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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: StB 8/06
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 73 c
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 2
StGB § 73 c Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

StB 8/06

vom 20. Juli 2006

in dem Ermittlungsverfahren

gegen

wegen Verdachts des Landesverrats

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie des Beschuldigten und seiner Verteidigerin am 20. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. November 2005 - 3 BGs 159/05 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat zur Sicherung einer Anordnung auf Verfall des Wertersatzes den Arrest in Höhe von 61.099,38 € in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschuldigten ist unbegründet.

1. Zum dringenden Verdacht eines Verbrechens des Landesverrats in einem besonders schweren Fall, den der Beschuldigte nicht in Frage stellt, wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen. Dort wird auch zutreffend ausgeführt, dass der Beschuldigte die Abfindungszahlungen von insgesamt 231.000 M/DDR als Gegenleistungen für den von ihm begangenen Verrat zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland erlangt hat. Dies gilt auch für den Teilbetrag von 113.000 M/DDR, den die Hauptverwaltung Aufklärung des MfS auf ein auf den Namen der Ehefrau eröffnetes Konto überwiesen hat, für das der Beschuldigte eine Kontovollmacht und damit die faktische und rechtliche Verfügungsbefugnis erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass keinerlei Grund ersichtlich und auch nicht geltend gemacht ist, weshalb das MfS an die Ehefrau eine Abfindung leisten sollte, während es sich ersichtlich verpflichtet fühlte, für den weiteren Unterhalt des hochrangigen Überläufers auch noch für die Zeit nach dem Zusammenbruch der DDR zu sorgen.

2. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Postbeschlagnahmeanordnung vom 19. Mai 2005 um eine Scheinanordnung handelte, sind nicht gegeben. Die Verjährung ist somit wirksam unterbrochen.

3. Es liegen zumindest derzeit die Voraussetzungen des § 73 c StGB nicht vor.

Die Anwendung der Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB kommt nicht in Betracht, da sich der Beschuldigte der Strafverfolgung durch seine Flucht nach Russland entzogen hat und somit nicht nachprüfbar ist, über welches Vermögen er dort noch verfügt. Im Übrigen würde die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nur dann eine Wirkung in Deutschland entfalten können, wenn und soweit er hier Ansprüche auf Rentenzahlungen geltend machen könnte. Dann aber würde dem Verfall ausreichendes Vermögen gegenüberstehen. Dass diese Rentenansprüche in keinem Herkunfts-Zusammenhang mit der begangenen Straftat stehen (vgl. BGHSt 48, 40), hindert unter den hier gegebenen Umständen eine Verfallsanordnung nicht. Denn wenn der Beschuldigte trotz seines außerordentlich schwerwiegenden Verrats aus seiner früheren Diensttätigkeit Rentenzahlungen erhielte, erscheint es nicht unbillig, ihm die Alimentationsleistungen, die ihm der Nutznießer des Verrats für seinen künftigen Unterhalt in Form von Abfindungen geleistet hat, im Wege einer Verfallsanordnung abzuschöpfen. Soweit der Beschuldigte in diesem Zusammenhang darauf hinweist, er habe bis zu seinem "Übertritt" in die DDR "zur vollsten Zufriedenheit seines Dienstherren seine berufliche Tätigkeit ausgeübt", erscheint dies in Anbetracht des schwerwiegenden Verrats gegenüber seinem Dienstherren und seinen früheren Arbeitskollegen mehr als frivol.

Aus diesen Gründen kommt auch die ohnehin nur ausnahmsweise gegebene Unbilligkeit nach § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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