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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.11.2006
Aktenzeichen: NotZ 35/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO §§ 166 ff
ZPO § 182 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 418 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 35/06

vom 20. November 2006

in dem Verfahren

wegen endgültiger Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Becker sowie die Notare Justizrat Dr. Bauer und Dr. Lintz am 20. November 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle vom 2. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 50.000 €

Gründe:

I.

Mit Verfügung vom 30. November 2005 enthob der Antragsgegner den Antragsteller unter Bezugnahme auf die im Vorschaltverfahren ergangenen gerichtlichen Entscheidungen (Beschluss des Oberlandesgerichts vom 11. April 2005; Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - NotZ 17/05) endgültig seines Amtes als Notar. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 2. Mai 2006 zurück.

Dieser Beschluss wurde ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde dem Antragsteller am 12. Mai 2006 unter der angegebenen Zustellungsanschrift persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 7. Juli 2006 bat der Antragsteller um Mitteilung, wann mit der Zustellung der Entscheidung des Senats zu rechnen sei. Nach Hinweis der Geschäftsstelle auf die erfolgte Zustellung antwortete der Antragsteller unter dem 20. Juli 2006, ihm sei am 12. Mai 2006 die Abschrift des Protokolls, nicht die Entscheidung des Senats zugestellt worden. Nachdem dem Antragsteller daraufhin "vorsorglich" am 1. August 2006 (erneut) eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 8. August 2006 sofortige Beschwerde eingelegt.

II.

1. Ausweislich der Postzustellungsurkunde, die insoweit nach § 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis erbringt, wurde die angefochtene Entscheidung dem Antragsteller bereits am 12. Mai 2006 zugestellt. Dafür, dass an diesem Tage dem Antragsteller nicht der Beschluss, sondern - wie vom Antragsteller behauptet - die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung zugestellt worden ist, besteht kein Anhalt.

a) Die Abschrift des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 2006 wurde entsprechend der Verfügung des Vorsitzenden des Notarsenats des Oberlandesgerichts ("1.) Protokoll a) ASt b) OLG Oldenburg 2.) Herrn BE, 2/5") noch am gleichen Tage vom Justizangestellten M. den Beteiligten formlos übersandt ("1 ab, Ma, 2. Mai 2006"; vgl. Bl. 81 der Vorakten Not 17/05 sowie Aktenvermerk des Vorsitzenden des OLG-Notarsenats Bl. 151, 152 der Senatsakten). Das unter dem Datum 2. Mai 2006 maschinell erstellte und nicht unterschriebene Begleitschreiben "in der Notarsache ... erhalten Sie anliegende Protokollabschrift mit der Bitte um Kenntnisnahme" ging laut Eingangsstempel am 4. Mai 2006 bei dem Antragsgegner ein (Bl. 89 der Verwaltungsakten I B 380-SH 10, Bd. III). Für eine förmliche Zustellung der Protokollabschrift nach Maßgabe der §§ 166 ff ZPO bestand kein Anlass, da eine Entscheidung des Senats, wie im Protokoll vermerkt, nicht am Schluss der Sitzung verkündet wurde, sondern den Beteiligten zugestellt werden sollte (vgl. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 16 Abs. 2 FGG).

b) Der von allen Senatsmitgliedern unterschriebene Beschluss des Oberlandesgerichts gelangte am 9. Mai 2006 zu den Akten (Vermerk des Vorsitzenden, Bl. 150 der Senatsakten). Die Geschäftsstelle verfügte am 10. Mai 2006, dass eine Ausfertigung und eine Abschrift an den Antragsteller (mit Zusatz: persönlich) mittels Zustellungsurkunde (ZU) zugestellt werden sollte, sowie eine Ausfertigung mit drei Abschriften an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Oldenburg gegen Empfangsbekenntnis (EB). Diese Verfügung wurde am 11. Mai 2006 von der Justizangestellten R. erledigt ("1 x ZU; 1 x EB"; Bl. 120 der Vorakten; Vermerk des Vorsitzenden, Bl. 151 der Senatsakten). Das an den Antragsgegner gerichtete Empfangsbekenntnis wurde am 12. Mai 2006 unterschrieben und gelangte am 15. Mai 2006 zur Geschäftsstelle des Notarsenats zurück (Bl. 137 der Vorakten; Bl. 98 der Verwaltungsakten).

c) Angesichts dieser - eindeutig und lückenlos dokumentierten - zeitlichen Abläufe wäre allenfalls denkbar, dass die Justizangestellte R. - trotz der zutreffenden Bezeichnung des Zustellungsgegenstands auf der Zustellungsurkunde selbst und der korrekten Ausführung der Zustellung gegenüber dem Antragsgegner - erneut eine Protokollabschrift erstellt und diese statt der Beschlussausfertigung in den für die Zustellung an den Antragsteller vorgesehenen Umschlag gelegt hätte. Ein derartiger Geschehensablauf erscheint fernliegend.

2. Da der Antragsteller für die Richtigkeit des seiner mit den Schreiben vom 7. und 20. Juli 2006 vorgebrachten - unglaubhaften - Darstellung keinen Beweis angeboten hat (§ 418 Abs. 2 ZPO), steht fest, dass dem Antragsteller der angefochtene Beschluss bereits am 12. Mai 2006 zugestellt worden ist. Da die vorsorglich veranlasste nochmalige Zustellung keine erneute Rechtsmittelfrist in Gang setzte, war bei Eingang der Beschwerdeschrift bei dem Oberlandesgericht am 8. August 2006 die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) schon längst abgelaufen.

3. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht gestellt. Für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen liegen die Voraussetzungen nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1993 - XII ZR 124/92 - NJW-RR 1993, 1091, 1092 m.w.N.).

III.

Die danach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).

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