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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.07.2000
Aktenzeichen: StbSt B 3/00
Rechtsgebiete: StBerG, StPO
Vorschriften:
StBerG § 153 Abs. 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 1 | |
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Juli 2000
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung der Berufspflicht
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Vorsitzende Richterin Harms, die Richter Häger und Nack sowie den Steuerberater Professor Dr. Bareis und die Steuerberaterin Dr. Haehling von Lanzenauer am 24. Juli 2000 beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Steuerberaters gegen den Beschluß des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle vom 11. April 2000 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Vorsitzende der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen bei dem Landgericht Hannover hat durch eine Mitteilung an den Steuerberater vom 8. März 2000 es abgelehnt, einen anberaumten Hauptverhandlungstermin zu verlegen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Steuerberaters hat der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht Celle durch Beschluß vom 11. April 2000 verworfen.
Das hiergegen gerichtete Rechtsmittel des Steuerberaters, von ihm als "sofortige Beschwerde" bezeichnet, ist unzulässig. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 153 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 304 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 StPO).
Ende der Entscheidung
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