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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.12.2008
Aktenzeichen: NotZ 52/07
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 7 Abs. 1
BNotO § 111 Abs. 4
BNotO § 115 Abs. 2
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat

durch

den Vorsitzenden Richter Schlick,

die Richter Galke und Dr. Herrmann,

die Notarin Dr. Doyé und

den Notar Eule

am 9. Dezember 2008

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Februar 2007 - Not 35/06 (F) - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners sowie der weiteren Beteiligten zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsgegner schrieb am 2. November 2005 auf seiner Internetseite 25 Notarstellen - erstmalig zur hauptberuflichen Amtsausübung - an 15 Amtssitzen im badischen Rechtsgebiet, unter anderem in F. , aus. Der Antragsteller bewarb sich auf diese und weitere Stellen.

Er war von März 2000 bis zum 28. Februar 2003 als Notarassessor im Bereich der Notarkammer Thüringen tätig und dort verschiedenen Notaren zugeordnet. Vom 1. März 2003 bis zum 30. April 2005 war der Antragsteller an das Deutsche Notarinstitut abgeordnet und dort im Referat für Internationales und Ausländisches Privatrecht tätig. Am 2. Mai 2005 wurde er im Geschäftsbereich des Antragsgegners zum Richter auf Probe ernannt. Er ist seither - zunächst als Notarvertreter - in den Notariaten L. und K. eingesetzt. Während des Beschwerdeverfahrens ist er zum Justizrat ernannt worden.

Auf die ausgeschriebenen 25 Notarstellen gingen innerhalb der Bewerbungsfrist, die am 30. November 2005 endete, von 102 Interessenten insgesamt 655 Bewerbungen ein. Das Bewerberfeld bestand aus insgesamt

46 im badischen Rechtsgebiet bestellten Notaren im Landesdienst,

fünf im badischen Rechtsgebiet bestellten Notarvertretern,

15 in anderen Ländern bestellten Notaren zur hauptberuflichen Amtsausübung,

elf in anderen Ländern ernannten Notarassessoren,

16 Rechtsanwälten,

drei sonstigen Bewerbern mit Befähigung zum Richteramt,

vier Bezirksnotaren ohne Befähigung zum Richteramt und

zwei württembergischen Notarassessoren außerhalb des Landesdienstes.

Mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Qualifizierungen der verschiedenen Bewerbergruppen vor allem im notarspezifischen Bereich entschied sich der Antragsgegner gegen die vorherige Aufstellung eines abstrakten Bewertungs- und Auswahlschemas, etwa in Form eines Punktesystems, und stattdessen für eine alle Bewerber vergleichende Eignungsprognose. Dazu brachte er in einem ersten Schritt das gesamte Bewerberfeld unabhängig von einem bestimmten Amtssitz in eine Reihenfolge unter Auswertung der für jeden Bewerber erstellten Einzelprofile, in die insbesondere folgende Kriterien einflossen:

Ergebnisse der beiden juristischen Staatsprüfungen, insbesondere das Ergebnis der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung,

Beurteilungen im Rahmen der notariellen Tätigkeit,

Ausmaß berufspraktischer Erfahrung,

quantitative Arbeitsergebnisse,

notarspezifische Qualifikationsmerkmale (Fortbildungs-, Vortrags-, Dozenten- oder Veröffentlichungsaktivitäten, notarspezifische Promotionen),

Verdienste im Rahmen des beruflichen Werdegangs als Notar im Landesdienst einschließlich des Erreichens von Beförderungsstufen sowie etwaiger Zusatzqualifikationen.

Dabei vergab er aus dem Kreis der seiner Auffassung nach besten Bewerber der im badischen Rechtsgebiet bestellten Notare im Landesdienst (sogenannte Amts- oder Richternotare) qualifikationsabstufend die ersten 18 Plätze. Er berücksichtigte besonders die Note des Zweiten Staatsexamens und das aus den Beurteilungen der Landgerichtspräsidenten abgeleitete notarspezifische Bewährungsprofil. Die weiteren 15 Plätze, die für die Besetzung aller Stellen infolge der von Mehrfachbewerbern angegebenen bevorzugten Amtssitze erforderlich wurden, ermittelte er durch Vergleich der übrigen Bewerber. Die so festgelegte Qualifikationsreihenfolge auf den ersten 33 Plätzen legte er den einzelnen Besetzungsvorschlägen zugrunde, bei denen sich die Bewerber um die jeweilige Stelle abschließend unmittelbar vergleichend gegenübergestellt sehen.

Der Antragsteller kam hierbei auf Platz 25. Die übrigen Beteiligten, die sich gleichfalls auf die mit dem Amtssitz in F. ausgeschriebene Stelle beworben hatten, belegten die Plätze vier (S. ), acht (G. ), zehn (W. ) und elf (K. ).

Mit Bescheid vom 1. Juni 2006 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter auszugsweiser Beifügung der Auswahlentscheidung mit, dass seiner Bewerbung auf die Stelle in F. die der besser platzierten Beteiligten sowie weiterer Bewerber vorgingen. Er beabsichtige, diese Stelle mit dem Bewerber S. sowie den weiteren Beteiligten W. und K. zu besetzen (hinsichtlich des Beteiligten S. war allerdings ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung eines anderen unterlegenen Bewerbers erfolgreich). Der übrige weitere Beteiligte erhielt eine andere Stelle.

Der Antragsteller sieht sich durch die getroffene Auswahlentscheidung in seinen Rechten verletzt. Er beanstandet insbesondere, der Antragsgegner habe verkannt, dass auch ihm, dem Antragsteller, der Regelvorrang gemäß § 115 Abs. 2 BNotO in Verbindung mit § 7 Abs. 1 BNotO zugute komme. Weiterhin habe der Antragsgegner es versäumt, die über die Tätigkeit im Geschäftsbereich der Notarkammer Thüringen erstellten Beurteilungen in seine Abwägung einzubeziehen.

Der Antragsteller hat gegen den Bescheid des Antragsgegners Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, mit dem er in der Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung in dem Verfahren über die Besetzung der Notarstelle in F. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes verfolgt hat. Das Oberlandesgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der der Antragsteller sein Begehren weiterverfolgt.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 111 Abs. 4 BNotO in Verbindung mit § 42 Abs. 4 BRAO), in der Sache jedoch unbegründet. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahl erweist sich unter Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) nicht als rechtswidrig.

1.

Hinsichtlich der Rügen, die der Antragsteller gegen das Auswahlverfahren insgesamt und im Zusammenhang damit erhebt, dass der Antragsgegner ihm den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO nicht zugebilligt hat, nimmt der Senat auf seine Ausführungen unter Nummer 1 und 2 des ebenfalls den hiesigen Antragsteller betreffenden Beschlusses vom selben Tag (NotZ 22/07) Bezug.

2.

Der Antragsgegner ist bei seiner Auswahlentscheidung zugunsten der erfolgreichen Mitbewerber davon ausgegangen, dass es sich um leistungsstarke Amtsnotare mit herausgehobenen Beurteilungen handelt. Dies ist nicht zu beanstanden.

a)

Der Senat hat aufgrund einer in dem den Amtssitz in E. betreffenden Verfahren NotZ 24/07 erhobenen Rüge des dortigen Beschwerdeführers eine dienstliche Äußerung des Präsidenten des Landgerichts F. über das Zustandekommen der Anlassbeurteilungen eingeholt. Die dienstliche Äußerung, zu der auch der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten Stellung nehmen konnten, hat zwar ergeben, dass der vom Präsidenten des Landgerichts mit der Vorbereitung dieser Beurteilungen betraute "FG-Referent" aufgrund des Zeitdrucks und seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Dienstprüfungen (mehr) vorgenommen, sondern sich darauf beschränkt hat, die Anzahl der von den Bewerbern bearbeiteten UR- und GRG-Nummern der letzten zwei oder drei Jahre abzufragen und die Amtsnotare zu bitten, ihre Nebentätigkeiten sowie persönliche Umstände, die ihrer Meinung nach beurteilungsrelevant waren, mitzuteilen. Hiervon betroffen ist von den Mitbewerbern des Antragstellers der weitere Beteiligte W. .

Die Umstände, unter denen die Anlassbeurteilungen im Landgerichtsbezirk F. zustande gekommen sind, geben jedoch dem Senat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Beurteilung in Frage zu stellen, zumal niemand, der an den die Amtssitze F. und E. betreffenden gerichtlichen Verfahren beteiligt ist, mit Substanz geltend gemacht hat, dass sich etwaige Defizite im Beurteilungsverfahren auf Inhalt und Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt hätten. Dabei ist auch zu beachten, dass die in den Anlassbeurteilungen vielfach vorgenommenen Notenverbesserungen ersichtlich nicht auf eine festgestellte erhebliche Leistungssteigerung (in teilweise kurzen Zeitabständen) zurückzuführen sind. Die Notenanhebung diente vielmehr erkennbar in erster Linie dem Zweck, die bei einer früheren Beurteilung zum Erreichen einer landesweit besseren Vergleichbarkeit der Notengebung vorgenommene Absenkung der Note wieder nach oben zu korrigieren. Es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass hierdurch Bewerber aus dem Landgerichtsbezirk F. gegenüber Bewerbern aus anderen Landgerichtsbezirken bevorzugt wurden.

b)

Im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten S. , G. und K. , die nicht im Landgerichtsbezirk F. tätig sind, sind ohnehin keine Fehler bei der Erstellung der Anlassbeurteilungen erkennbar.

c)

Nach den aus Anlass ihrer Bewerbungen erstellten Beurteilungen sind alle weiteren Beteiligten besonders leistungsstarke Amtsnotare, die überdies im Gegensatz zu dem Antragsteller den Regelvorrang des § 115 Abs. 2 BNotO genießen. Die Mitbewerber verfügen zudem teilweise über deutlich längere Berufserfahrungen. Auch unter Berücksichtigung der zum Teil besseren Ergebnisse, die der Antragsteller in den Staatsexamen erzielt hat, seiner hohen Fortbildungsaktivität und seiner Veröffentlichungstätigkeit, ist er bei einem individuellen Leistungsvergleich nicht, zumindest aber nicht erheblich besser qualifiziert als die weiteren Beteiligten. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Antragstellers, der Antragsgegner habe die Beurteilungen der Thüringer Ausbildungsnotare nicht in seine Abwägung einbezogen, ist im Ergebnis unbegründet. Der Antragsgegner hat bei seiner Auswahlentscheidung gewürdigt, dass der Antragsteller als (badischer) Notarvertreter durch den zuständigen Landgerichtspräsidenten mit geeignet und zuvor bei seiner Tätigkeit am Deutschen Notarinstitut mit besonders geeignet beurteilt wurde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Beurteilungen zeitnäher sind und der Beurteilungspraxis im Lande selbst entsprechen, sind sie weit aussagekräftiger als die vom Antragsteller ins Feld geführten Beurteilungen der früheren Ausbildungsnotare. Daher kann aus dem Umstand, dass sich der Antragsgegner hiermit in seinem Bescheid vom 1. Juni 2006 nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat, kein Abwägungsdefizit hergeleitet werden.

3.

Zu Unrecht macht der Antragsteller weiter geltend, der Antragsgegner hätte nicht zu Gunsten der weiteren Beteiligten berücksichtigen dürfen, dass diese im Gegensatz zu ihm, dem Antragsteller, die Beförderungsstufe des Oberjustizrats erreicht hätten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers haben die weiteren Beteiligten damit eine bei der Auswahlentscheidung zu berücksichtigende Zusatzqualifikation erlangt. Die Übertragung des Amts eines Oberjustizrats war für die weiteren Beteiligten mit der Wahrnehmung von Führungsaufgaben verbunden. Sie sind jeweils Dienstvorstände der Notariate, in denen sie eingesetzt sind. Hiermit erlangen sie Erfahrungen, die ihnen bei der Amtsführung als "freier" Notar von Nutzen sein werden. Demgegenüber übte der Antragsteller zum Bewerbungsstichtag keine mit einem Dienstvorstand vergleichbaren Funktionen aus. Er hat dies auch nicht geltend gemacht.

Ende der Entscheidung

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