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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.07.2006
Aktenzeichen: StR 174/05
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 51 Abs. 1 Satz 1
RVG § 51 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 174/05

vom 19. Juli 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs

hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschvergütung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt , wird für die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend) bewilligt.

Gründe:

Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 20. Dezember 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger des Angeklagten B. für die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. Für diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung einer Pauschvergütung berufen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG).

In Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in Höhe von 1.000 € für gerechtfertigt und angemessen. Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat hatte sich der Antragsteller mit insgesamt drei umfassenden Revisionsbegründungen mit mehreren bedeutsamen Verfahrensrügen zu befassen. Unter diesen Umständen war eine besonders umfangreiche Vorbereitung für die Revisionshauptverhandlung erforderlich.

Ende der Entscheidung

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