Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: NotZ 5/00
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 5/00

vom

31. Juli 2000

in dem Verfahren

wegen Bestellung zum Notar

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 31. Juli 2000

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom 26. November 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der seit 1985 als Rechtsanwalt beim Landgericht B. und seit 1991 auch beim Kammergericht zugelassen ist, hat sich um eine der im Amtsblatt für B. vom 12. Dezember 1997 mit einer bis zum 16. Januar 1998 laufenden Bewerbungsfrist ausgeschriebenen Notarstellen beworben. Mit Bescheid vom 27. Januar 1999 hat ihm die Antragsgegnerin mitgeteilt, daß er im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden sei, weil zur Zeit Bedenken gegen seine persönliche Eignung für das Notaramt bestünden.

Gegen den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin hat sich der Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewandt. Er hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, verbunden mit dem Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, dem Besetzungsverfahren vor einer Entscheidung des Gerichts über den Hauptantrag Fortgang zu geben. Das Kammergericht (Senat für Notarsachen) hat die Anträge zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren in der Hauptsache weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin verteidigt den angefochtenen Beschluß.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 BRAO zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Antragsgegnerin hat die persönliche Eignung des Antragstellers für das Amt des Notars (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO) - bezogen auf den Ablauf der Bewerbungsfrist der hier in Rede stehenden Ausschreibung (16. Januar 1998) - zu Recht verneint.

1. Die persönliche Eignung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen, wenn die inneren und äußeren Eigenschaften des Bewerbers, wie sie sich insbesondere in seinem äußeren Verhalten offenbaren, keinen begründeten Zweifel daran aufkommen lassen, daß er die Aufgaben und Pflichten eines Notars gewissenhaft erfüllen werde. Mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Aufgaben, die der Notar als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege zu erfüllen hat (§ 1 BNotO), darf der an die persönlichen Eigenschaften des Bewerbers anzulegende Maßstab nicht zu milde sein. Wenn die Justizverwaltung bei der pflichtgemäßen Prüfung aller Umstände begründete Zweifel daran hat, ob der Bewerber diese Eigenschaften hat, darf sie ihn nicht oder noch nicht zum Notar bestellen. Während die Interpretation der persönlichen Eignung für das Amt des Notars durch die Justizverwaltung - wie bisher - gerichtlich voll überprüfbar ist, steht der Justizverwaltung nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Prognose, ob ein Bewerber aufgrund seiner richtig festgestellten und rechtlich zutreffend bewerteten persönlichen Umstände für das Amt des Notars geeignet ist, ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 134, 137; Senatsbeschluß vom 30. November 1998 - NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521). Dabei ist für die Beurteilung - wie für den Nachweis der fachlichen Eignung - grundsätzlich der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist maßgeblich (Senatsbeschluß vom 22. März 1999 - NotZ 33/98 - DNotZ 2000, 145).

2. Danach bekämpft der Antragsteller den ablehnenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 1999 zu Unrecht als rechtswidrig. Grundlage für die geäußerten Zweifel an der (jedenfalls derzeitigen) Eignung des Antragstellers sind Vorwürfe gegen diesen, die bereits Gegenstand des auf ein vorhergehendes Bewerbungsverfahren bezogenen gerichtlichen Verfahrens waren, das mit der Beschwerdeentscheidung des Senats vom 30. November 1998 (NotZ 24/98 - DNotZ 1999, 521) endete. In jenem Beschwerdeverfahren hat der Senat ausgeführt, im Hinblick auf die begründeten Vorwürfe gegen den Antragsteller, im September 1994 anläßlich eines Streits zwischen Wohnungseigentümern als Verfahrensbevollmächtigter eines Beteiligten eine gegnerische Beteiligte mit "Scheiß Ausländerin" beschimpft und "Dich mache ich fertig, denn ich bin das Gesetz" bedroht zu haben, sowie, sich in einer Nachlaßangelegenheit in der Zeit zwischen August 1993 und Juli 1994 wiederholt grob verunglimpfend über den Nachlaßpfleger, einen anderen Rechtsanwalt, geäußert zu haben (Einzelheiten S. 3 f, 8 ff des Beschlusses vom 30. November 1998 aaO), seien die Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Notaramt selbst dann nicht ausgeräumt, wenn man auf die im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gegebene Sachlage abstelle.

Folgerichtig durfte die Antragsgegnerin auch in dem erneuten Bewerbungsverfahren aufgrund derselben beiden Vorwürfe die Eignung des Antragstellers für den Zeitpunkt 16. Januar 1998 verneinen.

a) Was den zuerst genannten Vorwurf angeht (vgl. Senatsbeschluß vom 30. November 1998 S. 8 ff, S. 6 des angefochtenen Beschlusses des Kammergerichts), macht der Antragsteller mit der Beschwerde zwar geltend, im Falle einer Durchführung des straf- bzw. des anwaltsgerichtlichen Verfahrens wäre er freigesprochen worden. Dafür gibt es jedoch (weiterhin) keine hinreichenden Anhaltspunkte; auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers reicht für eine solche Annahme nicht aus. Der Antragsteller muß sich in diesem Zusammenhang auch entgegenhalten lassen, daß das anwaltsgerichtliche Verfahren mit seiner Zustimmung - gegen Zahlung einer Geldbuße - eingestellt wurde. Es bleibt mithin dabei, daß der in Rede stehende Vorwurf nicht ausgeräumt ist. Die persönliche Eignung des Bewerbers für das Notaramt muß positiv festgestellt werden. Die Feststellungslast trifft den Bewerber. Das bedeutet zwar nicht - wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 30. November 1998 aaO ausgeführt hat -, daß schon jeder vage Verdacht eines die Annahme persönlicher Eignung ausschließenden Fehlverhaltens die Bestellung des Bewerbers hindert. Anders ist es jedoch, wenn - hinreichend konkrete und nicht von vornherein als haltlos oder belanglos erscheinende - Vorwürfe erhoben werden, die die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ihrer Ermittlungen macht.

b) Was den anderen Sachkomplex angeht (verunglimpfende Auseinandersetzung mit dem Nachlaßpfleger), so stellt der Antragsteller mit seiner Beschwerde "die Unhaltbarkeit der gegen den Nachlaßverwalter ... im Jahre 1994 gepflegten Vorgehensweise" selbst nicht in Abrede.

c) Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde anführt, er sei in den zugrundeliegenden beiden anwaltsgerichtlichen Verfahren durch Zusicherungen "der mit der Durchführung des Verfahrens befaßten Stellen" - dahingehend, daß eine Einstellung der Verfahren mit der Zustimmung des Antragstellers diesem berufsrechtlich nicht schaden werde -, sowie weiter, die Justizverwaltung habe ihm in Aussicht gestellt, daß im Falle einer Erledigung der laufenden Vorwürfe einer Bestellung als Notar nichts im Wege stünde, schließlich auch, in den Bewerbungsverfahren sei ihm keine hinreichende Gelegenheit gegeben worden, sich zu den Vorwürfen, aus denen jetzt Zweifel gegen seine Eignung als Notar hergeleitet würden, zu entlasten, hat dies - jedenfalls wenn man die Erwiderung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren hierzu mit einbezieht - keine Substanz und ist insgesamt aus Rechtsgründen ohne Belang.



Ende der Entscheidung

Zurück