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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.11.1998
Aktenzeichen: NotZ 30/98
Rechtsgebiete: BNotO, StGB


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
BNotO § 112
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3
StGB § 218
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 30/98

vom

30. November 1998

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1998

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 27. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I. Der 1931 geborene Antragsteller ist Notar mit Amtssitz in H.. Die Landesjustizverwaltung betreibt gegen ihn das Amtsenthebungsverfahren nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO (jetzt Nr. 7 gem. Art. 1 Nr. 26c des Dritten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998, BGBl. I S. 2585). Das Verfahren ist vom Justizministerium, dem früheren Antragsgegner, eingeleitet worden. Während des Beschwerdeverfahrens hat es die Zuständigkeit für die Amtsenthebung gemäß § 112 BNotO in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 31. August 1998 auf die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle übertragen, die in das Verfahren eingetreten ist. Die Justizverwaltung stützt die Amtsenthebung auf eine im Verfahren der vorläufigen Amtsenthebung durch amtsärztliche Gutachten vom 29. April/18. Juni 1997 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Die vorläufige Amtsenthebung ist durch den Senatsbeschluß vom 29. Januar 1998 (NotZ 34/97) bestandskräftig geworden. Mit Bescheid vom 18. Juli 1997 hatte der frühere Antragsgegner dem Antragsteller aufgegeben, sich auf seine Dienstfähigkeit fachärztlich und amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Antragsteller hat dies abgelehnt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der keinen Erfolg hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Juli 1998 - NotZ 32/97).

Durch Verfügung vom 25. Februar 1998 hat der frühere Antragsgegner dem Antragsteller eröffnet, daß seine endgültige Amtsenthebung als Notar in Aussicht genommen sei, weil er infolge Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes unfähig sei. Den hiergegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und festgestellt, die Voraussetzungen für die Amtsenthebung lägen vor. Gegen diesen Beschluß vom 27. Juli 1998 hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

II. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Antragsgegnerin ist nunmehr die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle. Durch den Wechsel der behördlichen Zuständigkeit ist ein gesetzlicher Parteiwechsel eingetreten (vgl. BVerwGE 44, 148 ff.).

2. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, daß der Antragsteller wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte nicht nur vorübergehend zur ordnungsmäßigen Ausübung seines Amtes als Notar unfähig ist und deshalb die Voraussetzungen für die Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 (jetzt Nr. 7, s.o.) BNotO gegeben sind. Nach den Feststellungen in den amtsärztlichen Gutachten vom 29. April und 18. Juni 1997 besteht bei dem Antragsteller eine wahrscheinlich seit längerem vorhandene und fortschreitende umfangreiche produktive Wahnsymptomatik, unter der seine Individualität, seine intelligente Planungs- und Handlungsfähigkeit, seine Entscheidungsfreiheit sowie seine Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit leiden und die ihn aus amtsärztlicher Sicht als dienstunfähig erscheinen läßt. Da der Antragsteller weitere Untersuchungen und Begutachtungen verweigert hat, war die Justizverwaltung gemäß den vorausgegangenen Ankündigungen berechtigt, die Frage der Dienstunfähigkeit nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu beurteilen, also den vorliegenden amtsärztlichen Gutachten und den im Verwaltungsverfahren zutage getretenen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Oberlandesgerichts Bezug genommen.

Das auffällige, durch vernünftige Überlegungen nicht mehr zu erklärende Verhalten des Antragstellers hat sich in den verschiedenen, von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren noch verstärkt. So hat der Antragsteller beispielsweise im vorliegenden Verfahren mit Schriftsatz vom 25. Juli 1998, der am Tag der mündlichen Verhandlung bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist, die Einholung eines Gutachtens zu seiner Dienstfähigkeit beantragt. Die Begründung des Antrags befaßt sich mit dem vom Antragsteller im Zuge der deutschen Einheit erstellten, offenbar dem Bundestag, dem Bundespräsidenten und dem Bundesverfassungsgericht übermittelten Entwurf zur Ergänzung des Grundgesetzes betreffend die Problematik des § 218 StGB und der diesem Entwurf beigefügten Kurzfassung einer "Erfindung", auf die Bezug genommen wird. Zur Begründung der sofortigen Beschwerde trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auftragsgemäß weitere Einzelheiten zu dieser "technischen Erfindung" vor. Dieses Verhalten des Antragstellers zeigt deutlich, daß die in den amtsärztlichen Gutachten zur Begründung der Dienstunfähigkeit angeführten Beeinträchtigungen seiner geistigen Leistungsfähigkeit sich entsprechend der amtsärztlichen Prognose noch verstärkt haben. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß der Antragsteller dienstunfähig ist, so daß es auf die vom Oberlandesgericht zutreffend dargelegten Rechtsfolgen der verweigerten Mitwirkung an der Erstattung eines weiteren Gutachtens nicht einmal ankommt (vgl. dazu auch BGHZ 74, 184, 189 ff. und BGHZ 78, 229, 231 f.).

Auf den im ersten Rechtszug gestellten Antrag, ein gerichtliches Gutachten zur Frage seiner Dienstfähigkeit einzuholen, ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr zurückgekommen; der letzte Absatz der Beschwerdebegründung stellt keine Wiederholung dieses Antrags dar. Im übrigen könnte der Antragsteller den rechtlichen Konsequenzen seiner pflichtwidrigen Weigerung, sich fach- und amtsärztlich untersuchen zu lassen, nicht dadurch entgehen, daß er im gerichtlichen Verfahren die Einholung eines solchen Gutachtens beantragt. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichts jedenfalls für den hier vorliegenden Fall bei, daß die Gesamtumstände, insbesondere die bereits erstatteten amtsärztlichen Gutachten und die schriftlichen Äußerungen des Antragstellers jeden Zweifel an seiner Dienstunfähigkeit ausschließen.



Ende der Entscheidung

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