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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 20.06.2001
Aktenzeichen: RiZ (R) 1/00
Rechtsgebiete: DRiG, ThürRiG, VwGO, GKG


Vorschriften:

DRiG § 22 Abs. 2 Nr. 1
DRiG § 21 Abs. 2 Nr. 4
DRiG § 66 Abs. 1
DRiG § 80 Abs. 1 Satz 1
ThürRiG § 45 ff.
VwGO § 154 Abs. 2
GKG § 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b
GKG § 14 Abs. 1 Satz 1
GKG § 14 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

RiZ (R) 1/00

vom 20. Juni 2001

in dem Prüfungsverfahren

Antragsteller, Berufungskläger und Revisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigter und Prozeßpfleger: Rechtsanwalt

gegen

Antragsgegner, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

wegen Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe

Der Bundesgerichtshof - Dienstgericht des Bundes - hat ohne mündliche Verhandlung am 20. Juni 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Erdmann, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Siol, Dr. Boetticher und Seiffert und die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovic für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts - Dienstgerichtshof für Richter - vom 22. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der 19 geborene Antragsteller wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe.

Das Justizministerium ernannte den Antragsteller mit Wirkung vom 1. September 1993 unter Berufung in das Richterverhältnis auf Probe zum Richter im Landesdienst. Es ordnete ihn vom 3. September 1993 bis zum 31. August 1994 an das Landgericht M. ab. Mit Wirkung vom 1. Juni 1994 wurde die Abordnung vorzeitig beendet und der Antragsteller wurde dem Amtsgericht A. zugewiesen.

Der Präsident des Landgerichts M. gab am 11. Juli 1994 eine Probezeitbeurteilung mit dem Ergebnis "nicht geeignet" ab. Diese wurde dem Antragsteller am 13. Juli 1994 durch den Vizepräsidenten des Landgerichts G. eröffnet. In der Beurteilung ist nach einer zunächst positiven Einschätzung über Rechtskenntnisse des Antragstellers, seine Verhandlungsführung und die Abfassung gerichtlicher Entscheidungen ausgeführt:

"Diese durchaus positiven Feststellungen über die fachlichen und praktischen Fähigkeiten des Richters waren allerdings zeitweise durch Probleme im persönlichen Bereich, die meines Erachtens insbesondere bei längeren Streßsituationen auftreten, eingeschränkt. Bei Herrn H. entsteht dann das subjektive Gefühl, über die Maßen beobachtet und ohne nachvollziehbaren Grund überprüft zu werden, was wiederum zu einem gespannten, von Mißtrauen geprägten Verhalten gegenüber seinem dienstlichen und zum Teil auch privaten Umfeld führt. Dies wiederum verursacht u.a. - nach eigenen Worten - zeitweise Perioden von Schlaflosigkeit und daraus resultierenden Konzentrationsmangel und Beeinträchtigung der Schaffenskraft, aber auch nicht zu übersehende Probleme in der Zusammenarbeit innerhalb der Kammer. Diese nicht im fachlichen, sondern im persönlichen Bereich des Richters liegenden und vom Dienstvorgesetzten nur nach äußeren Hinweisen zu treffenden Feststellungen ergeben den Schluß, daß Herr H. derzeit für die Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit nicht geeignet ist."

Mit Bescheid vom 15. Juli 1994 - ausgehändigt am selben Tage - entließ das Justizministerium den Antragsteller gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) mit Ablauf des 31. August 1994 aus dem Richterverhältnis auf Probe.

Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 legte der Antragsteller gegen die Entlassung Widerspruch ein. Er erklärte das Widerspruchsverfahren jedoch für erledigt, nachdem er im Justizministerium Gespräche über eine einverständliche Auflösung des Richterverhältnisses auf Probe geführt und selbst am 11. August 1994 seine Entlassung aus dem Dienstverhältnis nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 DRiG beantragt hatte. Auf dieses Gesuch erfolgte die Entlassung in einem Schreiben des Justizministeriums vom 22. August 1994 erneut (ebenfalls mit Wirkung vom 31. August 1994).

Ein danach vom Antragsteller gegen den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 angestrengtes Verfahren vor dem Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Me. auf vorläufigen Rechtsschutz (DG 3/95) blieb ohne Erfolg. Seine Klage im Hauptsacheverfahren (DG 1/96) nahm der Antragsteller am 17. Juni 1997 zurück.

Am 23. Dezember 1997 erhob der Antragsteller erneut Klage gegen seine Entlassung. Er hielt die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 für unwirksam, weil keine ordnungsgemäße Anhörung erfolgt und ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei. Entgegen §§ 45 ff. ThürRiG sei auch der Präsidialrat nicht beteiligt worden. Die Entlassungsverfügung vom 22. August 1994 sei unwirksam, weil dieses Schreiben entgegen der Geschäftsordnung der Landesregierung unter dem Briefkopf des Staatssekretärs erfolgt sei.

Das Dienstgericht für Richter hob mit Urteil vom 9. August 1999 die Entlassungsverfügung vom 22. August 1994 auf, weil bereits die zeitlich vorgreifliche Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 rechtmäßig sei. Die Klage gegen diese Verfügung wies es zurück. Es führte aus, das Entlassungsverfahren enthalte keine formellen Mängel. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß angehört worden; eine Anhörung des Präsidialrats sei nicht veranlaßt gewesen. Die Entlassung sei auch materiell rechtmäßig. Das Justizministerium habe als oberste Dienstbehörde aufgrund des persönlichen Eindrucks des Antragstellers im Gespräch vom 14. April 1994 und der Proberichterbeurteilung zu Recht ernstliche Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers für das Richteramt gehabt.

Gegen dieses Urteil legte der Antragsteller fristgerecht Berufung beim Dienstgerichtshof für Richter beim Thüringischen Oberlandesgericht ein. In der Berufungsbegründung wiederholte er im wesentlichen seinen Vortrag. Insbesondere rügte er, das Dienstgericht habe die fehlende Anhörung des Präsidialrats nicht umfassend geprüft.

Der Dienstgerichtshof für Richter wies die Berufung des Antragstellers aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 22. März 2000 zurück. Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt:

Das Dienstgericht habe zutreffend erkannt, daß das Verfahren, das der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 vorausgegangen sei, keine formellen Fehler aufgewiesen habe. Der Antragsteller sei vor der Entlassung ordnungsgemäß angehört worden. Die vom Staatssekretär "in Vertretung" des Justizministers unterzeichnete Entlassungsverfügung sei wirksam und sei dem Antragsteller rechtzeitig ausgehändigt worden. Die Nichtbeteiligung des Präsidialrats stehe der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung nicht entgegen. Die Entlassung sei auch sachlich gerechtfertigt. Für die Entlassung eines Richters auf Probe reichten ernstliche Zweifel an der fachlichen oder persönlichen Eignung aus, wie sie sich aus dem Personalgespräch und der dienstlichen Beurteilung ergäben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die - zugelassene - Revision des Antragstellers. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Personalgespräch vom 14. April 1994, macht die Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung aus formellen und materiellen Gründen geltend und rügt Verfahrensfehler des Dienstgerichtshofs für Richter.

Der Antragsteller beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben,

2. die Entlassungsverfügungen vom 15. Juli 1994 und vom 22. August 1994 aufzuheben,

hilfsweise die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält das Verfahren des Dienstgerichtshofs für fehlerfrei, die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 für formell und materiell rechtmäßig und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Revisionsbegründung vom 14. April 2000 sowie die weiteren, vom Antragsteller eingereichten Schriftsätze und auf die Revisionserwiderung des Antragsgegners vom 16. Mai 2000 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Revisionsantrag gegen beide Entlassungsverfügungen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist jedoch nach Aufhebung der Verfügung vom 22. August 1994 durch das erstinstanzliche Urteil des Dienstgerichts für Richter nur noch die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994, die schon alleiniger Gegenstand des Berufungsverfahrens war.

II.

Die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entlassung des Antragstellers aus dem Richterverhältnis auf Probe wegen fehlender persönlicher Eignung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die formellen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers weist das Verfahren bis zu seiner Entlassung keinen Rechtsfehler auf.

a) Der Antragsteller wurde am 1. September 1993 zum Richter auf Probe ernannt. Seine Entlassung wurde zum 31. August 1994, dem Ablauf des zwölften Monats nach seiner Ernennung ausgesprochen. Die vom Staatssekretär "in Vertretung" des Ministers unterzeichnete Entlassungsverfügung ist wirksam und wurde dem Antragsteller unter Beachtung der Frist von sechs Wochen vor dem Entlassungstag (§ 22 Abs. 5 DRiG) ausgehändigt.

b) Aufgrund der vom Dienstgerichtshof für Richter durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß der Antragsteller vor der Aushändigung der Entlassungsverfügung auch ordnungsgemäß angehört worden ist. Nachdem die Mitglieder der Zivilkammer des Landgerichts M. von persönlichen Auffälligkeiten und daraus entstandenen Problemen in der Zusammenarbeit mit dem Antragsteller berichtet hatten, wurde der Antragsteller am 14. April 1994 zu einem Personalgespräch in das Justizministerium geladen. In diesem Personalgespräch konnte der Antragsteller gegenüber den ihn anhörenden Ministerialbeamten Ge. und Dr. E. die Angaben der Kammermitglieder zu den Problemen nicht entkräften; im Verlauf des Gesprächs zeigten sich sogar ähnliche Verhaltensauffälligkeiten wie die zuvor beschriebenen. Das Justizministerium beendete daraufhin die Abordnung des Antragstellers an das Landgericht M. vorzeitig zum 1. Juni 1994. Darüber hinaus kündigte der Zeuge Ge. dem Antragsteller am 9. Juni 1994 telefonisch die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe an. Bei der vom Vizepräsidenten des Landgerichts G. vorgenommen Eröffnung seiner Probezeitbeurteilung am 13. Juli 1994 vermerkte der Antragsteller handschriftlich auf dem Aushändigungsvermerk, er sei mit seiner dienstlichen Beurteilung und mit seiner Entlassung aus dem Richterverhältnis nicht einverstanden.

Diese tatrichterlichen Feststellungen, die für den Senat bindend sind, belegen, daß der Antragsteller rechtzeitig die für seine Entlassung maßgeblichen Umstände kannte und ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den Gründen zu äußern. Soweit der Antragsteller nunmehr in der Revisionsinstanz mit der Behauptung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs geltend macht, das Berufungsgericht habe maßgeblichen Sachvortrag zur Anhörung am 14. April 1994 nicht berücksichtigt, der belege, daß die Entlassung für ihn überraschend gewesen sei, weil in dem Dienstgespräch über die mögliche Entlassung nicht gesprochen und ihm der Entlassungsgrund erst am Tage der Aushändigung der Probezeitbeurteilung bekannt gemacht worden sei, erschöpft sich sein Vorbringen in einer von den Feststellungen des Berufungsgerichts abweichenden eigenen Bewertung. Damit kann er im Revisionsverfahren nicht gehört werden.

c) Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Dienstgerichtshofs, die fehlende Beteiligung des Präsidialrats stehe der Wirksamkeit der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 nicht entgegen. Zwar war das Thüringer Richtergesetz vom 26. Mai 1994 - das die Beteiligung des Präsidialrats vorsieht - zum Entlassungszeitpunkt bereits in Kraft. Jedoch konstituierte sich der Präsidialrat erst am 19. Dezember 1994. Daß die Beteiligung des Präsidialrats später nicht erfolgt ist, was nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes ausgereicht hätte (BGH, Urteil vom 13. Januar 1999 - RiZ (R) 5/98 Urt. Umdr. S. 12 st. Rspr.), hat das Berufungsgericht mit Recht nicht als Verfahrensfehler angesehen. Im Widerspruchsverfahren gegen den Sofortvollzug der Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 wollte das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Me. (DG 1/96) die Anhörung nachholen und hatte mit Verfügung vom 26. Februar 1997 die in jenem Verfahren vorgelegten Personal- und Behördenakten dem Antragsgegner zur Vorlage an den Präsidialrat übersandt. Der Antragsteller wandte sich jedoch mit Schriftsatz vom 22. April 1997 ausdrücklich gegen die Übersendung der Akten an den Präsidialrat, da dies zu einer Verzögerung des Verfahrens führen würde. Anschließend nahm er in jenem Verfahren am 17. Juni 1997 seine Klage zurück. Dies konnte das Berufungsgericht auch für dieses Verfahren als endgültigen Verzicht auf die Nachholung der Beteiligung des Präsidialrats werten.

2. Zu Recht hat der Dienstgerichtshof für Richter die Entlassungsverfügung vom 15. Juli 1994 auch als materiell rechtmäßig angesehen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stellt die auf § 22 Abs. 2 Nr. 1 DRiG gestützte Entscheidung, ob ein Richter auf Probe für das Richteramt geeignet ist, einen Akt wertender Erkenntnis dar. Dieser gewährt der obersten Dienstbehörde einen Beurteilungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob der Begriff der Eignung verkannt oder ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist, ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (BGH, Urteil vom 29. September 1975 - RiZ (R) 1/75, DRiZ 1976, 23, 24; Urteil vom 25. August 1992 - RiZ (R) 2/92 Urt. Umdr. S. 8; Urteil vom 22. September 1998 - RiZ (R) 2/97, Urt. Umdr. S. 12; Urteil vom 13. Januar 1999 - RiZ (R) 5/98 Urt. Umdr. S. 13 m. w. Nachw.).

Dies gilt auch für die Umstände, die bei der obersten Dienstbehörde Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers am Richteramt begründet haben. Entgegen der Ansicht der Revision geht es nicht um eine uneingeschränkt nachprüfbare Feststellung über Art und Umfang der persönlichen Probleme zum Zeitpunkt der Entlassungsverfügung. Es geht allein darum, ob das Justizministerium, das aufgrund äußerer Hinweise Feststellungen zu den beim Antragsteller zutage getretenen Problemen getroffen hat, auch ohne ins einzelne gehende Überprüfung des Gesundheitszustandes zu einer tragfähigen Prognose gekommen ist, nach der der Antragsteller als Richter aus in seiner Person liegenden Gründen eine ordnungsgemäße Behandlung von Gerichtsverfahren nicht gewährleisten würde. Das ist hier der Fall.

b) Die Entlassungsbehörde hat ihre Zweifel an der persönlichen Eignung des Antragstellers maßgebend auf die Beobachtungen der Mitglieder der Zivilkammer und auf die Probezeitbeurteilung des Präsidenten des Landgerichts M. vom 11. Juli 1994 gestützt. Sie hat in der Entlassungsverfügung ausgeführt, aufgrund dieser Beurteilung ergebe sich, daß die Amtsführung des Antragstellers als Richter durch Probleme im persönlichen Bereich, die insbesondere bei längeren Streßsituationen auftraten, eingeschränkt gewesen sei. Das Gefühl, stets beobachtet und ohne nachvollziehbaren Grund überprüft zu werden, habe zu einem von Mißtrauen geprägten Verhalten im dienstlichen Umfeld geführt, das die dienstliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt habe. Trotz verschiedener Gespräche hätten sich keine Anzeichen der Besserung ergeben. Daß diese dienstliche Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhe, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Der Senat teilt nicht die in der Revision vertretene Ansicht, die vom Berufungsgericht auszugsweise zitierte Beurteilung enthalte keine tatsächlichen Feststellungen, sondern nur Werturteile. Die Feststellungen über das auffällige Verhalten in Streßsituationen beruhen auf konkreten Angaben der richterlichen Mitglieder der Zivilkammer des Landgerichts M. .

Das Justizministerium konnte sich aber auch auf die Umstände stützen, die sich anläßlich des Dienstgesprächs vom 14. April 1994 ergeben haben. Die Zeugen Ge. und Dr. E. haben wahrgenommen, daß sich im Verlauf dieses Gesprächs beim Antragsteller ähnliche Verhaltensweisen und Auffälligkeiten zeigten, wie die, von denen die Mitglieder der Zivilkammer des Landgerichts berichtet hatten.

Die Gesamtheit der Feststellungen waren ausreichend, um dem Justizministerium als Grundlage für seine Prognose über die weitere Tätigkeit als Richter zu dienen.

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht ausgeschlossen, daß das Justizministerium als Dienstherr den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat, als es annahm, dem Antragsteller fehle die persönliche Eignung für das Richteramt.

c) Die Rüge des Antragstellers, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es seiner Behauptung nicht nachgegangen sei, eine psychische Störung - wenn sie überhaupt vorggelegen habe - sei allenfallsvorübergehender Natur gewesen und rechtfertige es nicht, seine Eignung als Richter in Zweifel zu ziehen (§ 66 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO), greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die Zeugen Ge. und Dr. E. zu den Auffälligkeiten im Verlauf des Personalgesprächs vom 14. April 1994 gehört. Durch die Einvernahme des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K. hat es sich vergewissert, daß beide Zeugen selbst als medizinische Laien zu dem Schluß kommen konnten, daß beim Antragsteller eine Fehlbeurteilung der Realität vorliege und er möglicherweise reale Erlebnisse irrational werte. Der Antragsgegner hätte angesichts dieses Beweisergebnisses konkret darlegen müssen, daß sich - ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs - eine weitere Aufklärung über den Umfang und die Dauer einer möglicherweise vorhandenen krankhaften seelischen Störung hätte aufdrängen müssen. Hierzu wären die noch aufzuklärenden Umstände und die dafür in Frage kommenden Beweismittel im einzelnen anzugeben gewesen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 11. Aufl. § 133 Rdn. 14; BVerwG DVBl. 1993, 955; BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ (R) 5/86, Urt. Umdr. S. 10). Daran fehlt es hier. Der Antragsgegner trägt mit der Revision keine Anhaltspunkte in diesem Sinne vor, die einen Widerspruch zu den Tatsachenfeststellungen des Dienstgerichtshofs schlüssig offenlegen würden. Er führt insbesondere nicht aus, aufgrund welcher Umstände das Berufungsgericht zu einem für ihn günstigen Ergebnis in der Beurteilung seiner persönlichen Eignung für das Richteramt hätte gelangen müssen (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 46).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren entsprechend §§ 13 Abs. 4 Satz 1 lit. b, 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG auf 47.200,00 DM festgesetzt.



Ende der Entscheidung

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