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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.1999
Aktenzeichen: StB 5/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 304 Abs. 5
StPO § 112
StPO § 116 Abs. 1
StGB § 129 a
StGB § 129 a Abs. 1 und 2
StGB § 111 Abs. 1 und 2
StGB § 129
StGB § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3
StGB § 111
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 BJs 95/97 - 4 StB 5/99

vom

30. Juni 1999

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juni 1999 gemäß § 304 Abs. 5 StPO beschlossen:

1. Auf die Haftbeschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 23. März 1999 dahin abgeändert, daß er nicht mehr auf den dringenden Tatverdacht einer Straftat nach § 129 a StGB gestützt wird.

Im übrigen wird die Beschwerde verworfen.

2. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe:

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1999 gegen den Beschuldigten Haftbefehl erlassen, weil er dringend verdächtig sei, sich als Rädelsführer an einer innerhalb eines sich selbst "Kalifatstaat" nennenden Verbandes fundamentalistischer Islamisten in K. gebildeten terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, die aus ihm selbst und mindestens seinen engsten Vertrauten und Beratern G. und A. besteht und deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet seien, allen Angriffen auf die Führungsposition des Beschuldigten mit gewaltsamen Mitteln bis hin zur Tötung von internen Gegnern entgegenzutreten und zum anderen Anhänger des "Kalifatstaates" von der Notwendigkeit zu überzeugen, nach entsprechender Planung in Deutschland in der Türkei Tötungsdelikte zum Nachteil von staatlichen Funktionsträgern zu verüben. Der Haftbefehl hat ferner zum Gegenstand, daß der Beschuldigte am 1. September und 21. September 1996 in einer Versammlung zur Tötung seines Widersachers S. aufgefordert habe. Der Beschuldigte befindet sich aufgrund dieses Haftbefehls seit dem 25. März 1999 in Untersuchungshaft.

Ein dringender Tatverdacht der Rädelsführerschaft in einer terroristischen Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 und 2 StGB besteht nach den bisherigen Ermittlungen nicht. Gleichwohl ist das Rechtsmittel im Ergebnis jedoch unbegründet, weil der Haftbefehl bereits durch den Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB gerechtfertigt wird.

1. Seit 1984 hatte sich eine Vereinigung fundamentalistischer Islamisten mit dem Sitz in K. gebildet, die sich später "Kalifatstaat" nannte und zunächst vom Vater des Beschuldigten, C. Ka. , geführt wurde. Sie hatte die Errichtung eines fundamentalistischen Islamstaats in der Türkei und schließlich in der gesamten islamischen Welt zum Ziel. Nach dem Tod des C. Ka. am 15. Mai 1995 übernahm sein Sohn, der Beschuldigte M. Ka. , die Führung der Vereinigung. Diese wurde ihm streitig gemacht, als es zu erheblichen Auseinandersetzungen mit dem damaligen "Generaljugendemir" und "Kadi" (Richter) des "Kalifatstaates" S. kam, die im Mai 1996 zu einer Abspaltung eines bedeutenden Teils der Vereinigung führten. Der Beschuldigte Ka. enthob seinen Gegenspieler S. seiner Ämter, während dieser seinerseits dem Beschuldigten die Berechtigung zur Führung des Kalifenamtes absprach und schließlich selbst von seinen Anhängern zum "Kalifen" ernannt worden war.

Unter Berufung auf eine Lehre des Propheten Muhammed, wonach jemand, der die Autorität des Kalifen in Zweifel ziehe, zu töten sei, erließ der Beschuldigte in Ausübung des Amtes des "Scheichs Ül-Islams des Kalifatstaates" eine Fetwa, wonach "jemand, der sich zum zweiten Kalifen erklärt, während es bereits einen gebe, aufgefordert werde, der Untat abzuschwören, andernfalls werde er getötet". Diese Fetwa ließ der Beschuldigte erstmals am 19. Juli 1996 in der Zeitung seiner Vereinigung "Ümmet-I Muhammed" veröffentlichen.

Aufgrund der Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, daß der Beschuldigte durch die weitere Veröffentlichung dieser Fetwa in einer Hochzeitsfeier am 1. September 1996 in B. vor etwa 150 Personen, unter denen nicht nur Anhänger von ihm waren, und am 21. September 1996 in einer "Ratstagung", an der alle "Gebiets- und Jugendemire" Deutschlands und angrenzender Länder teilnahmen, zur Tötung seines Gegenspielers S. aufforderte. Beide Veranstaltungen hatten nach den bisherigen Ermittlungen den Charakter einer Versammlung im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB, zumal sich aus der Art der Bekanntgabe und den sonstigen Veröffentlichungen der Fetwa bei anderen Gelegenheiten, insbesondere in der Zeitung der Vereinigung, der erklärte Wille des Beschuldigten ergab, nicht eine Äußerung in einem abgegrenzten Kreis abzugeben, sondern eine möglichst weiter zu verbreitende Aufforderung zur Ächtung und Ausschaltung seines Gegners auszusprechen. Wegen der Einzelheiten der Äußerungen und Verlautbarungen wird auf die Gründe des Haftbefehls Bezug genommen.

Soweit der Beschuldigte bei der Hochzeitsfeier am 1. September 1996 und in ähnlicher Weise bei anderen Gelegenheiten zum Ausdruck brachte, daß sein Gegenspieler S. die Todesstrafe verdient habe, diese aber aufgeschoben sei, stellt dies die Ernsthaftigkeit des Aufrufs zur Tötung letztlich nicht in Frage. Nach dem in dem gegen den Gebietsemir von Bayern, P. , geführten Strafverfahren wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten (durch Weiterverbreitung der Todes-Fetwa des Beschuldigten Ka. ) eingeholten Gutachten der Sachverständigen für Religionsgeschichte Prof. Dr. Sp. vom 31. Dezember 1998 handelt es sich bei einer Fetwa um ein religiöses Rechtsgutachten, das nach islamischen Rechtsvorstellungen selbst keine juristische Verbindlichkeit hat, aber Entscheidungsgrundlage eines Gerichtsurteils des Kadi sein kann und ihm voraus geht. Allerdings empfinden Strenggläubige einer Religionsgemeinschaft wie dem "Kalifatstaat" diese Fetwa als intern bindend. Derjenige, der einer Fetwa Folge leiste, handle jedenfalls religiös sanktioniert, ja religiös verdienstvoll, auch wenn kein förmliches Urteil gesprochen worden sei. Derjenige, der eine Fetwa bekanntmache, brauche auch nicht explizit zur Durchführung der Fetwa aufzurufen, weil es sich von selbst verstehe, daß der Betroffene zu bestrafen sei. So habe auch die Blasphemie-Fetwa gegen den Schriftsteller Salman Rushdie zu einer hohen Gefährdung seines Lebens geführt, obgleich auch auf Grund dieser Fetwa ebenfalls kein Gericht ein Todesurteil gegen Salman Rushdie erlassen hatte.

Damit steht in Einklang, daß in der Zeitung "Ümmet-I Muhammed" vom 4. Oktober 1996 wiedergegeben wird, daß der Beschuldigte Ka. bei der Ratstagung am 21. September 1996 im Hinblick auf seinen Gegenspieler S. das Gebot des Propheten Allahs zitiert habe, "tötet den, der euren Knüppel zerschlagen und eure Gemeinschaft auseinandertreiben will ... . Tötet sie, wo ihr sie trefft. Denn auf denjenigen, der sie tötet, wartet Gottes Lohn am Tag des Jüngsten Gerichts". Daraus ergibt sich, daß der Beschuldigte bei der Bekanntgabe der Todes-Fetwa gegen seinen Gegenspieler S. zwar zum Ausdruck brachte, daß eine offizielle Bestrafung nach islamischem Recht derzeit noch nicht durchgeführt werden könne, daß dieser aber den Tod verdient habe und er von seinen Anhängern erwarte, daß diese S. zwar ohne ein förmliches Urteil, aber mit der religiösen Billigung und Aufforderung auf Grund der von ihm erlassenen Fetwa töten werden.

Tatsächlich ist S. am 8. Mai 1997 kurz vor einem von ihm für den 18. Mai 1997 angesetzten Gegentreffen von drei bislang nicht bekannten Personen erschossen worden. Eine Ursächlichkeit der Aufrufe des Beschuldigten für dieses Attentat kann derzeit noch nicht nachgewiesen werden.

Der "Gebietsemir" von Bayern, P. , ist wegen der Weiterverbreitung dieses Aufrufs des Beschuldigten Ka. wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten durch das Amtsgericht Augsburg zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden, die auf seine Berufung hin auf zwei Jahre ermäßigt wurde.

2. Dagegen ergeben die bisherigen Ermittlungen nicht den dringenden Tatverdacht, daß die um den Beschuldigten Ka. gebildete Führungsgruppe die rechtlichen Voraussetzungen einer terroristischen Vereinigung erfüllt, deren Zweck und Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten i.S. des § 129 a StGB gerichtet ist.

Zunächst bestehen schon Zweifel, ob bei Zugrundelegung des Haftbefehls die Annahme einer zumindest aus drei Personen, nämlich dem Beschuldigten, sowie seinen Beratern G. und A. , bestehenden organisatorischen Vereinigung i.S.d. §§ 129, 129 a StGB ausreichend belegt ist. Dies würde voraussetzen, daß es sich um einen auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschluß von Personen handelt, die bei Unterordnung des Willens des einzelnen unter den für alle verbindlichen Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, daß sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (vgl. BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.). Konkrete Anhaltspunkte, die die subjektive Einbindung des A. in einen solchen organisatorischen Zusammenschluß mit den beiden anderen genannten Personen und seine Unterwerfung unter den für alle verbindlichen Gesamtwillen der Vereinigung belegen könnten, sind mit Ausnahme seiner Mitverantwortlichkeit für den Inhalt und den Vertrieb der verbandseigenen Zeitschrift "Ümmet-I Muhammed" - im Unterschied zu der Person des G. - nicht dargelegt. Ob den Zeugenaussagen, die insoweit von einem "Trio", bzw. einer "Troika" sprechen, ausreichende Anhaltspunkte hierfür entnommen werden können, die den dringenden Tatverdacht einer Beteiligung auch des A. rechtfertigen könnten, erscheint zweifelhaft. Der Senat kann diese Frage offen lassen, denn § 129 a StGB setzt voraus, daß deren Zweck oder Tätigkeit einer etwaigen Vereinigung darauf gerichtet ist, Straftaten der in § 129 a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Art zu begehen. Jedenfalls insoweit fehlt es an einem dringenden Tatverdacht i.S.d. § 112 StPO.

Der Haftbefehl und der ihm zugrundeliegende Antrag des Generalbundesanwalts gehen davon aus, daß es bislang keine für einen dringenden Tatverdacht ausreichenden Beweise gibt, daß diese Führungsgruppe Anschläge gegen interne Widersacher oder türkische Ziele durchgeführt oder im Sinne einer Anstiftung in Auftrag gegeben hätte, bzw. derartiges für die Zukunft plant. Auch hinsichtlich der Tötung des "Gegenkalifen" S. besteht lediglich auf Grund der Umstände ein nicht von der Hand zu weisender Anfangsverdacht, daß diese Führungsgruppe in die Tat verwickelt ist, wie in dem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 26. März 1998 im einzelnen dargelegt wird. Doch gibt es derzeit keine darüber hinausgehenden Beweise, die den dringenden Verdacht einer Täterschaft bzw. Anstiftung des Beschuldigten oder wenigstens der Ursächlichkeit der Fetwa für die Tötung des S. durch Anhänger des "Kalifatstaates" belegen, so daß sich der dringende Tatverdacht der Verantwortlichkeit des Beschuldigten bzw. der um ihn gebildeten Gruppe für die Ermordung des S. oder eines anderen unter den Katalog des § 129 a Abs. 1 StGB fallenden Verbrechens bisher nicht hat bestätigen lassen.

Das muß nicht notwendig der Annahme einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 129 a StGB entgegenstehen, wenn sonst zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den dringenden Verdacht der Planung bzw. Zielsetzung der Begehung von Straftaten der in § 129 a Abs. 1 StGB aufgeführten Art tragen könnten. Indes fehlt es auch daran.

Der Haftbefehl bzw. der Haftbefehlsantrag des Generalbundesanwaltes ist auf die Auffassung gestützt, die Führungsgruppe um den Beschuldigten würde durch Fetwas und andere Aufrufe gegenüber ihren nach den religiösen Gesetzen des "Kalifatstaates" zu striktem Gehorsam verpflichteten Anhängern, die solche Aufrufe als Befehle auffassen würden, einen solchen "Stimmungsdruck" erzeugen, daß es "nahezu unausweichlich" zu Straftaten von Anhängern gegen interne Widersacher und Ziele in der Türkei kommen werde. Für diese zukünftig zu erwartenden Straftaten seien die Mitglieder der Führungsgruppe als mittelbare Täter im Sinne der Rechtsprechung des 5. Strafsenats zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder des Nationalen Verteidigungsrates der früheren DDR für Todesschüsse an der Grenze (BGHSt 40, 218, 236 f.) anzusehen.

Diese Auffassung vermag einen dringenden Tatverdacht nach § 129 a StGB nicht zu rechtfertigen. Denn es fehlt bisher an ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß der Beschuldigte und seine zu der Vereinigung gezählten beiden Berater G. und A. sich mit dem Ziel oder zu dem Zweck zusammengeschlossen haben, Verbrechen des Mordes oder des Totschlags oder anderer Straftaten der in § 129 a StGB genannten Art als Täter oder Teilnehmer zukünftig zu begehen, sei es auch nur als Mittel zu irgendeinem weiteren Zweck. Zwar braucht die Absicht, Straftaten zu begehen, nicht bis zur Vorbereitung einzelner Taten konkretisiert oder die Begehung einer bestimmten Tat geplant zu sein. Es reicht aus, wenn sich die Mitglieder der Vereinigung bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer Pläne zur Begehung von Straftaten der in § 129 a StGB genannten Art kommen kann, und daß sie das auch wollen (vgl. BGHSt 27, 325, 328 zu § 129 StGB; vgl. ferner Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 129 Rdn. 7 und § 129 a Rdn. 2 jew. m.w.Nachw.). Voraussetzung ist allerdings auch, daß die Vereinigung bezweckt, selbst derartige Straftaten zu begehen, wobei die Art der Tatbeteiligung nicht maßgeblich ist.

Zwar geht der Haftbefehl hinsichtlich des Tatvorwurfs des § 129 a StGB davon aus, daß die Führungsgruppe um den Beschuldigten einen systematisch aufgebauten, auf vorgeblich religiöser und kalifatstaatlicher Autorität beruhenden "Stimmungsdruck" erzeugt, der "nahezu unausweichlich" zu Straftaten von fanatisierten Angehörigen des Kalifatstaates gegen Widersacher des Kalifen und Ziele in der Türkei führen muß. Das bisherige Ermittlungsergebnis reicht indes nicht aus, einen solchen wie auch immer gearteten "Stimmungsdruck" als geeignet anzusehen, von Anhängern des "Kalifatstaates" begangene oder noch zu begehende Straftaten dem Beschuldigten und der um ihn bestehenden Gruppe von Beratern im Wege der Täterschaft oder Teilnahme zuzurechnen.

Die vom 5. Strafsenat in der Entscheidung BGHSt 40, 218, 236 f. aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Täterschaft innerhalb der militärischen Befehlshierarchie in der früheren DDR sind auf das Verhältnis zwischen der Führungsgruppe des "Kalifatstaates" und seinen Anhängern im Hinblick auf die Befolgung von Fetwas und sonstigen Aufrufen nicht übertragbar. Es fehlt bereits an einer einem militärischen Apparat vergleichbaren Organisationsstruktur mit festgelegten Befehlssträngen, die die strikte Erfüllung der jeweiligen Befehle und deren Überwachung gewährleisten und somit den Befehlenden die Herrschaft über ihre Anordnungen ermöglichen. Im militärischen Bereich ist auf Grund von Dienstvorschriften die Zuständigkeit zur Befolgung von Befehlen klar geregelt, wobei Befehlsverweigerungen regelmäßig mit entsprechenden Sanktionen geahndet werden. Demgegenüber bleibt bei allgemeinen Aufrufen der Führungsgruppe des "Kalifatstaates" etwa zur Tötung eines Abweichlers von vornherein offen, ob überhaupt einer der etwa 2500 Anhänger, wenn ja welcher, wann, wo und auf welche Weise einen solchen Aufruf zum Anlaß nimmt, gegen diesen Abweichler vorzugehen. Bei dieser Sachlage hätte die Führungsgruppe im übrigen auch keine ausreichende Möglichkeit, die Ausführung der Tat im einzelnen zu beeinflussen und sie gegebenenfalls rechtzeitig abzubrechen; von einer Tatherrschaft, wie sie die Rechtsfigur der mittelbaren Täterschaft voraussetzt, kann dabei nicht gesprochen werden. Derartige allgemeine Aufrufe werden vielmehr, wie oben dargelegt, von der Strafvorschrift des § 111 StGB erfaßt.

Die Gesamtumstände, auf die der Haftbefehl den Tatvorwurf der terroristischen Vereinigung gemäß § 129 a StGB stützt, sind derart unbestimmt und von derart vielen Unwägbarkeiten abhängig, daß sie einen dringenden Tatverdacht i.S.d. § 129 a StGB nicht zu tragen vermögen.

Bei dieser Sachlage braucht sich der Senat auch nicht mit der weiteren Frage zu befassen, ob die Planung von Anschlägen durch im Inland existierende Vereinigungen, die ausschließlich im Ausland verwirklicht werden sollen, überhaupt vom Schutzbereich der §§ 129, 129 a StGB erfaßt wird (vgl. BGH NJW 1966, 310, 312; Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 129 Rdn. 6 m.w.Nachw.).

3. Die Anordnung von Untersuchungshaft wird durch den verbleibenden Vorwurf der öffentlichen Aufforderung zu einer Straftat nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB gerechtfertigt. Da diese auf die Begehung eines Totschlags bzw. eines Mordes und damit eines der schwersten Verbrechen gerichtet und auf Grund der Umstände, insbesondere des Fanatismus der Anhänger des Beschuldigten, von hoher Gefährlichkeit war, ist mit einer Freiheitsstrafe zu rechnen, die deutlich über dem Strafmaß von zwei Jahren liegt, das gegen den im Rang dem Beschuldigten nachgeordneten "Gebietsemir" von Bayern für die bloße Weiterverbreitung des Aufrufs verhängt worden war. Zumindest derzeit ist damit die Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig.

Im Haftbefehl ist auch zu Recht der Haftgrund der Fluchtgefahr bejaht worden, da der Beschuldigte auf Grund seiner Stellung in der von ihm geführten Organisation über zahlreiche Kontakte im In- und Ausland verfügt und bei einem Untertauchen mit der nachhaltigen Unterstützung seiner Anhänger rechnen kann. Unter diesen Umständen ist der Haftzweck derzeit auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO zu erreichen.

Ende der Entscheidung

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