Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.1999
Aktenzeichen: StbSt B 1/99
Rechtsgebiete: StBerG, AO


Vorschriften:

StBerG § 129 Abs. 3
StBerG § 129 Abs. 5 Satz 2
StBerG § 129 Abs. 2
StBerG § 57 Abs. 1
StBerG § 89 Abs. 1
StBerG § 10 Abs. 2 Satz 2
AO § 30
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

StbSt (B) 1/99

vom

10. November 1999

in dem berufsgerichtlichen Verfahren

gegen

den Steuerberater

wegen Verletzung der Berufspflichten

hier: Nichtzulassungsbeschwerde nach § 129 Abs. 3 StBerG

Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Nack sowie die Steuerberater Prof. Guntermann und Prof. Dr. Bareis am 10. November 1999 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers nach § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des Kammergerichts in Berlin vom 25. November 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Kammergericht hat nicht über Rechtsfragen entschieden, die von grundsätzlicher Bedeutung (§ 129 Abs. 2 StBerG) sind. Nach BGHSt 29, 97 verstößt ein Steuerberater, der eigene berufsbezogene Steuerpflichten verletzt, gegen Pflichten im beruflichen Bereich (§§ 57 Abs. 1, 89 Abs. 1 StBerG). Die vom Beschwerdeführer angesprochene Rechtsfrage ist somit bereits höchstrichterlich entschieden.

Auf die Frage, ob § 10 Abs. 2 Satz 2 StBerG auch in Fällen außerberuflichen Fehlverhaltens das Steuergeheimnis (§ 30 AO) durchbricht, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Frage brauchte deshalb hier nicht erörtert zu werden.

Zutreffend ist das Kammergericht davon ausgegangen, daß die einen rechtskräftigen Strafbefehl tragenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren nicht bindend sind (vgl. BGHSt 45, 46; BVerwGE 83, 373; 93, 255).

Ende der Entscheidung

Zurück