Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2003
Aktenzeichen: NotZ 30/02
Rechtsgebiete: AVNot, BNotO


Vorschriften:

AVNot § 3
BNotO § 6 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 30/02

vom

31. März 2003

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 31. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Galke sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juli 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2002 als unzulässig verworfen wird.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin und den weiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wurde 1988 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht H. zugelassen. Er bewarb sich um eine der in der Niedersächsischen Rechtspflege 2001 S. 220 ausgeschriebenen drei Stellen für Notare im Bezirk des Amtsgerichts H. .

Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 3. Juni 2002 mit, daß sie seiner Bewerbung nicht zu entsprechen vermöge. Sie beabsichtige, die Notarstellen den Rechtsanwälten F. I. , U. S. und Dr. A. B. , den weiteren Beteiligten zu 1 bis 3, zu übertragen, weil sie bei der Auswahl gemäß § 6 Abs. 3 BNotO, § 3 AVNot jeweils eine höhere Punktzahl als der Antragsteller erreicht hätten. Der Antragsteller hat gegen die Auswahlentscheidung gerichtliche Entscheidung beantragt mit dem Begehren, der Antragsgegnerin aufzugeben, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Die drei ausgeschriebenen Notarstellen wurden inzwischen besetzt; der weitere Beteiligte zu 3 erhielt am 20. November 2002 die Bestallungsurkunde für die letzte der drei Stellen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsantrag des Antragstellers ist unzulässig; denn nach der Übertragung der drei ausgeschriebenen Notarstellen auf die weiteren Beteiligten ist das Rechtsschutzbedürfnis für das Antragsbegehren entfallen.

Seit der Neuregelung der Notarzulassung durch das Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) ist es wegen der grundsätzlichen Trennung des Bestellungsverfahrens von der organisationsrechtlich vorgeschalteten Schaffung einer Notarstelle rechtlich ausgeschlossen, einen abgelehnten Bewerber um ein Anwaltsnotariat nach der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle zusätzlich zu bestellen. Auf die Ausschreibung und Besetzung von Anwaltsnotarstellen sind die in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rechtsschutz konkurrierender Bewerber im Beamtenrecht zu übertragen (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 - NotZ 18/95 - DNotZ 1996, 905, 906 m.w.N.). Aus dieser rechtlichen Beurteilung ergibt sich für den Streitfall, daß sich der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2002 und der auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsanspruch des Antragstellers erledigt haben. Denn das mit der Ausschreibung begonnene Besetzungsverfahren ist mit der Übertragung der ausgeschriebenen Notarstellen auf die weiteren Beteiligten abgeschlossen. Für den vom Antragsteller dennoch weiterverfolgten Verpflichtungsantrag ist unter diesen Umständen ein Rechtsschutzinteresse nicht mehr gegeben (vgl. Senatsbeschluß vom 5. Februar 1996 aaO).

Ende der Entscheidung

Zurück