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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.06.2000
Aktenzeichen: NotZ 7/00
Rechtsgebiete: BNotO


Vorschriften:

BNotO § 10a Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 6/00 NotZ 7/00

vom

2. Juni 2000

in dem Verfahren

wegen Festlegung des Amtsbereichs nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO

hier: Einstweilige Anordnung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die Notare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint am 2. Juni 2000

beschlossen:

Tenor:

Die einstweilige Anordnung des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten.

Gründe:

Die einstweilige Anordnung des Oberlandesgerichts war aufrecht zu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicher Nachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem Antragsteller vorläufig eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des aufgehobenen Amtsgerichtsbezirks B. B. zu gestatten, die nunmehr den Amtsgerichtsbezirken N. und B. S. zugeschlagen worden sind. Auch wenn sich der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat, Beurkundungen des Antragstellers in dem gesamten ehemaligen Amtsgerichtsbezirk B. B. bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu beanstanden, ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweit eine gerichtliche Entscheidung zu treffen.

Ende der Entscheidung

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