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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.08.2006
Aktenzeichen: NotZ 8/06
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 6
BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8
BNotO § 54 Abs. 1 Nr. 2
BNotO § 111 Abs. 4 Satz 1
BRAO § 42 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

NotZ 8/06

vom 1. August 2006

in dem Verfahren

wegen Feststellung der Voraussetzungen für die Amtsenthebung

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Streck und die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie die Notare Dr. Doyé und Dr. Ebner am 1. August 2006

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle vom 24. Januar 2006 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für den Beschwerderechtszug wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht Ha. und gleichzeitig bei dem Oberlandesgericht C. zugelassen. Am 20. November 1998 wurde er zum Notar mit Amtssitz H. bestellt.

Mit Verfügung vom 6. September 2005 eröffnete der Antragsgegner dem Antragsteller, dass er dessen Amtsenthebung als Notar nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO in Aussicht genommen habe, weil der Antragsteller in Vermögensverfall geraten sei und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten. Bereits zuvor - mit Verfügung vom 4. Juli 2005, die unangefochten blieb - hatte der Antragsgegner den Antragsteller gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO i.V.m. § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorläufig seines Amtes enthoben.

Den gegen die Ankündigung der endgültigen Amtsenthebung (Verfügung vom 6. September 2005) gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen und zugleich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Amtsenthebung des Notars gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach § 111 Abs. 4 Satz 1 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO vorliegen, d.h. dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten ist und seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden.

1. Ausgangspunkt ist der vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluss festgestellte Sachverhalt und dessen rechtliche Würdigung, die der Senat sich zu Eigen macht.

Folgende Vorgänge und Umstände kennzeichnen danach - zusammenfassend - die wirtschaftliche Lage des Antragstellers:

- Es kam im Zeitraum 2003 bis 2005 in mehr als 20 Fällen zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller, wobei dieser die jeweils offenen Beträge dann bezahlte.

- Rückstände beim B. und bei der Sparkasse W. führten im Jahre 2003 und im Jahre 2005 zur Anordnung der Zwangsversteigerung des Wohnhauses des Antragstellers (Erbbaurecht) in H. . Die Verfahren werden zwar zur Zeit nicht betrieben. Davon, dass die betreffenden Verbindlichkeiten "reguliert" wären, kann indessen keine Rede sein. Nach den vom Antragsteller behaupteten "Stillhalteabkommen" mit den Gläubigerinnen hätte der Antragsteller monatlich mehr als 3.500 € zu zahlen. Dass dies regelmäßig geschieht, ist nicht belegt und auch nicht nach den Einkommensverhältnissen des Antragstellers nachweislich sichergestellt. Dass zwischenzeitlich (im März 2006) das Konto Nr. 88047 des Antragstellers bei der Sparkasse W. ausgeglichen worden ist (Belege Anlage 6 und 6a zum Schriftsatz vom 24. Juli 2006), besagt nichts über den Stand der Verbindlichkeiten bei beiden Banken insgesamt.

- Weiter bestehen titulierte Verbindlichkeiten über 25.500 € (Prof. Dr. M. , mit dem monatliche Ratenzahlung in Höhe von 3.000 € vereinbart ist; belegt ist eine Teilzahlung vom 30. März 2006, Anlage 7) und 37.000 € (N. J. ; Versäumnisurteil, gegen das der Antragsteller zwar Einspruch eingelegt hat, wobei aber offen ist, wie er sich gegen den Anspruch verteidigen will).

- Dass die Verbindlichkeiten des Antragstellers aus vorhandenem (Grund-) Vermögen ausgeglichen werden könnten, ist nicht erkennbar.

- Mit den Zahlungsschwierigkeiten des Antragstellers geht einher, dass er in die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen gerät, was die Behandlung von auf seinen Geschäftskonten eingehenden Fremdgeldern angeht. Daraus resultieren die Verurteilung vom 10. März 2005 durch das Landgericht Ha. wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 € ( StA Ha. ; Tatzeit: Ende 2001) und vier weitere Ermittlungsverfahren aus den Jahren 2003 und 2004 (S. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom 6. September 2005) sowie das Ermittlungsverfahren StA Ha. ; letzteres mit dem Vorwurf, von einem Versicherer für eine Mandantin erhaltene Beträge nicht weitergeleitet zu haben, der auch nicht durch die vorgelegte Bescheinigung der Staatsanwaltschaft Ha. vom 5. April 2006 ausgeräumt worden ist.

2. Das Beschwerdevorbringen führt - auch unter Berücksichtigung, dass für die Feststellung der Amtsenthebungsgründe im gerichtlichen Vorabverfahren der Schluss der mündlichen Verhandlung oder der an seine Stelle tretende Zeitpunkt maßgeblich ist (Senatsbeschluss vom 3. November 2003 - NotZ 15/03 - NJW-RR 2004, 710) - zu keiner anderen Beurteilung. Nach den gesamten Umständen, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Antragsteller weiterhin nicht bereit ist, seine wirtschaftliche Lage umfassend darzulegen und zu belegen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsbeschluss vom 3. November 2003 aaO), hat nicht nur die Feststellung des Berufungsgerichts Bestand, der Amtsenthebungsgrund des § 50 Abs. 1 Nr. 8 (Interessen der Rechtsuchenden gefährdende wirtschaftliche Verhältnisse und Art der Wirtschaftsführung) liege vor, sondern auch die Feststellung, dass der Antragsteller in Vermögensverfall geraten, nämlich (weiterhin) nicht imstande ist, seinen laufenden Verpflichtungen nachzukommen.

a) Soweit der Antragsteller sich auf die "Einnahmen-Überschuss-Rechnung" vom 1. bis zum 31. Dezember 2005 beruft, aus der sich für das Jahr 2005 ein Gewinnüberschuss in Höhe von 112.407,37 € seiner Kanzlei ergeben soll (Anlage 3), ist schon fraglich, ob die darin genannten Zahlen einen Anhalt dafür geben, was dem Antragsteller persönlich im Jahre 2005 monatlich zur Verfügung gestanden hat. Darüber hinaus weist der Antragsgegner mit Recht darauf hin, dass diese Aufstellung nur bedingt aussagefähig ist, weil sie von der Sozietät des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar E. stammt. Schließlich fehlen für 2006 Belege, die eine Einkommensprognose für die Zukunft erlauben könnten, völlig. Die vom Antragsteller angekündigte Bescheinigung eines Steuerberaters über den gegenwärtigen Vermögensstatus fehlt bisher.

b) Soweit der Antragsteller in dem Schriftsatz vom 10. April 2006 einzelne Vorgänge (Zahlungen pp.) angesprochen und die dazu angekündigten Belege mit Fax vom 24. Juli 2006 und Schriftsatz vom selben Tag (eingegangen am 25. Juli 2006) vorgelegt hat, lässt sich auch daraus nicht auf eine grundlegende Ordnung der finanziellen Angelegenheiten des Antragstellers schließen.

Es fehlt nach wie vor eine Gesamtübersicht von Schulden, Vermögen, laufenden Einnahmen und laufenden Ausgaben. Der Hinweis auf einzelne Zahlungen an Gläubiger einschließlich der regelmäßigen Begleichung von Gehältern, Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Anlage 8) und Krankenkassenbeiträgen (hier fehlen auch die angekündigten Belege) reicht ebenso wenig aus wie der Beleg einzelner Honorareingänge auf den Geschäftskonten der Sozietät (Anlagen 1a, 1b; siehe auch Anlage 1 zum Schriftsatz vom 26. Januar 2006) - ohne dass der Verbleib und die konkrete Verwendung derselben klar ist - und die Benennung einzelner Vermögenswerte und von Einkünften der Familienangehörigen (Anlagen 15-31). Der Antragsteller räumt im Übrigen im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass bezüglich der Immobilien Verbindlichkeiten bestehen. Dass die zur Zeit 5.376,71 € monatlich für beide Sozietätsmitglieder betragenden Zahlungen an das B. (Anlage 14a zum Schriftsatz vom 10. April 2006) sich durch Verkauf von zwei Immobilien auf 2.800 € verringerten, ist bisher nicht ersichtlich. Die Kaufverträge liegen zwar vor (Anlagen 4, 5), über den Vollzug (Kaufpreiszahlung pp.) ist jedoch nichts bekannt. Dementsprechend fehlt es an den vom Antragsteller angekündigten aktuellen Valutenständen über Kredite und monatliche Zahlungen nach Tilgung durch die Verkaufserlöse.

Die Behauptung des Antragstellers, seine Vermögenslage habe sich nicht nur verbessert, sondern sei "stabil und sehr solide", ist danach - weiterhin - ohne Substanz. In die gegenteilige Richtung deutet, dass zwischenzeitlich ein weiterer Mandant des Antragstellers gegen diesen den Vorwurf erhoben hat, zu Unrecht Mandantengelder einbehalten zu haben (Klageschrift vom 12. Mai 2006). Dieser neuerliche gegen den Antragsteller erhobene Zahlungsanspruch ist noch nicht ohne weiteres dadurch erledigt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwischenzeitlich eine "Ehrenerklärung" zugunsten des Antragstellers abgegeben hat (Schreiben vom 21. Juli 2006). Als weitere Verbindlichkeit ist schließlich noch die Geldbuße von 4.000 € hinzugekommen, die das Anwaltsgericht C. am 8. Mai 2006 gegen den Antragsteller wegen des Vorgangs, der Gegenstand des Strafverfahrens StA Ha. (oben zu 1) war, zusätzlich - neben einem Verweis - als anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt hat.

3. Der Hinweis des Antragstellers auf die besondere Lage der - nach seiner Ansicht: zu vielen - Notare in H. in Abhängigkeit von den vom B. vergebenen Beurkundungsaufträgen hilft, wie bereits das Oberlandesgericht ausgeführt hat, im vorliegenden Verfahren nicht weiter. Es kommt im Blick auf die Interessen der Rechtsuchenden allein darauf an, ob die Tatbestände des § 50 Abs. 1 Nrn. 6 und 8 BNotO gegeben sind.

Ende der Entscheidung

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