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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.02.1998
Aktenzeichen: StB 3/98
Rechtsgebiete: GVG, StPO


Vorschriften:

GVG § 176
GVG § 181
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1
GVG §§ 176, 181 StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1

Sicherstellungen im Wege der Sitzungspolizei unterliegen jedenfalls dann nicht der Beschwerde, wenn sie von einem Oberlandesgericht getroffen worden sind und die Hauptverhandlung noch andauert.

BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 3 StE 7/94 - 1 (2) StB 3/98 OLG Frankfurt am Main


BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StE 7/94 - 1 (2) StB 3/98

vom 11. Februar 1998

in dem Strafverfahren

gegen

wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit;

hier: Beschwerde der AG - Beschwerdeführerin zu 1)

und des Herrn - Beschwerdeführer zu 2)

wegen Beschlagnahme einer Fotodiskette

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschwerdeführer und ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 11. Februar 1998 beschlossen:

Die Beschwerden vom 23. Dezember 1997 gegen die Anordnung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1997 werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen.

Gründe:

Der Beschwerdeführer zu 2) ist als Pressefotograf freier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1). Während einer Sitzungspause eines vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfindenden Prozesses fotografierte er auf dem Flur vor dem Gerichtssaal eine zuvor vernommene Zeugin. Auf Veranlassung des hinzukommenden Senatsvorsitzenden gab er die in der Kamera befindliche Fotodiskette an diesen heraus, welche sodann in amtliche Verwahrung genommen wurde. Die Hauptverhandlung dauert derzeit noch an.

Hiergegen richten sich die in der Sache vor allem auf eine Verletzung der Art. 2, 5 GG gestützten Rechtsbehelfe, mit denen die Beschwerdeführer die Herausgabe der Fotodiskette begehren.

Die Beschwerden sind nicht zulässig.

Die angefochtene Maßnahmne des Senatsvorsitzenden stellt eine im Rahmen der Ausübung seiner sitzungspolizeilichen Befugnisse gemäß § 176 GVG ergangene Anordnung dar. Die Sitzungspolizei umfaßt alle Befugnisse und Maßnahmen, die erforderlich sind, um - letztlich im Interesse der Wahrheitsfindung - den ungestörten äußeren Verlauf der Sitzung zu sichern (vgl. BVerfGE 50, 234, 242; Kissel, GVG 2. Aufl. § 176 Rdn. 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 176 GVG Rdn. 4). Hierzu gehört über die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs der unmittelbaren, prozessual vorgeschriebenen und inhaltsbestimmten Verhandlung hinaus auch der Schutz der Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Zeugen (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 176 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 176 GVG Rdn. 10; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 176 GVG Rdn. 18). Diesem Ziel diente ersichtlich die hier von dem Senatsvorsitzenden getroffene Maßnahme, mit der dieser die Zeugin vor der Veröffentlichung eines kurz zuvor aufgenommenen Bildes bewahren wollte.

In räumlicher Hinsicht war die Anordnung des Senatsvorsitzenden noch von seinen sitzungspolizeilichen Befugnissen gedeckt, da sie einen Vorfall betraf, der sich auf dem Flur unmittelbar vor dem Verhandlungssaal ereignete. Sitzungspolizeiliche Maßnahmen erstrecken sich auf den gesamten Bereich der Sitzung, das heißt alle für die Verhandlung erforderlichen Räumlichkeiten mit Einschluß des Beratungszimmers des Gerichts und der unmittelbar daran grenzenden Räume wie Flure und Korridore (vgl. Mayr in KK, 3. Aufl. § 176 GVG Rdn. 2; Schäfer/Wickern in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 176 GVG Rdn. 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 176 GVG Rdn. 1). Der Bereich, in dem üblicherweise Zeugen auf ihre Vernehmung warten, ist so eng mit dem Geschehen im Sitzungssaal verbunden, daß die Aufrechterhaltung der Ordnung - auch zur Wahrung der Einheitlichkeit - sinnvollerweise nur von dem Vorsitzenden wahrgenommen werden kann.

Auch in zeitlicher Hinsicht bestehen keine Bedenken an dem sitzungspolizeilichen Charakter der Anordnung, da sie in einer kurzen Verhandlungspause getroffen worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 176 GVG Rdn. 2; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 176 GVG Rdn. 8) und die Hauptverhandlung derzeit noch andauert.

Derartige sitzungspolizeiliche Anordnungen des Vorsitzenden eines Senats eines Oberlandesgerichts unterliegen im Hinblick auf die insoweit spezielle und abschließende Regelung des § 181 GVG nicht gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StPO der Beschwerde, auch wenn ihre Wirkung einer - zeitweiligen - Beschlagnahme gleichkommt. Ob dies anders zu beurteilen ist, wenn die Sicherstellung über den Abschluß der Hauptverhandlung hinaus andauert, braucht der Senat nicht zu entscheiden.

Der Senat läßt offen, ob mit der in Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, NJW 1963, 1508; OLG Hamm, NJW 1972, 1246; OLG Hamburg, NJW 1976, 1987; OLG Koblenz, OLGSt § 181 GVG Nr. 1; OLG Zweibrücken, NStZ 1987, 477; a.A. für Ausnahmefälle OLG Karlsruhe, NJW 1977, 309; offen gelassen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG in BVerfGE 87, 334, 339) und Literatur (vgl. Kissel, GVG 2. Aufl. § 176 Rdn. 48; Schäfer/Wickern in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 176 GVG Rdn. 46; Mayr in KK, 3. Aufl. § 176 GVG Rdn. 7; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 176 GVG Rdn. 16) vertretenen Auffassung aus § 181. Abs. 1 GVG zu folgern ist, daß gegen sitzungspolizeiliche Maßnahmen, von der Verhängung eines Ordnungsmittels gemäß §§ 178, 180 GVG abgesehen, generell kein Rechtsmittel zulässig ist. Ein Rechtsbehelf ist hier jedenfalls deshalb nicht statthaft, weil die sitzungspolizeiliche Maßnahme von dem Vorsitzenden eines Senats eines Oberlandesgerichts getroffen worden ist. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 181 Abs. 1, letzter Halbsatz GVG ist die Beschwerde in diesen Fällen selbst dann nicht zulässig, wenn ein Ordnungsmittel, das heißt Ordnungsgeld oder Ordnungshaft, § 178 GVG, festgesetzt worden ist. Wenn § 181 Abs. 1 letzter Halbsatz GVG damit sogar in den Fällen, in denen die Rechte der Betroffenen durch unmittelbare finanzielle Einbußen oder den Verlust der persönlichen Freiheit in besonderem Maße beeinträchtigt werden, ein Rechtsmittel ausschließt (vgl. BGH bei Schmidt, MDR 1981, 93 Nr. 5), so ist diese Wertung des Gesetzgebers erst Recht zu beachten, wenn wie hier Maßnahmen im Raum stehen, die den zeitweiligen Verlust der Verfügungsgewalt über einen Gegenstand bewirken.



Ende der Entscheidung

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