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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.11.1997
Aktenzeichen: NotZ 40/96
Rechtsgebiete: DDR/NotVO


Vorschriften:

DDR:NotVO § 16 Abs. 4
DDR:NotVO § 39 Abs. 3 Nr. 1
DDR:NotVO § 16 Abs. 4; DDR:NotVO § 39 Abs. 3 Nr. 1

Einem Notar, dem nach § 16 Abs. 4 NotVO die Amtsführung untersagt worden ist, steht ein Anspruch auf Einkommensergänzung gegen die Ländernotarkasse nicht zu.

BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - NotZ 40/96 OLG Dresden


Tatbestand:

Der Antragsteller ist vom Sächsischen Staatsministerium der Justiz mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 zum Notar mit Amtssitz in L. bestellt worden. Die Antragsgegnerin ist eine aufgrund von § 39 NotVO errichtete länderübergreifende Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in L. Zu ihren Aufgaben gehört u.a. die erforderliche Ergänzung im Falle geringen Berufseinkommens der Notare in den neuen Bundesländern (vgl. § 39 Abs. 3 Nr. 1 NotVO). Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers auf Leistungen zur Einkommensergänzung.

Im Rahmen der ihr zustehenden Autonomie hat sich die Antragsgegnerin, gestützt auf § 39 Abs. 6 NotVO, eine Organisationssatzung gegeben und zur Einkommensergänzung dort in Art. 15 folgendes bestimmt:

(1) Bleibt das Berufseinkommen eines Notars im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse vom 1. Januar 1994 an in einem Kalenderjahr hinter der Eingangsbesoldung eines Richters am Amtsgericht der Besoldungsgruppe R 1 gem. § 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung im Freistaat Sachsen mit gleichem Familienstand zurück, so gewährt ihm die Ländernotarkasse eine Einkommensergänzung in Höhe des Unterschiedsbetrages.

...

(3) Die Berechnung des Berufseinkommens bemißt sich nach der Anlage, die einen Bestandteil dieser Satzung bildet. Diese regelt auch das Verfahren bei der Gewährung der Einkommensergänzung.

Die als Anlage zu Art. 15 Abs. 3 der Organisationssatzung vom Verwaltungsrat der Antragsgegnerin beschlossene Einkommensergänzungssatzung lautet in Auszügen wie folgt:

§ 1 Allgemeine Berechnungsgrundlage (1) Das Berufseinkommen des Notars berechnet sich aus den Berufseinnahmen, abzüglich der Berufsausgaben. ...

§ 2 Begriff der Berufseinnahmen (1) Berufseinnahmen sind alle Einnahmen eines Notars aus seiner notariellen Tätigkeit. Hierzu zählen auch die Einnahmen aus einer auf eigene Rechnung geführten Notariatsverweserschaft. ...

§ 4 Allgemeiner Begriff der Berufsausgaben Berufsausgaben sind alle Ausgaben des Notars, die zur Führung der ihm übertragenen Notarstelle für das Kalenderjahr notwendig oder angemessen sind.

§ 11 Antrag auf Einkommensergänzung (1) Einkommensergänzung wird auf Antrag des Notars gewährt. ... Dem Antrag ist eine Versicherung des Notars beizufügen, daß er durchschnittlich 40 Wochenstunden in dem maßgeblichen Zeitraum in seinem Notariat gearbeitet hat, wobei krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten (höchstens bis zu fünf Wochen im Jahr) nicht zu berücksichtigen sind. ...

Der Antragsteller ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - L. vom 9. Dezember 1993 wegen vollendeter und versuchter Falschbeurkundung im Amt zu einer Gesamtgeldstrafe von 65 Tagessätzen zu je 400 DM verurteilt worden.

Nach Rechtskraft der Entscheidung leitete der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden als Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 20. Januar 1995 gegen den Antragsteller das förmliche Disziplinarverfahren ein und untersagte ihm gleichzeitig - insoweit klargestellt durch die Verfügung vom 2. Februar 1995 - gemäß § 16 Abs. 4 NotVO die weitere Amtsführung. Die dagegen vom Antragsteller eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Durch Beschluß vom 15. März 1996 wies das Oberlandesgericht Dresden den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen die Ablehnung, die Verfügung über die Untersagung der Amtsführung aufzuheben, zurück. Auch der Senat hielt durch Beschlüsse vom 24. Juni 1996 und 1. Oktober 1996 die vorläufige Disziplinarmaßnahme aufrecht. Die beim Bundesverfassungsgericht vom Antragsteller dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Durch Urteil vom 1. März 1996 hat der Senat für Disziplinarangelegenheiten der Notare bei dem Oberlandesgericht Dresden den Antragsteller eines vorsätzlichen Dienstvergehens schuldig gesprochen, ihm einen Verweis erteilt und gegen ihn zugleich eine Geldbuße in Höhe von 15.000 DM verhängt. Die hiergegen mit dem Ziel des Freispruchs eingelegte Berufung des Antragstellers sowie die mit dem Ziel der Entfernung des Antragstellers aus dem Amt eingelegte Berufung des Vertreters der Einleitungsbehörde hat der Senat mit Urteil vom 11. März 1997 1/3b verworfen. Er hat in den vom Antragsteller begangenen Pflichtverstößen tiefgreifende Mängel in der persönlichen Eignung des Notars zutagetreten sehen, indes wegen der Auswirkungen, die die vorläufige, im Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung bereits mehr als zwei Jahre andauernde Untersagung der Amtsführung hatte, ausnahmsweise nicht auf die Entfernung aus dem Notaramt erkannt. Die vom Antragsteller dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde ebenfalls nicht zur Entscheidung angenommen.

Nach Verhängung der vorläufigen Disziplinarmaßnahme waren zuerst Notarvertreter für den Antragsteller tätig geworden. Im August 1996 wurde von der Justizverwaltung des Freistaats Sachsen ein Notariatsverweser für das Notariat des Antragstellers bestellt.

Der Antragsteller beantragte nach Verhängung der vorläufigen Disziplinarmaßnahme bei der Antragsgegnerin Einkommensergänzung nach Maßgabe der Einkommensergänzungssatzung. Ihm wurden daraufhin mit Bescheiden vom 16. Februar 1996 (1. Bescheid), 6. März 1996 (2. Bescheid) und 13. Juni 1996 (5. Bescheid) Vorschüsse von insgesamt 125.000 DM bewilligt und ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 22. April 1996 (3. Bescheid) wurde ein Antrag auf weitere Vorschußzahlung von 50.000 DM teilweise abgelehnt. Der auf Zahlung weiterer 35.575,95 DM gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 42/96. Mit Bescheid vom 12. August 1996 (6. Bescheid) wurde ein Antrag auf weitere Vorschußzahlung von 70.000 DM abgelehnt. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist Gegenstand des beim Senat in der Beschwerdeinstanz anhängigen Verfahrens NotZ 43/96.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. Mai 1996, mit dem diese einen vom Antragsteller unter Hinweis auf seine hohen Berufsausgaben beantragten weiteren Vorschuß auf Einkommensergänzung in Höhe von 50.000 DM abgelehnt hat. Die Antragsgegnerin hat dies im wesentlichen damit begründet, die geltend gemachten Berufsausgaben seien nicht in der beantragten Höhe berücksichtigungsfähig und der Antragsteller müsse sich weitere Einkünfte, insbesondere die Rückvergütungen, als Berufseinnahmen anrechnen lassen; außerdem habe er bereits über den Bedarf hinaus Vorschüsse erhalten; im übrigen bestünden Zweifel an der Anwendbarkeit der Vorschriften über die Einkommensergänzung.

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und im wesentlichen ausgeführt, die von ihm geltend gemachten Ausgaben seien als Berufsausgaben anzuerkennen. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zur Zahlung einer weiteren Einkommensergänzung in Höhe von 50.000 DM zu verpflichten.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten mit der Auffassung, angesichts der berücksichtigungsfähigen Berufsausgaben, der zu berücksichtigenden Berufseinnahmen und der geleisteten Vorschüsse bestehe ein Anspruch auf weitere Vorschußgewährung nicht; zudem sei auch fraglich, ob bei einem Notar, dem die Amtsausübung vorläufig untersagt sei, die Vorschriften über die Einkommensergänzung überhaupt Anwendung finden könnten; die Antragsgegnerin habe jedenfalls zunächst die Vorschriften nur entsprechend angewendet.

Durch Beschluß vom 24. September 1996 hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen, da die Regelungen zur Einkommensergänzung auf den Fall der Einkommensminderung infolge der Untersagung der Amtsführung im Verlauf eines förmlichen Disziplinarverfahrens nicht anwendbar seien.

Hiergegen richtet sich die befristete Beschwerde, mit welcher der Antragsteller seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiterverfolgt.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen aufzuerlegen. Sie hält nunmehr in Übereinstimmung mit der angegriffenen Entscheidung die Einkommensergänzungssatzung im Fall des vorläufigen Amtsausübungsverbots nicht für anwendbar.

Die Beschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig (§ 25 Abs. 3 NotVO i.V.m. Anlage II Kap. III Sachgeb. A Abschnitt III Nr. 2 a EV). Sie ist aber nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als zulässigen Verpflichtungsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Antragsteller hat für die Zeit, in der ihm die weitere Amtsführung nach § 16 Abs. 4 NotVO untersagt war, keinen Anspruch auf Einkommensergänzung und damit auch keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Vorschusses.

a) Grundlage für die Gewährung der Einkommensergänzung sind die Organisationssatzung und die Einkommensergänzungssatzung der Antragsgegnerin. Nach deren Wortlaut und dem inneren Zusammenhang ihrer Bestimmungen besteht ein Anspruch nicht.

Voraussetzung für die Gewährung von Einkommensergänzung ist nach Art. 15 Abs. 1 der Organisationssatzung, daß das Berufseinkommen des Notars hinter einer näher bestimmten Schwelle zurückbleibt. Berufseinkommen ist Einkommen aus dem ausgeübten Beruf; andernfalls hätte der Begriff "Einkommen" genügt. Dies ergibt sich auch aus der zur Berechnung des Berufseinkommens heranzuziehenden Einkommensergänzungssatzung. Danach wird das Berufseinkommen aus der Differenz zwischen Berufseinnahmen und Berufsausgaben gebildet (§ 1 Abs. 1). Diese beiden Begriffe werden von der Einkommensergänzungssatzung wiederum als Einnahmen aus der notariellen Tätigkeit oder aus der auf eigene Rechnung geführten Notarverweserschaft (§ 2 Abs. 1) bzw. als Ausgaben zur Führung der Notarstelle (§ 4 Satz 1, § 5 Abs. 1), demnach als mit der aktiven Ausübung des Notaramtes verbunden definiert. Ein Verständnis des Begriffs Berufseinkommen dahin, daß es sich um Einkommen im Zusammenhang mit einem Beruf handelt, dessen Ausübung gerade untersagt worden ist, geht daher fehl.

Für diese Auslegung sprechen auch die Verfahrensvorschriften zur Beantragung der Einkommensergänzung in § 11 Abs. 1 Satz 4 der Einkommensergänzungssatzung. Danach ist dem Antrag auf Einkommensergänzung eine Versicherung des Notars beizufügen, daß er durchschnittlich 40 Wochenstunden in seinem Notariat gearbeitet hat, wobei krankheits- und urlaubsbedingte Fehlzeiten (höchstens bis zu fünf Wochen im Jahr) nicht zu berücksichtigen sind. Dies kann - worauf der Antragsteller zurecht hingewiesen hat - wegen des Zwecks der Einkommensergänzung, Notarstellen mit geringem Geschäftsaufkommen abzusichern, nur bedeuten, daß der Notar sich entsprechend seiner Pflicht zur hauptberuflichen Amtsausübung (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 NotVO) während 40 Wochenstunden dienstbereit gehalten haben muß. Damit wird zugleich eine sachliche Regelung für die Einkommensergänzung getroffen: Der wegen Krankheit zu aktiver Tätigkeit nicht fähige oder durch Urlaub verhinderte Notar erzielt gleichwohl Berufseinkommen, sofern die Fehlzeiten fünf Wochen im Jahr nicht übersteigen.

b) Auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einkommensergänzung ergibt sich kein Anspruch.

Die Einrichtung des "Nurnotariats" in den fünf neuen Bundesländern und der Ländernotarkasse war an der Notariatsverfassung in Bayern und am Beispiel der Notarkasse München ausgerichtet (vgl. BGHZ 126, 16, 26; Schippel in Seybold/ Schippel-BNotO 6. Aufl. § 113 Rdn. 33). Die Einkommensergänzung soll dazu beitragen, ein leistungsfähiges Notariat auch in strukturschwachen Gebieten mit geringem Gebührenaufkommen zu sichern und damit insgesamt eine geordnete vorsorgende Rechtspflege in allen Landesteilen zu gewährleisten (BGHZ 126, 16, 28; zur Einkommensergänzung durch die Notarkasse München: BGH, Beschluß vom 27. Juni 1966 - NotZ 1/66 S. 20). Sie kommt dem qualifizierten Juristen zugute, dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft durch geringen Geschäftsanfall an einer kleineren Geschäftsstelle und das weitgehende Verbot anderweitiger entgeltlicher Tätigkeit (§ 3 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 NotVO) begrenzt sind. Die finanzielle Unterstützung eines Notars, dem im Disziplinarverfahren zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich für das Vertrauen in die Redlichkeit und Korrektheit des Notarstandes (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96), die weitere Amtsführung untersagt worden ist, dient diesem Zweck nicht. Außerdem soll die Einkommensergänzung die sachliche und persönliche Unabhängigkeit und die unparteiliche Amtsführung des Notars durch Sicherung eines Mindesteinkommens gewährleisten. Die Gefahr einer von finanziellen Überlegungen beeinflußten Amtsführung kann aber nur bei einem amtierenden Notar auftreten, also nicht beim Antragsteller, dem die Amtsführung gemäß § 16 Abs. 4 NotVO gerade untersagt war. Auch dieser weitere Grund für die Gewährung einer Einkommensergänzung führt gerade nicht zu einem Anspruch des Antragstellers.

c) Auch im übrigen fügt sich das vorstehende Auslegungsergebnis in den Gesamtzusammenhang der Regelungen des notariellen Berufsrechts ein.

aa) Dies gilt zunächst für die gesetzliche Vorgabe über die Aufgaben der Ländernotarkasse (vgl. BGHZ 126, 16, 22 f.). Auch für die Auslegung des Begriffes "Berufseinkommen" in § 39 Abs. 3 Nr. 1 NotVO sind die vorstehenden Darlegungen zur flächendeckenden Sicherung des leistungsfähigen Notariats als Aufgabe der Einkommensergänzung maßgebend.

bb) Zu den Aufgaben der Ländernotarkasse gehört neben der Einkommensergänzung u.a. auch die Versorgung der ausgeschiedenen Berufsangehörigen im Alter und bei Amtsunfähigkeit sowie die Versorgung der Hinterbliebenen (§ 39 Abs. 3 Nr. 2 NotVO). Diese Versorgung ist - ebenfalls entsprechend dem Vorbild der die Notarkasse München betreffenden Regelungen nach den Grundsätzen beamtenrechtlicher, vom Alimentationsprinzip bestimmter Versorgung ausgestaltet, was angesichts der besonderen Nähe des Amts des "Nurnotars" zum öffentlichen Dienst sachgerecht ist (vgl.. BGHZ 126, 16, 30 f.). Daraus ergibt sich aber nicht die Notwendigkeit, die Situation des mit einem vorläufigen Verbot der Amtsführung belegten Notars an die des Beamten im Disziplinarverfahren - dort bedarf es neben der vorläufigen Dienstenthebung einer gesonderten Entscheidung über die allenfalls hälftige Einbehaltung der Dienstbezüge (vgl. § 91, § 92 Abs. 1 BDO) - anzugleichen.

cc) In die Berufsfreiheit wird dadurch nicht über das Maß des vorläufigen Verbots der Amtsführung hinausgehend eingegriffen. Die finanziellen Auswirkungen der vorläufigen Disziplinarmaßnahme sind regelmäßig nicht von solchem Gewicht, daß sie zu einer Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz und damit zu einem Eingriff in die Berufsausübung des Notars führen. Zwar darf der Notar sein Amt nicht führen und ist wegen der fortdauernden Stellung als Notar nur eingeschränkt zu nebenberuflicher Tätigkeit berechtigt (vgl. § 14 NotVO), doch kann er sich in der Amtsausübung vertreten lassen und dabei noch selbst im Büro tätig sein, also z.B. Mandantengespräche führen sowie die Organisation des Büros in sachlicher wie personeller Hinsicht weiter führen. Der Notarvertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars. Die Gebühren stehen dem Notar zu, der an die zuständige Notarkammer einen Erstattungsbetrag und an den Notarvertreter eine Vergütung zu zahlen hat. Diese hängen vom Umfang der Vertretungstätigkeit ab (vgl. § 9 Notaranwärter-Richtlinie der Notarkammer Sachsen). Eine solche Einkommensminderung greift den Bestand des Amts noch nicht an. Daneben gehen nach aller Erfahrung beim Einsatz eines Notarvertreters die Geschäfte des vertretenen Notariats zurück, was sich auf das Gebührenaufkommen auswirkt; der Rückgang, der dadurch verursacht ist, daß der Notar nicht höchstpersönlich das Amt ausübt, ist aber wegen der ausschließlichen Beurkundungszuständigkeit des Notars und des von ihm wahrgenommenen öffentlichen Amts erfahrungsgemäß nicht allzu hoch. Außerdem können Rückgänge im Geschäftsvolumen auch ohne Vertretung im Notariat vorkommen, insbesondere dann, wenn - wie im Falle des Antragstellers (vgl. Senatsbeschluß vom 24. Juni 1996 - NotZ 27/96 - S. 7) - die strafrechtliche Verurteilung des Notars wegen eines Urkundsdelikts beim rechtsuchenden Publikum bekannt geworden ist.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 NotVO, § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluß ist entgegen der Meinung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Umstand, daß der Antragsteller seinen Rechtsstandpunkt in zahlreichen gerichtlichen Verfahren konsequent durchzusetzen versucht, rechtfertigt es nicht, von dem aufgrund entsprechender Anwendung des § 13 a FGG geltenden Grundsatz abzuweichen, daß im erstinstanzlichen Verfahren notwendige außergerichtliche Auslagen der Beteiligten in der Regel nicht zu erstatten sind.

Ende der Entscheidung

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