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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: NotZ 36/06
Rechtsgebiete: AVNot, BNotO, BRAO, BeurkG


Vorschriften:

AVNot § 17
AVNot § 17 Abs. 2 Nr. 4
AVNot § 17 Abs. 2 Nr. 5
AVNot § 17 Abs. 2 Nr. 6
BNotO § 6
BNotO § 6 Abs. 3
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4
BeurkG § 36
BeurkG § 38
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 36/06

vom 26. März 2007

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notarin Dr. Doyé und den Notar Eule

am 26. März 2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 2006 - 2 VA (Not) 41/05 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie dem weiteren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte auf eine im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2005 (JMBl. NRW S. 41) für den Amtsgerichtsbezirk E. ausgeschriebene Notarstelle. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für den weiteren Beteiligten wurde die höchste Gesamtpunktzahl (183,35 Punkte) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die dritte Rangstelle einnimmt, wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2005 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamtpunktzahl von 128,9 nicht entsprochen werden könne.

Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, über die Besetzung der am 15. Februar 2005 ausgeschriebenen Notarstelle neu zu entscheiden, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses anstrebt und - wie im Zusammenhang mit seiner Beschwerdebegründung ersichtlich wird - sein Begehren insgesamt weiterverfolgt.

II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich insgesamt als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm dabei zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend und erschöpfend angewandt.

1. Durch Beschlüsse vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 = NJW 2004, 1935 = DNotZ 2004, 560 = ZNotP 2004, 281) und vom 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) hat das Bundesverfassungsgericht die durch Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer konkretisierte Auslegung und Anwendung der in § 6 BNotO normierten Auswahlmaßstäbe für die Besetzung freier Notarstellen für verfassungswidrig erklärt mit der Begründung, die chancengleiche Bestenauslese, die zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit geboten sei, sei auf Grundlage dieser Maßstäbe nicht sichergestellt. Zu seiner sachlichen Überprüfung standen die Niedersächsischen AVNot vom 1. März 2001 (NdsRpfl. S. 100), die Regelung in Hessen (Runderlass des Hessischen Ministeriums der Justiz und Europangelegenheiten vom 25. Februar 1999, Buchstabe A., Abschnitt II., JMBl S. 222) sowie die AVNot Baden-Württemberg vom 10. September 1998 (Die Justiz S. 561). Diese Verwaltungsvorschriften enthielten Auswahlkriterien, die im Wesentlichen den in § 17 AVNot in der vormaligen Fassung festgelegten entsprachen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwar die gesetzlichen Eignungskriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gebilligt, weil sie bei der Auswahl der Anwaltsnotare eine angemessene Berücksichtigung solcher Kenntnisse und Fähigkeiten erlauben, die sich speziell auf den Zweitberuf des Notars beziehen. Es hat jedoch festgestellt, dass die Auslegung und Anwendung dieser Norm auf der Grundlage der angeführten Verwaltungsvorschriften bei der Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der Rechtsanwälte, die für das Amt des Notars in Betracht kommen, nicht den Vorrang desjenigen mit der besten fachlichen Eignung gewährleisten (BVerfGE 110, 304, 326 ff.). Eine nach den bisherigen Maßstäben erstellte Prognose über die Eignung eines Bewerbers für das von ihm erstrebte öffentliche Amt oder über seine bessere Eignung bei der Auswahl aus einem Kreis von Bewerbern lässt vor allem eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Bewertung der fachlichen Leistungen des Bewerbers vermissen. Erforderlich ist stattdessen eine Neubewertung, bei der auch die von den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu gewichten sind. Insbesondere diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien müssen mit eigenständigem, höherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE aaO S. 326 ff., 336; Senatsbeschlüsse vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157 und vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945).

2. Das Justizministerium in Nordrhein-Westfalen hat mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts § 17 AVNot geändert, um dem früher in Kauf genommenen Defizit an fachbezogener beruflicher Praxis (BVerfGE 110, 304, 331) entgegenzuwirken und so eine verfassungsgemäße Handhabung des Gesetzes zu erreichen. Die Kappungsgrenzen für die in den Bereichen Fortbildung und praktische Bewährung zu vergebenen Punkte sind in ihrer bisherigen Form aufgegeben worden. Das Bundesverfassungsgericht (aaO) hatte in diesem Zusammenhang angesichts der (gemeinsamen) Punktzahlbildung für die theoretische und praktische Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt mit ihrer Kappung auf insgesamt erreichbare 45 Punkte ein unzulässiges Übergewicht der im zweiten Staatsexamen erzielten - mit dem Faktor 5 multiplizierten - Note beanstandet. Ebenso hatte es gerügt, dass der Dauer der Anwaltstätigkeit, für die bis zu 45 Punkte gutgeschrieben werden konnten, für die spezifische Eignungsprognose dasselbe Gewicht zukam wie der Fortbildung und praktischen Bewährung zusammen. Dadurch war nach seiner Auffassung eine angemessene Berücksichtigung der während der bisherigen beruflichen Tätigkeit erworbenen notarspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht gewährleistet; zudem konnte die Höchstzahl ohne jede notarielle Praxis erreicht werden.

Die hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt wird nunmehr mit höchstens 30 Punkten bewertet (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004), während für notarspezifische Fortbildung und Beurkundungstätigkeit jeweils bis zu 60 Punkte erworben werden können (§ 17 Abs. 2 Nr. 3, 4 AVNot 2004). Soweit im Rahmen von Fortbildung und praktischer Bewährung über die jeweils anrechenbare Höchstpunktzahl von 60 hinaus Leistungen für Punkte erbracht worden sind, können diese bis zur Höhe von 30 weiteren Punkten auf den jeweils anderen Bereich übertragen werden; die Summe der für beide Bereiche anrechenbaren Punkte beträgt maximal 120 Punkte (§ 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004).

3. Der Senat hat zur Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidungen vom 20. April 2004 und 8. Oktober 2004 bereits in seinen Beschlüssen vom 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155) und vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942) Stellung genommen. Erforderlich ist eine Bewertung der Bewerber, bei der auch die von ihnen bei der Vorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichtigen sind. Solange es insoweit an einem ausdifferenzierten Bewertungssystem noch fehlt, ist eine individuelle Eignungsprognose im weiteren Sinne zu treffen, bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit eigenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einfließen müssen.

Der Senat hat vor diesem Hintergrund keine Bedenken, wenn für das Bewerbungsverfahren grundsätzlich an einem Punktesystem festgehalten wird. Auch das Bundesverfassungsgericht (aaO) hat ein solches Punktesystem prinzipiell nicht beanstandet; es ist durch die gesetzlichen Auswahlkriterien des § 6 Abs. 3 BNotO gedeckt (BGHZ 124, 327, 335). Das Punktesystem ermöglicht ein Auswahlverfahren nach objektiven, nachvollziehbaren und transparenten Bewertungskriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrungen). Der einzelne Bewerber kann sich auf feste und für ihn durchschaubare Auswahlkriterien einstellen. Er kann ihnen entnehmen, welches Anforderungsprofil zu erfüllen ist und auf dieser Grundlage beantworten, ob eine Bewerbung Erfolg verspricht und welche Nachweise er für die von ihm erworbenen theoretischen und praktischen Fähigkeiten in das Bewerbungsverfahren einzuführen hat. Dem Antragsgegner wiederum, der das Bewerbungsverfahren auf Grundlage der AVNot 2004 durchführt, erlaubt das Punktesystem eine verlässliche Sichtung des Bewerberfeldes. Er kann die Bewerber erfassen, die nach ihrer fachlichen Eignung für die Besetzung der ausgeschriebenen Notarstellen in Frage kommen; anhand der nach dem Punktesystem vorgegebenen Kriterien ist eine Vergleichbarkeit ihrer Leistungen und sonstigen Eignungsmerkmale gewährleistet. Dieser Vergleich mit den Verhältnissen anderer Bewerber setzt ein gewisses Maß an Abstraktion, Generalisierung und Schematisierung notwendig voraus, damit ein einheitlicher und nachprüfbarer Maßstab gewonnen werden kann, nach dem sich die Justizverwaltung zu richten hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2002 - NotZ 19/01 - NJW-RR 2002, 1142, 1143).

4. Das in anderen Bundesländern eingeführte Punktesystem hat der Senat für die geänderten Verwaltungsvorschriften in Hessen (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392; NotZ 7/06; NotZ 11/06 - ZNotP 2006, 435 und NotZ 14/06, 17/06, 18/06 und 21/06 - jeweils in juris; soweit unterlegene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben haben, sind diese vom Bundesverfassungsgericht durch Beschlüsse vom 31. August 2006 - 1 BvR 2110/06 - und vom 18. September 2006 - 1 BvR 2222/06 und 2223/06 - nicht zur Entscheidung angenommen worden; vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70; NotZ 16/06 und 22/06; auch hier blieben die von unterlegenen Mitbewerbern eingelegten Verfassungsbeschwerden ohne Erfolg; Beschlüsse vom 19. Dezember 2006 - 1 BvR 3065/06; vom 20. Dezember 2006 - 1 BvR 2944/06 - und vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 11/07) und Schleswig-Holstein gebilligt (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109). Auch für die vom Antragsgegner zugrunde gelegten AVNot 2004 gilt nichts anderes. Die seitens des Antragstellers erhobenen Beanstandungen greifen nicht durch.

a) Innerhalb des jetzt geltenden Punktesystems wird die allgemeine juristische Qualifikation des Bewerbers dadurch angemessen erfasst, dass das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zu berücksichtigen ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AVNot 2004); Weiteres sieht § 6 Abs. 3 BNotO für dieses Eignungsmerkmal nicht vor. Durch die ganz erhebliche Heraufsetzung der bisherigen Kappungsgrenzen erhalten die Examensnoten - wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert - zudem ein geringeres Gewicht gegenüber der damit zugleich erfolgten Stärkung der fachbezogenen Anforderungen. Denn nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskriterien zum Anwaltsnotariat ist es gerade erforderlich, eine stärkere Ausrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung der Examensnote - vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 436 Rn. 8). Im Hinblick darauf kann der Antragsteller nicht damit gehört werden, die von den Bewerbern jeweils besuchten Fortbildungskurse seien überbewertet und erlangten gegenüber der in der zweiten juristischen Staatsprüfung erzielten Note ein zu hohes Gewicht. Ihm kann weiter nicht darin gefolgt werden, die jetzigen Kappungsgrenzen seien willkürlich gewählt mit der Folge, dass die Examensnote deutlich - und ungerechtfertigt - hinter die fachspezifische Eignung zurückfalle. Bei der Neufassung der AVNot 2004 ging es ersichtlich darum, das gebotene angemessene Verhältnis zwischen allgemeiner juristischer Qualifikation einerseits sowie theoretischer und praktischer Vorbereitung auf das angestrebte Notaramt andererseits herzustellen. Das kommt dadurch zum Ausdruck, dass die jeweils erreichbaren Punktzahlen aufeinander abgestimmt sind und auf diese Weise in beiden Bereichen maximal 120 Punkte erzielt werden können. Das unterliegt im Ausgangspunkt keinen Bedenken und bietet keinerlei Ansatz für den Vorwurf willkürlichen Handelns.

b) Es kann ferner dahingestellt bleiben, inwieweit die Fortbildungskurse danach zu gewichten sind, ob sie - wie dies etwa die Verwaltungsvorschriften anderer Bundesländer (z.B. Abschnitt A II. Nr. 3 Buchst. c des Hessischen Runderlasses in seiner Fassung vom 10. August 2004, JMBl. S. 323) vorsehen - innerhalb der letzten drei Jahre vor Ausschreibung bis zum Ende der Bewerbungsfrist (1,0 Punkte je Halbtag) oder davor (0,5 Punkte je Halbtag) absolviert wurden. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass die AVNot 2004 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, das eine fehlende Differenzierung zwischen zeitlich länger zurückliegenden und jüngeren Lehrgängen beanstandet hat, nicht hinreichend umsetzt. Es ist indes nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller auf diese Weise gelingen könnte, den beträchtlichen Punkteabstand, der zum weiteren Beteiligten besteht, zu überbrücken.

Der Antragsteller und der weitere Beteiligte haben eine annähernd gleiche Anzahl von ihnen besuchter Fortbildungsveranstaltungen aufzuweisen. Der weitere Beteiligte kann insgesamt 52 Halbtage geltend machen und erlangt damit - ohne Unterscheidung nach bewerbungsnahen und bewerbungsfernen Fortbildungen - 26 Punkte, während dem Antragsteller dies für 50 Tage und demgemäß 25 Punkte gelingt. Das Punkteverhältnis verschöbe sich lediglich um 2,5 Punkte zugunsten des Antragstellers, wenn die in den letzten drei Jahren vor der Ausschreibung besuchten Fortbildungsseminare je Halbtag mit 1,0 Punkten (statt 0,5 Punkten) angesetzt würden. Denn den der Bewerbung beigefügten Unterlagen ist zu entnehmen, dass der Antragsteller 10 Halbtage und der weitere Beteiligte 5 Halbtage Fortbildung bewerbungsnah absolviert haben. Auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Qualitätssicherung durch Bewertung fachspezifischer Leistungen kommt es hier nicht an, weil der Antragsteller jedenfalls nicht darlegt, gegenüber dem weiteren Beteiligten im Vorteil zu sein, insbesondere Veranstaltungen besucht zu haben, bei denen strengere Leistungskontrollen stattgefunden haben als bei den durch den weiteren Beteiligten absolvierten Fortbildungen.

Insgesamt ergibt sich aus den Bereichen Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit und theoretischer Fortbildung für den weiteren Beteiligten gegenüber dem Antragsteller ein Punktevorsprung von 25,5, denn der weitere Beteiligte kann gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 30 Beurkundungspunkte in den Bereich der Fortbildung übertragen.

c) Diesen vermag der Antragsteller durch seine aus der praktischen Beurkundungstätigkeit nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 erreichte Punktzahl nicht auszugleichen. Den von ihm aus diesem Bereich erzielten 23,5 Punkten kann der weitere Beteiligte 60 Punkte entgegenhalten; die in § 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot 2004 hierzu festgelegte Kappungsgrenze wirkt sich zugunsten des Antragstellers aus, weil der weitere Beteiligte zahlenmäßig ein Beurkundungsaufkommen aufzuweisen hat, das ohne die Kappungsgrenze zu einer deutlich höheren Punktzahl geführt hätte, die er gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 5 AVNot 2004 nur begrenzt in den Bereich der Fortbildung übertragen kann.

Die Urkundsgeschäfte haben zudem das ihnen zukommende spezifische Gewicht erhalten, wenn der Antragsgegner zwischen ihrer Anzahl, ihrer zeitlichen Vornahme und ihrer Bewältigung während einer Notarvertretung von mindestens zwei Wochen differenziert. Allein der Anzahl der Urkundsgeschäfte kommt nur eine beschränkte Aussagekraft für die fachliche Qualifikation eines Bewerbers zu, weil der Lern- und Vorbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte abnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wiederholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen. Es ist ferner ohne weiteres nachzuvollziehen, dass bei Notarvertretungen von längerer Dauer die Bewältigung aller - auch schwieriger - notarieller Tätigkeiten abverlangt wird, weil sich diese nicht bis zur Rückkehr des Amtsinhabers aufschieben lassen. Wenn der Antragsgegner dafür einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen zum Maßstab nimmt, liegt dies innerhalb des ihm zugewiesenen Ermessensspielraums. Es werden erneut für alle Bewerber gleiche Ausgangsbedingungen geschaffen, auf die sie sich einrichten können; die damit verbundene Generalisierung und Schematisierung ist unvermeidlich und vom Antragsteller hinzunehmen. Den über ein hohes Beurkundungsaufkommen hinausgehenden Erfahrungen aus einer Notarvertreter- oder Notariatsverwaltertätigkeit kann gegebenenfalls durch die Vergabe von Sonderpunkten nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 AVNot 2004 Rechnung getragen werden. Die vom Antragsteller für erforderlich gehaltene vergleichende Sichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte aller Bewerber nach Vorbereitung, Ausarbeitung und Vollzug überschritte ersichtlich die Leistungsgrenzen der Landesjustizverwaltung. Sie böte überdies - nicht zuletzt angesichts nie auszuschließender Hilfestellungen von dritter fachkundiger Seite - gegenüber der festgelegten Punktestaffelung keine wirklich verlässlichere Qualifizierungsprognose. Absolute Chancengleichheit und Sicherstellung der Bestenauslese ist mit keinem Auswahlsystem zu garantieren (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 19). Das gilt umso mehr, als es sich bei den AVNot 2004 in ihrer jetzigen Fassung lediglich um eine Übergangsregelung handelt, bis die gesetzlichen Grundlagen für eine notarielle Fachprüfung geschaffen worden sind (vgl. dazu den Gesetzesantrag u.a. des Landes Nordrhein-Westfalen zur Neuordnung des Zugangs zum Anwaltsnotariat vom 8. Dezember 2006, BR-Drucks. 895/06).

d) Wenn der Antragsteller sich weiter dagegen wendet, dass für die Anzahl der Notargeschäfte notarielle Dienstleistungen wie die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen nach § 36 BeurkG und von Niederschriften nach § 38 BeurkG ebenfalls berücksichtigt werden, so kann wiederum offen bleiben, ob durch die Einbeziehung solcher notariellen Geschäfte in den Leistungsnachweis angehender Notare entsprechend dem Anliegen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 110, 304, 331) die praktische Erfahrung mit schwierigen Vertragsgestaltungen sichergestellt ist, weil sich ein hoher Punktwert unter Umständen auch ohne besonderen Arbeitsumfang für Vorbereitung, Ausarbeitung und Abwicklung von Urkunden erzielen ließe. Jedenfalls legt der Antragsteller erneut nicht dar, inwieweit sich eine Einbeziehung von Urkundsgeschäften nach §§ 36, 38 BeurkG in seinem Falle auf die Ermittlung der Punktezahlen ausgewirkt und im Gesamtergebnis das Punkteverhältnis zum weiteren Beteiligten zu seinem Nachteil verschoben hat; er beschränkt sich auch hier auf pauschale Angriffe, ohne einen Bezug zum konkreten Fall herzustellen.

5. Die Ausrichtung auf ein Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung von fachlichen Qualifikationsmerkmalen in eine benotete Rangskala bergen aber auch die Gefahr in sich, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und das Maß der Eignung des einzelnen Bewerbers nicht vollständig ermittelt wird. Das Punktesystem für sich allein kann dann den Anforderungen, die an einen individuellen Leistungsvergleich zu stellen sind, nicht genügen und - vor allem - eine abschließende, alle Gesichtspunkte umfassende Beurteilung der fachlichen Eignung der Bewerber nicht ersetzen. Der Antragsgegner schöpft in solchen Konstellationen seinen Beurteilungsspielraum nicht aus, wenn er sich auf eine Gegenüberstellung der für die einzelnen Bewerber innerhalb des Bezugssystems gewonnenen Gesamtpunktzahlen beschränkt und ohne weiteres ("im Regelfall") dem Bewerber den Vorzug gibt, der die auf diese Weise ermittelte höchste Punktzahl erreicht hat; eine an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientierte Besetzungsentscheidung läge darin nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 394 Rn. 14 und vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 112 Rn. 21).

a) Der Antragsgegner hat daher, bevor er seine endgültige Auswahl trifft, zum einen danach zu fragen, ob für die jeweiligen Bewerber Umstände ersichtlich sind, die in das an festen Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen. Folgerichtig sehen die AVNot 2004 in § 17 Abs. 2 Nr. 6 vor, dass "im Rahmen der Gesamtentscheidung" Sonderpunkte für beim Bewerber vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen vergeben werden können. Dadurch erhalten herausragende Leistungen - wie vom Bundesverfassungsgericht (aaO) gefordert - das ihnen gebührende Gewicht (Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - aaO Rn. 22). Das ist zugunsten des Antragstellers geschehen, der 7,55 Sonderpunkte für seine Ausbildung und Tätigkeit als Notargehilfe erhalten hat. Umstände, die für eine Vergabe weiterer Zusatzpunkte sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst erkennbar; der zum weiteren Beteiligten im Gesamtergebnis bestehende Punkteabstand ließe sich dadurch ohnehin nicht aufholen.

b) Angesichts der von den Bewerbern jeweils erzielten Gesamtpunktzahlen durfte der Antragsgegner seine Besetzungsentscheidung zugunsten des weiteren Beteiligten treffen; der Antragsteller nimmt demgegenüber nur die dritte Rangstelle ein. Umstände, die im Hinblick auf eine bessere persönliche und fachliche Eignung des Antragstellers für ein Abweichen von dieser Reihenfolge sprechen könnten und vom Antragsgegner in eine auf den Einzelfall bezogene, abschließende Prognose über die Befähigung des Antragstellers für das von ihm erstrebte Amt hätten einbezogen werden müssen, haben sich nicht ergeben.

Ende der Entscheidung

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