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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2006
Aktenzeichen: NotZ 46/05 (2)
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 46/05

vom 6. Oktober 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und Eule am 6. Oktober 2006

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rügeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Rügeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller hat um gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 BNotO gegen den Abgabenbescheid für April 2005 der Antragsgegnerin nachgesucht. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 20. März 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 6. April 2006 - zurückgewiesen. Das greift der Antragsteller mit einer am 18. April 2006 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenen Gehörsrüge an.

II.

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in dem angefochtenen Beschluss die mit der sofortigen Beschwerde vorgebrachten Angriffe gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts in vollem Umfang geprüft und alle Rügen für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt insbesondere für die jetzt erneut gerügten Verstöße gegen das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG); bezüglich der von dem Antragsteller weiter geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hat der Senat das Nötige bereits in dem Beschluss vom 28. August 2006 bemerkt. Die erst mit der Anhörungsrüge vorgebrachten Hilfsbeweisanträge konnte der Senat bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde naturgemäß nicht berücksichtigen; auch bestand kein Anlass für einen diesbezüglichen Hinweis. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432, 1433).

Ende der Entscheidung

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