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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.08.2006
Aktenzeichen: NotZ 49/05 (1)
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO, FGG, ZPO


Vorschriften:

BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2
BRAO § 40 Abs. 4
FGG § 29a
FGG § 6 Abs. 1
ZPO § 42 Abs. 1
ZPO § 41 Nr. 6
ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

NotZ 49/05

vom 28. August 2006

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Ebner und Eule am 28. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die gegen den Notar Dr. L. gerichteten Ablehnungsgesuche der Antragsteller vom 12. April 2006 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 14./11. Juni 2006 werden zurückgewiesen.

Gründe:

Die auch im Verfahren der Anhörungsrüge (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO i.V.m. § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG) zulässigen Ablehnungsgesuche der Antragsteller gegen den Notar Dr. L. sind unbegründet.

Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden (§ 42 Abs. 1 ZPO analog).

Der erstgenannte Fall scheidet hier aus. Die in § 6 Abs. 1 FGG bestimmten Voraussetzungen, unter denen ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, liegen bei dem beisitzenden Richter Notar Dr. L. nicht vor; auch hat er nicht an dem Verwaltungsverfahren mitgewirkt, das der angefochtenen Entscheidung vorangegangen ist (vgl. § 41 Nr. 6 ZPO).

Die weiter zulässige Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit wäre anzunehmen, wenn ein Grund vorläge, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (vgl. § 42 Abs. 2 ZPO analog; s. auch § 1036 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 ZPO). Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die von dem Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. BVerfG NJW 1993, 2230; BGH, Beschluss vom 14. März 2003 - IXa ZB 27/03 - NJW-RR 2003, 1220, 1221). Solche Gründe haben die Antragsteller in Bezug auf Notar Dr. L. indes nicht glaubhaft gemacht.

Die Ablehnungsgesuche werden im Kern darauf gestützt, dass Notar Dr. L. in den Jahren 1975 bis 1980 Geschäftsführer der Notarkasse M. war. In dieser Zeit soll er - so der Vortrag der Antragsteller - mit Abgabensatzungen der Notarkasse M. befasst gewesen sein, die wörtlich oder im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die Grundlage des in diesem Verfahren zu prüfenden Abgabenbescheids der Antragsgegnerin sind. Solche Umstände sind schon angesichts des großen zeitlichen Abstandes nicht geeignet, Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit von Notar Dr. L. zu begründen. Es geht um Vorgänge von vor wenigstens 25 Jahren, zum Teil sogar von vor 30 Jahren. Sie betrafen zudem nicht die Antragsgegnerin, sondern die Notarkasse M. .

Ende der Entscheidung

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