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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: NotZ 6/01
Rechtsgebiete: BNotO, AVNotNW


Vorschriften:

BNotO § 6 Abs. 3
AVNotNW § 18
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 6/01

vom

16. Juli 2001

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Seiffert und Dr. Kurzwelly sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Grantz am 16. Juli 2001

beschlossen:

Tenor:

1. Dem Antragsteller wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2001 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

3. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der am 6. September 1985 die zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "ausreichend (4,12 Punkte)" abgelegt hat, ist seit dem 29. November 1985 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und in die Liste der bei dem Amtsgericht Münster zugelassenen Rechtsanwälte eingetragen. Auf die Bewerbung des Antragstellers um eine von fünf im Justizministerialblatt NRW vom 15. Mai 1999 für den Amtsgerichtsbezirk Münster ausgeschriebenen Notarstellen ermittelte der Antragsgegner nach dem Punktesystem gemäß der AVNot für diesen eine Gesamtpunktzahl von 110,10 Punkten, mit der der Antragsteller den 18. Rang der Bewerberliste einnimmt und damit deutlich rangschlechter ist als die viert-, fünft-, und sechstplazierten Bewerber, für die der Antragsgegner 135,35 Punkte, 134,45 Punkte und 134,30 Punkte errechnet hat. Durch Bescheid vom 25. Juli 2000 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller deshalb mit, es sei beabsichtigt, die zu besetzenden Notarstellen anderen Mitbewerbern zu übertragen. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als auch dessen Gesuch um einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts in der Hauptsache wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde und bittet zudem erneut um Erlaß einer einstweiligen Anordnung. Da die Beschwerdeschrift des Antragstellers innerhalb der Beschwerdefrist lediglich bei dem Bundesgerichtshof, nicht jedoch bei dem für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Oberlandesgericht Köln eingegangen ist, hat der Antragsteller fristgerecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter anwaltlicher Versicherung geltend gemacht, daß ein entsprechender Beschwerdeschriftsatz an das Oberlandesgericht Köln so rechtzeitig zur Post gegeben worden sei, daß er bei ordnungsgemäßer Beförderung fristgerecht dort eingegangen wäre.

II.

1. Dem Antragsteller ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zu gewähren, da angesichts des nach der anwaltlichen Versicherung naheliegenden Verlustes der an das Oberlandesgericht Köln gerichteten Beschwerdeschrift auf dem Postwege von einer unverschuldeten Säumnis ausgegangen werden kann (§§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 4, 6 BRAO, 22 FGG).

2. Die sofortige Beschwerde ist damit zwar zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht zurückgewiesen, weil der die Bewerbung des Antragstellers ablehnende Bescheid des Antragsgegners rechtmäßig ist. Insbesondere ist die Gewichtung, die der Antragsgegner im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 3 BNotO i.V.m. § 18 AVNotNW der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung im Verhältnis zu den anderen Auswahlgesichtspunkten beimißt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. April 1994 - NotZ 19/93, NdsRpfl 1994, 330 u. v. 31. Juli 2000 - NotZ 3/00, ZNotP 2000, 441; s. auch BVerfGE 73, 280, 298). Im übrigen wird auf die sorgfältig abgewogene, zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird, Bezug genommen.

3. Mit der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Ende der Entscheidung

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