriedigend (6,50 Punkte) oder besser" verwaltungsgerichtliche Klage erhoben hatte, auf "befriedigend (6,55 Punkte)" fest. Daraufhin wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt.

Der Antragsteller, der seit 1985 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht H. zugelassen ist, bewarb sich im Jahre 1998 um eine von sieben in der Niedersächsischen Rechtspflege 1998, 171 ausgeschriebenen Notarstellen im Amtsgerichtsbezirk H. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und beabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den Mitbewerbern mit der höchsten Punktzahl zu übertragen. Dabei ging sie davon aus, daß der Antragsteller in der Zweiten juristischen Staatsprüfung eine Examensnote von 6,55 Punkten erreicht hatte; seiner Auffassung, der Bewertung seien 8 Punkte, nämlich ein mittleres Befriedigend zugrunde zu legen, folgte sie nicht. Der Antragsteller griff diesen Bescheid mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung an und suchte zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Das Oberlandesgericht wies den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung durch Beschluß vom 16. Juli 1999 zurück. Nachdem die Antragsgegnerin die Mitbewerber zu Notaren bestellt hatte, beantragte der Antragsteller die Feststellung, daß der Bescheid vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei. Das Oberlandesgericht wies den Antrag wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig, im übrigen aber auch als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg; der Senat wies sie mit Beschluß vom 31. Juli 2000 (NotZ 3/00 - NJW 2001, 758) mit der Maßgabe zurück, daß der Antrag unbegründet sei. Den Fortsetzungsfeststellungsantrag erachtete er für zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des Ergebnisses der Zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der Vergangenheit auch in Zukunft in gleicher Weise stellen werde. In der Sache führte der Senat aus, im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO könne nicht geltend gemacht werden, daß die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festsetzung der Note für die Zweite juristische Staatsprüfung fehlerhaft sei. Nichts anderes gelte, wenn ein Großteil der Bewerber die im übrigen mögliche Höchstpunktzahl von 90 Punkten erreicht habe und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung abhänge. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den sonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt.

Am 16. September 1999 bewarb sich der Antragsteller um eine von neun in der Niedersächsischen Rechtspflege 1999, 191 für den Amtsgerichtsbezirk H. ausgeschriebenen Notarstellen. Mit Bescheid vom 10. Mai 2000 teilte ihm die Antragsgegnerin mit, daß sie seiner Bewerbung nicht entsprechen könne. Er stehe in der Rangfolge der Bewerber mit 122,75 Punkten an zwölfter Stelle, wobei wiederum von einem Examensergebnis von 6,55 Punkten auszugehen sei; sie beabsichtige, die neun Stellen punktbesseren Mitbewerbern zu übertragen.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und zugleich um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er ausgeführt, daß das Ergebnis der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit 7,75 Punkten, einem mittleren Befriedigend, hätte bewertet werden müssen. Nachdem das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 5. Juni 2000 den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hatte, bestellte die Antragsgegnerin zwischen dem 19. und 22. Juni 2000 die neun punktbesseren Mitbewerber zu Notaren. Daraufhin hat der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Feststellung begehrt, daß der Bescheid der Antragsgegnerin rechtswidrig gewesen sei und er, der Antragsteller, zum Notar hätte bestellt werden müssen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungsbegehren weiter. Er macht geltend, das Oberlandesgericht hätte die rechtlichen und rechnerischen Grundlagen der Punktzahlen der weiteren Beteiligten überprüfen müssen. Auch sei fraglich, ob die Praxis der Notarbestellungen der Bewertung der Examensnote im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten nicht ein übermäßiges Gewicht beilege.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig.

Im Verfahren nach § 111 BNotO ist ein Feststellungsantrag, auch in Gestalt eines Fortsetzungsfeststellungsantrags (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht zulässig, es sei denn, andernfalls liefe die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer. Eine solche Ausnahme ist zu bejahen, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers ebenso stellen wird (Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 1992 - NotZ 10/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Feststellungsantrag 4 und vom 31. Juli 2000 aaO - jeweils m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall lag in der Sache NotZ 3/00 aus den dort genannten Gründen vor. Nachdem jedoch geklärt war, welche Examensnote des Antragstellers künftigen Bewerbungen zugrunde zu legen ist, und daß gegen die Regelung der Niedersächsischen AVNot über die Gewichtung der Prüfungsergebnisse im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, kann ein berechtigtes Interesse des Antragstellers, dieselben Rechtsfragen erneut klären zu lassen, nicht anerkannt werden. Sonstige konkrete Ausführungen, die - nachdem die Mitbewerber zu Notaren bestellt worden sind und damit ein Konkurrenzverhältnis zwischen ihnen und dem Antragsteller künftig ausscheidet - zu einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeitsfrage führen könnten, enthält die Beschwerdebegründung nicht.

Ende der Entscheidung

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