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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2008
Aktenzeichen: NotZ 6/08
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 1
BNotO § 50 Abs. 3 Satz 3
BNotO § 111 Abs. 4
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 6/08

Verkündet am: 28. Juli 2008

in dem Verfahren

wegen Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Wendt und Dr. Appl sowie die Notare Dr. Lintz und Justizrat Dr. Bauer

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2008 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Geschäftswert: 50.000 €

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1978 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Januar 1983 wurde er zum Notar mit Amtssitz in M. bestellt.

Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung in Aussicht nehme, weil die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährde (§ 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2, Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BNotO). Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 7. März 2006 zurück. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der erkennende Senat durch Beschluss vom 23. Juli 2007 (NotZ 12/06) zurück und stellte dabei fest, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 Var. 2 BNotO vorliegen.

Mit Verfügung vom 6. September 2007 hat der Antragsgegner den Antragsteller endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Den dagegen gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die angefochtene Verfügung vom 6. September 2007 ist nicht schon deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil es der Antragsgegner unterlassen hat, die Notarkammer vor Erlass dieser Verfügung (nochmals) anzuhören.

Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO geschieht die Amtsenthebung nach Anhörung der Notarkammer. Dieser Vorschrift ist bereits dadurch Genüge getan worden, dass der Antragsgegner die Stellungnahme der Notarkammer vor Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2004 eingeholt hat. In den Fällen, in denen - wie hier - gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ein Vorschaltverfahren stattfindet, genügt es, wenn die Notarkammer vor Ingangsetzung dieses Verfahrens angehört wird. Zweck des § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO ist es nicht, durch Eröffnung eines von der späteren Amtsenthebung unabhängigen Rechtszugs den Rechtsschutz zu verdoppeln, vielmehr soll die gerichtliche Prüfung der in diesen Fällen oft schwierig zu beurteilenden Amtsenthebungsgründe zum Schutze des Notars, aber auch im Interesse einer geordneten Rechtspflege, vorverlegt werden, um übereilte Entscheidungen über die Amtsenthebung und die mit einem verfrühten Vollzug verbundenen Misshelligkeiten zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 78, 229, 230 f; 149, 230, 232). Von daher ist es geboten und sinnvoll, die Notarkammer bereits vor Einleitung des Vorschaltverfahrens anzuhören.

Ist das Vorschaltverfahren durch eine bestandkräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossen, so stellt sich im Allgemeinen die endgültige Amtsenthebung nur noch als bloßer Vollzug der gerichtlichen Entscheidung dar. Eine Notwendigkeit, die in § 50 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgeschriebene Anhörung der Notarkammer in diesem fortgeschrittenen Verfahrensstadium zu wiederholen, besteht nicht; sie wäre in vielen Fällen bloße Förmelei.

Es versteht sich, dass sich der Verzicht auf eine nochmalige Anhörung der Notarkammer nicht zum Nachteil des betroffenen Notars auswirken darf. Wenn und soweit eine (beachtliche) wesentliche Änderung der Sachlage nach Abschluss des Vorschaltverfahrens eintritt oder auch nur geltend gemacht wird, hat die zuständige Stelle dieser Änderung Rechnung zu tragen bzw. die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Dabei bleibt es ihr unbenommen, in geeigneten Fällen auf den Sachverstand der Notarkammer zurückzugreifen.

2. Vergeblich macht der Antragsteller geltend, in der Zeit zwischen dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2007 bis zum Ausspruch der endgültigen Amtsenthebung seien die Gründe für eine Amtsenthebung entfallen. Dies ist nicht der Fall; vielmehr spricht alles dafür, dass diese Gründe auch jetzt noch fortbestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 31/06 - NJW 2007, 1289). Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Juni 2008 angekündigte Ergänzung seines Vortrags bis zum 7. Juli 2008 ist nicht erfolgt.

a) Allerdings hat der Antragsteller seine drückendsten Verbindlichkeiten, die Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt, mittlerweile beglichen. Dessen ungeachtet ist die finanzielle Situation des Antragstellers unverändert schlecht. Zur Erfüllung der Forderung der Finanzverwaltung hat er weitere Kredite bei der Sparkasse M. aufnehmen müssen. Seine Darlehensverbindlichkeiten belaufen sich (Stand: 30. August 2007) auf 313.982,10 €, die monatliche Zins- und Tilgungsbelastung beträgt 2.157 €.

In der "Sache Me. " besteht gegen den Antragsteller eine Gesamtforderung in Höhe von insgesamt 100.444,84 € (Stand: 30. August 2007). Die zur Abtragung dieser Verbindlichkeit vereinbarte monatliche Ratenzahlung von ursprünglich 5.000 € ist bis zum 31. Dezember 2007 auf 1.000 € monatlich reduziert worden. Eine vom Antragsteller behauptete Verlängerung dieser Vereinbarung über den 31. Dezember 2007 hinaus ist nicht belegt.

Eine realistische Aussicht, dass es dem Antragsteller gelingen könnte, unter nachhaltiger Verbesserung seiner Einkünfte die laufenden Verbindlichkeiten deutlich reduzieren zu können, besteht nicht, zumal hinsichtlich des bei der Sparkasse M. geführten Geschäftskontos, das einen Negativsaldo von 91.100,40 € (Stand: 30. August 2007) aufweist, Überziehungszinsen von 16 bis 18 % p.a. anfallen.

Hinzu kommt, dass die vom Antragsteller angegebenen Kosten für die private Lebensführung nicht glaubhaft sind (500 € monatlich für Lebensmittel, Kleidung etc.), zumal darin die Kosten für die vom Antragsteller betriebene Pferdezucht nicht enthalten sind. Dass diese Freizeitbeschäftigung erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringt, liegt auf der Hand. Dies wird auch nicht durch die Vorlage eines Kontoauszugs des D. e.V. für den Zeitraum vom 21. bis 28. August 2007 widerlegt, wonach der Antragsteller in diesem Zeitraum durch Renngewinne und Veräußerungserlöse einen Überschuss von ca. 6.000 € erwirtschaftet hat.

b) Abgesehen von der finanziellen Situation des Antragstellers ist auch in seiner Wirtschaftsführung im Übrigen keine Besserung eingetreten.

Der Senat hat den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2006 (Verfahren NotZ 12/06) nachdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nachhaltige Änderung seiner Wirtschaftsführung unerlässlich sei; der Antragsteller hat insoweit auch entsprechende Absichtserklärungen abgegeben.

Gleichwohl ist der Notarkammerbeitrag für das Jahr 2007 in Höhe von 1.420 € erst nach Erhalt einer Mahnung am 30. August 2007 bei der Kammer eingegangen.

3. Nach alledem liegen die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Antragstellers vor.

4. Soweit der Antragsteller mit Telefax-Schreiben vom 25. Juli 2008 unter Beifügung eines auf den 16.07.06 datierten ärztlichen Attests um eine Aufhebung des Termins vom 28. Juli 2008 gebeten hat, war dem nicht zu entsprechen. In dieser Bescheinigung ist weder von einer akuten Erkrankung noch von einer Arbeits- oder Reiseunfähigkeit die Rede. Es heißt dort lediglich, dass "unter den extremen Witterungsbedingungen wie zur Zeit ... dem Patienten keine weiteren Auto- oder Zugfahrten zugemutet werden" sollten. Fast gleich lautende ärztliche Bescheinigungen hatte der Antragsteller bereits im Verfahren NotZ 12/06 mit Schriftsätzen vom 20. Juli 2006 (Attest vom 19.07.06) und 17. Juli 2007 (Attest vom 16.07.06) vorgelegt. "Extreme Witterungsbedingungen" herrschten indes weder im Juli 2006 und Juli 2007 noch am heutigen Tage. Nachdem dem Antragsteller im Verfahren NotZ 12/06 mit Schreiben des Vorsitzenden vom 18. Juli 2007 mitgeteilt worden war, dass das vorgelegte ärztliche Attest nicht für ausreichend erachtet wird, ist er am 23. Juli 2007 im Termin erschienen. Demgemäß konnte er auch hier nicht darauf vertrauen, dass der Termin aufgehoben wird.

Ende der Entscheidung

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